Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen Wegfalls der Strafbarkeit nach § 175 StGB (versuchte Verführung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 468/69
Datum
15.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Verführung eines 16‑jährigen Jungen nach §§ 175a Nr.3, 43 StGB a.F. verfolgt. Der 2. Strafsenat stellte das Verfahren ein, weil die Tat nach der Neufassung des § 175 StGB nicht mehr strafbar ist. Als rechtliche Grundlage wurde Art. 96 I StrRG herangezogen. Ein Strafantrag wegen Beleidigung lag nicht vor; die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt ein Verhalten durch eine gesetzliche Neuregelung nicht mehr unter Strafe, ist ein bereits anhängiges Strafverfahren einzustellen (Art. 96 I StrRG).

2

Nachträgliche Straffreiheit wirkt zugunsten des Beschuldigten und verhindert die weitere strafrechtliche Verfolgung anhängiger Verfahren.

3

Die Verfolgung antragsabhängiger Delikte setzt das Vorliegen eines wirksam gestellten Strafantrags voraus; fehlt dieser, entfällt die Verfolgung.

4

Bei Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls der Strafbarkeit fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 468/69

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann August █████ aus ██ ███, geboren am ███ 1937 in ████ (Kreis KC) wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 1969

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der dem Angeklagten zur Last gelegte Versuch der Verführung eines 16-jährigen Jungen zur Unzucht (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB a.F.) ist gemäß § 175 StGB n.F. nicht mehr unter Strafe gestellt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen (Art. 96 1. StrRG). Strafantrag wegen Beleidigung ist nicht gestellt.

BaldusKirchhofMüller
HenningBaumgarten
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