Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf vorläufige Einstellung nach § 154 StPO wegen anderer Verfahren abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 468/71
Datum
24.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren wegen Hehlerei gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen mit Blick auf ein laufendes Verfahren wegen bewaffneten Raubs. Der BGH lehnt den Antrag ab, da zur Beurteilung nähere Kenntnisse des Raubverfahrens erforderlich sind. Eine Gesamtstrafenbildung nach § 76 StGB setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus; die bloße Möglichkeit späterer Gesamtstrafen rechtfertigt keine vorläufige Einstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf vorläufige Einstellung nach § 154 StPO ist nur dann zu billigen, wenn die Umstände des anderen Verfahrens eine solche Maßnahme nachvollziehbar rechtfertigen oder eine Gefährdung der Justizzwecke vorliegt.

2

Zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 StGB darf nur eine rechtskräftige Verurteilung herangezogen werden.

3

Die alleinige Erwartung einer erheblichen Strafe in einem noch schwebenden Verfahren rechtfertigt nicht ohne weitere konkrete Kenntnisse die vorläufige Einstellung eines anderen Verfahrens.

4

Bei der Entscheidung über eine vorläufige Einstellung ist die Lage des parallel laufenden Verfahrens maßgeblich; das obergerichtliche Erkenntnisbedürfnis kann die Ablehnung eines Einstellungsantrags rechtfertigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 468/71 in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter ████, geboren am █████ 1932 in ██, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1972

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, das Verfahren gegen den Angeklagten Peter ████ gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Februar 1970 wegen „Hehlerei in Tateinheit mit Verstoß gegen § 16 Kriegswaffengesetz“ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden (28 KLs 7/69). Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

Zur Zeit schwebt gegen ihn ein Verfahren wegen Raubes mit Waffen in acht Fällen vor der Strafkammer des Landgerichts in Köln (Aktenzeichen: 20 Js 763/71 der Staatsanwaltschaft Köln). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Rücksicht auf die Höhe der in diesem Verfahren zu erwartenden Strafe, das Verfahren wegen Hehlerei gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.

Ob sich eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Hehlerei empfiehlt, kann der Senat zur Zeit nicht übersehen. Dazu bedürfte es näherer Kenntnis des Verfahrens wegen bewaffneten Bankraubs, in dem zur Zeit vor der Strafkammer die Hauptverhandlung stattfindet. Für eine Gesamtstrafenbildung scheidet die Verurteilung wegen Hehlerei auch ohne eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Hehlerei vorerst aus, da nur eine rechtskräftige Verurteilung zur Gesamtstrafenbildung nach § 76 StGB herangezogen werden kann. Allein die Tatsache, dass später möglicherweise zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, rechtfertigt die vorläufige Einstellung nicht.

KirchhofSchumacherMiller
WillmsSchauenburg
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