Einstellung wegen Wegfalls der Strafbarkeit nach § 175 StGB (versuchte Verführung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 468/69
- Datum
- 15.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt ein Verhalten durch eine gesetzliche Neuregelung nicht mehr unter Strafe, ist ein bereits anhängiges Strafverfahren einzustellen (Art. 96 I StrRG).
Nachträgliche Straffreiheit wirkt zugunsten des Beschuldigten und verhindert die weitere strafrechtliche Verfolgung anhängiger Verfahren.
Die Verfolgung antragsabhängiger Delikte setzt das Vorliegen eines wirksam gestellten Strafantrags voraus; fehlt dieser, entfällt die Verfolgung.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls der Strafbarkeit fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 468/69
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann August █████ aus ██ ███, geboren am ███ 1937 in ████ (Kreis KC) wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1969
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der dem Angeklagten zur Last gelegte Versuch der Verführung eines 16-jährigen Jungen zur Unzucht (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB a.F.) ist gemäß § 175 StGB n.F. nicht mehr unter Strafe gestellt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen (Art. 96 1. StrRG). Strafantrag wegen Beleidigung ist nicht gestellt.
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