Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Diebstähle aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 468/72
Datum
23.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Diebstähle und Verurteilung zu Jugendstrafe. Der BGH hob Teile des Urteils auf, weil die Feststellungen zum fehlenden Gesamtvorsatz für fortgesetzte Handlungen unzureichend sind und Unklarheiten hinsichtlich Versuchsbewertung und Wertermittlung bestehen. Die Sache wurde in Teilumfang zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die restliche Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen umfassenden Gesamtvorsatz voraus; ein allgemeines Vorhaben, bei jeder Gelegenheit zu stehlen, reicht ohne Konkretisierung der einzelnen Tatumstände nicht aus.

2

Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob einzelne Taten als vollendete Delikte oder nur als Versuch gewertet wurden; sonst sind die entsprechenden Feststellungen aufzuheben.

3

Für die Anwendung einer Strafvorschrift, die von Wertgrenzen abhängt (§ 370 Nr. 5 StGB), kommt es auf den Wert der gestohlenen Sachen an und nicht auf einen Gesamtschaden einschließlich Sachbeschädigung; Mindestwertangaben müssen feststellbar sein.

4

Bei in Teilen unklaren Feststellungen kann das Revisionsgericht den Aufhebungsumfang auf die für Strafzumessung und Entscheidungsbefund wesentlichen Fälle beschränken und den Rest des Verfahrens der Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 23. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 468/72

in der Strafsache gegen den Speditionskaufmannsgehilfen Werner ███ aus ███, geboren am ███ 1950, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED], die Richter am Bundesgerichtshof [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] nach § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. Juni 1972 aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen zweier fortgesetzter Diebstähle verurteilt worden ist, 2. im Strafaussprach.

Gleichzeitig werden die Feststellungen aufgehoben, soweit sie die Fälle 168 und 176 c und den Strafaussprach betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen einer Reihe von Diebstählen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

Die Feststellungen tragen nicht die Annahme einer fortgesetzten Handlung je in den Fällen 134, 138, 151, 167, 168 und in den Fällen 146, 149, 150, 171, 171 a, 175, 176. Es fehlt an einem die bezeichneten Taten jeweils umfassenden Gesamtvorsatz. Das Vorhaben des Angeklagten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit im ███-Raum Diebstähle zu begehen, reicht in Ermangelung einer auch nur in Umrissen festgestellten Konkretisierung der einzelnen Objekte hierzu nicht aus (vgl. BGHSt 1, 315; 15, 268; 19, 323).

Ob dies den Angeklagten beschwert, kann dahinstehen. Denn außerdem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die Jugendkammer die Einzeltaten in den Fällen 146, 150, 151, 175 und 176 zutreffend nur als Versuch gewertet hat. Ferner bleibt in den Fällen 168 und 176 c die Möglichkeit offen, dass hier nur eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Mundraubs in Betracht gekommen wäre. Für die Frage der Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB kann es nicht auf den auch die Sachbeschädigung einschließenden Gesamtschaden, sondern nur auf den Wert der gestohlenen Sachen ankommen. Angaben über deren (Mindest-)Wert fehlen in den beiden Fällen. Im Fall 168 ist auch die (Mindest-)Menge der gestohlenen Spirituosen nicht bezeichnet. Schließlich ist angesichts der ausdrücklichen Anführung von Fall 171 a unklar, ob die Fälle 170 a bis c und 176 bis a überhaupt in die Verurteilung einbezogen worden sind.

Dem Senat erschien es als ausreichend, die Feststellungen zum Schuldspuch nur an den Fällen 168 und 176 c aufzuheben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

[REDACTED]

KirchhofMüller
SchumacherSchauenburg
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