StFrG 1954: Keine Bindung an Feststellungen eines Einstellungsurteils (§ 11 StFrG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 468/56
- Datum
- 10.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Straffreiheitsgrenze nach § 11 StFrG 1954 sind auch solche Straftaten zu berücksichtigen, hinsichtlich deren das Verfahren durch rechtskräftiges Einstellungsurteil nach dem StFrG beendet wurde.
Die Rechtskraft eines Einstellungsurteils nach dem Straffreiheitsgesetz erfasst nur die Einstellung als solche; an die der Einstellung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ist das Gericht bei der späteren StFrG-Prüfung nicht gebunden.
Eine Verurteilung wegen Unterschlagung an sicherungsübereignetem beweglichem Vermögen setzt tragfähige Feststellungen zum Eigentumserwerb des Sicherungsnehmers voraus; bei fehlender Übergabe bedarf es insbesondere der Feststellung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB).
Eine Sicherungsübereignung kann nach § 138 BGB nichtig sein, wenn sie in einer Weise ausgestaltet ist, die dem Schuldner den Schein ungeschmälerter Vermögenslage belässt und dadurch andere Gläubiger täuschungsbedingt gefährdet; bei der Sittenwidrigkeitsprüfung sind zusammenhängende Sicherungsverträge in den Blick zu nehmen.
Die Begünstigungsabsicht i.S.d. § 241 KO setzt das Bewusstsein voraus, durch die Bevorzugung einzelner Gläubiger die übrigen Gläubiger zu benachteiligen; das bloße Inkaufnehmen einer Benachteiligungsmöglichkeit genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 29. April 1955
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
§§ 2 Abs. 2, 11 StFrG 1954
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. jur. Josef ██ █████████████, geboren am ███████████ in █████████, ███, ██, wegen fortgesetzter Gläubigerbegünstigung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Gerichtsschreiber [REDACTED],
Leitsatz
Muß das Gericht bei einer Entscheidung, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden ist, auch Straftaten berücksichtigen, hinsichtlich deren das Verfahren bereits nach dem StFrG durch Urteil rechtskräftig eingestellt ist, so ist es an die der Einstellung zugrunde liegenden Feststellungen und deren rechtliche Würdigung nicht gebunden (Ergänzung zu BGHSt 7, 145).
Aktenzeichen: 2 StR 468/56
Urteil des BGH vom 10. November 1956
Vorinstanz: LG Wiesbaden
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 29. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Gläubigerbegünstigung und wegen Unterschlagung zu Einzelstrafen von 4 und 5 Monaten Gefängnis, zurückgeführt auf Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis, verurteilt. Soweit ihm ein Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO – übermäßiger Aufwand –, ein Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO – nicht rechtzeitige Bilanzziehung – und ein Vergehen der Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug zur Last gelegt worden war, hat die Strafkammer keine Schuld des Angeklagten festgestellt, ihn jedoch nicht freigesprochen, sondern das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt. Hinsichtlich der dem Angeklagten weiter vorgeworfenen Vergehen der unordentlichen Führung von Handelsbüchern nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und der Untreue hat die Strafkammer den Angeklagten zwar für schuldig gehalten, das Verfahren jedoch ebenfalls nach dem Straffreiheitsgesetz mit der Begründung eingestellt, daß sie für diese Vergehen keine die Straffreiheitsgrenze überschreitende Strafe ausgesprochen hätte.
Mit seiner Revision greift der Angeklagte das Urteil nur an, soweit er verurteilt worden ist. Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist daher rechtskräftig.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist begründet.
I. Unterschlagung
Die Revision meint, § 267 StPO sei verletzt, da die Urteilsgründe unzureichend und widersprüchlich seien; damit rügt sie in Wahrheit fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Diese Rüge ist begründet.
Die Strafkammer findet die Unterschlagung darin, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der KG. W. ██████ & Co. nach dem 8.11.1952 sieben Maschinen, die der ██ Landesbank zur Sicherung übereignet waren, verkauft und den Erlös zur Bezahlung von Schulden der Firma verwendet hat. Sie begnügt sich hierbei damit, anzuführen, daß die Maschinen der ███ Bank zur Sicherung übereignet waren und der Sicherungsvertrag nicht sittenwidrig war. Diese Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht jedoch keine Nachprüfung, ob die Strafkammer zu Recht ein Eigentum der Bank an den fraglichen Maschinen angenommen hat.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergehen soll (§ 929 BGB). Die Übereignung liegt nach dem Sicherungsübereignungsvertrag vor und bestand auch noch bis zur Konkurseröffnung. Unmittelbar wurden die Maschinen der Bank nicht übergeben. Es hatte daher der Vereinbarung eines die Übergabe ersetzenden Rechtsverhältnisses, das der Bank den mittelbaren Besitz verschaffte (Besitzkonstitut § 930 BGB), bedurft. Ein solches stellt die Strafkammer nicht fest; es ist auch den im Urteil angeführten Vertragsbestimmungen nicht zu entnehmen. Nach den bisherigen Feststellungen ist somit das Eigentum der Bank nicht nachgewiesen; die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung kann daher nicht bestehen bleiben.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, falls sie Übereignung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts für die sieben Maschinen feststellen kann, näher zu prüfen haben, ob der Sicherungsübereignungsvertrag nicht gegen die guten Sitten verstieß und deshalb nach § 138 BGB nichtig war. Eine Sicherungsübereignung ist sittenwidrig, wenn die Vertragsparteien Werte eines Schuldners auf einen Gläubiger übertragen, dabei eine Form wählen, die dem Schuldner den Schein der Selbständigkeit und Kreditwürdigkeit beläßt, und bewußt die Möglichkeit in Kauf nehmen, daß andere Gläubiger durch diese ihnen unbekannte Vermögensverschiebung getäuscht und geschädigt werden können, oder sich dieser Erkenntnis aus Fahrlässigkeit verschließen (BGHZ 7, 111; 10, 228; BGH 3 StR 232/53 v. 25.3.1954). Die Strafkammer hat mehrere Umstände erwähnt, die dafür sprechen, daß dies hier der Fall war. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit darf sich die Strafkammer auch nicht auf den Sicherungsübereignungsvertrag hinsichtlich der Maschinen beschränken; sie muß vielmehr die beiden Verträge, also auch den Sicherungsübereignungsvertrag über die Warenbestände, heranziehen. Sie wird unter diesem Gesichtspunkt auch neu zu prüfen haben, ob nicht eine Knebelung der Firma ██████ & Co. vorgelegen hat. Maßgebend für die Entscheidung ist hierbei der Zeitpunkt, in dem das Eigentum an den Maschinen auf die Bank übergehen sollte.
Kommt die Strafkammer bei der neuen Verhandlung zur Überzeugung, die Bank habe kein Eigentum an den Maschinen erlangt, der Angeklagte habe dies jedoch angenommen, scheidet zwar eine vollendete Unterschlagung aus; es kann jedoch der Versuch einer solchen vorliegen.
Die Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, die von der Verteidigung behaupteten Unstimmigkeiten zu klären. Nach dem bisherigen Sachverhalt ist die Frage, ob Maschinen zwischen dem 31.10.1952 und 8.11.1952 verkauft wurden, nur von Bedeutung für den inneren Tatbestand.
II. Gläubigerbegünstigung
Nach den Feststellungen trat der Angeklagte am 23.12.1952 der Allgemeinen Ortskrankenkasse in ███ eine Forderung von 1.717,25 DM, am 31.12.1952 der █████ Landesbank eine Forderung von 2.001,52 DM und der Firma ████ eine solche von 2.469,03 DM ab zur Befriedigung von Ansprüchen dieser Gläubiger gegen die Firma ███ & Co.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch eines Vergehens der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO schuldig gemacht, begegnet rechtlichen Bedenken.
Die AOK ███, die █████ Landesbank und die Firma ████ hatten allerdings nur einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nicht auf die Abtretung von Forderungen. Sie erhielten daher durch diese Forderungsabtretungen eine der Art nach ihnen nicht zustehende Deckung (§ 30 Abs. 2 KO; RG JW 1927, 1106; RGSt 66, 88). Die Strafkammer stellt weiter fest, daß der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit der Firma █████ & Co. zur Zeit der Abtretung der Forderungen kannte und die Gläubiger, denen er die Forderungen übertrug, begünstigen wollte. Die in § 241 KO vorausgesetzte Absicht, einzelne Gläubiger vor den übrigen zu begünstigen, ist nach der Rechtsprechung aber nur gegeben, wenn das Bewußtsein vorliegt, die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Es genügt hiernach nicht, daß der Täter diese Möglichkeit der Benachteiligung nur als Folge der Bevorzugung einzelner Gläubiger in Kauf nimmt (vgl. RGSt 24, 255 und BGH in NJW 1954, 164). Nicht erforderlich ist jedoch, daß eine Benachteiligung tatsächlich eintritt. Es ist daher für die Schuldfrage entgegen der Revision ohne Bedeutung, ob die Übertragung der Forderung an die Firma ████ im Enderfolg eine Minderung oder eine Mehrung der Konkursmasse bewirkt hat. Das Urteil gibt jedoch zu Bedenken dahin Anlaß, ob die Strafkammer das Bewußtsein des Angeklagten, die übrigen Gläubiger durch die Abtretung der Forderungen an die Allgemeine Ortskrankenkasse zu benachteiligen, rechtlich zutreffend bejaht hat.
Die AOK konnte für ihren Anspruch wegen rückständiger Versicherungsbeiträge eine bevorrechtigte Befriedigung verlangen (§ 61 Nr. 1 KO, § 28 Abs. 3 RVO). Das Urteil trifft keine Feststellungen über die Abwicklung des Konkurses, insbesondere die Höhe der Aktiven und Passiven. Es läßt nicht ersehen, ob die Konkursmasse zur Berichtigung der bevorrechtigten Forderung der Ortskrankenkasse ausgereicht oder ob der Angeklagte dies bei der Tat erwartet hat. Hatte der Angeklagte geglaubt, daß die Ortskrankenkasse auch im Konkursverfahren Befriedigung für ihre bevorrechtigte Forderung erlange, und deshalb angenommen, daß andere Gläubiger durch eine Befriedigung vor Konkurseröffnung keinesfalls benachteiligt würden, entfiele der Vorsatz. Die Strafkammer hat eine Tat angenommen; die Aufhebung im Falle der Ortskrankenkasse erfaßt somit auch die Verurteilung in den Fällen █████████ Landesbank und ████. Die Strafkammer wird daher bei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die innere Tatseite auch in diesen Fällen neu zu prüfen.
III. Straffreiheitsgesetz
Die Strafkammer muß wiederum die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf die noch zur Entscheidung stehenden Fälle (Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung) erörtern. Für die Frage, ob die Straffreiheitsgrenze überschritten ist, sind aber diese Fälle nicht allein maßgebend; vielmehr sind auch die Strafen, die für die unordentliche Führung der Bücher und die Untreue in Betracht kamen, zu berücksichtigen. Insoweit war die Einstellung des Verfahrens rechtlich fehlerhaft, weil § 11 StFrG nicht beachtet worden ist. Die Frage der Straffreiheitsgrenze konnte nur unter Berücksichtigung aller Fälle, in denen sich die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten überzeugt hatte, entschieden werden.
Zwar ist die Einstellung als solche rechtskräftig: Der Angeklagte kann nicht mehr wegen Untreue und wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO bestraft werden. Diese Rechtskraft ist aber, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 145 bereits entschieden hat, ohne Einfluß auf die Entscheidung, ob das Straffreiheitsgesetz auf die noch nicht abgeschlossenen Fälle der Unterschlagung und der Gläubigerbegünstigung anwendbar ist. Denn insoweit ist die Rechtslage zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes zugrunde zu legen. Was den Umfang der Prüfungspflicht betrifft, so darf die Strafkammer die früheren Feststellungen und die rechtliche Beurteilung in den Fällen, in denen das Verfahren eingestellt worden ist, nicht ohne weiteres für die neue Entscheidung übernehmen. Wie schon hervorgehoben, erstreckt sich die Rechtskraft nur auf die durch das Urteil ausgesprochene Einstellung selbst, nicht aber auf die ihr zugrunde liegenden Erwägungen. Dies ergibt sich schon daraus, daß dem Strafverfahren bloße Feststellungsurteile, abgesehen von einigen durch sachlich-rechtliche Normen zugelassenen Ausnahmen (z. B. § 199, 233 StGB), fremd sind und ein Schuldspruch ohne Bestrafung grundsätzlich unzulässig ist. Da zudem die Niederschlagung ein Verfahrenshindernis begründet, ist die Hauptverhandlung im Einzelfall nur solange fortzusetzen, bis beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen der Straffreiheit vorliegen. Das Gericht hat somit, selbst wenn es von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, dies weder im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen noch in den Gründen den Sachverhalt weiter darzulegen, als es zur Beurteilung der Straffreiheit erforderlich ist (RGSt 54, 333; 65, 60; BGH StR 280/51 vom 10.5.1951). Infolgedessen hängt der Umfang der notwendigen Feststellungen jeweils von der mehr oder weniger zufälligen Gestaltung des Einzelfalles ab; häufig gehen auch die Feststellungen und Erwägungen des Tatrichters über die Grenze des Notwendigen hinaus. Ihnen bindende Kraft für den später erkennenden Richter beizumessen, wäre mit dem Zweck des Einstellungsurteils nicht vereinbar.
Die Strafkammer muß daher in der neuen Verhandlung das Verfahren soweit durchführen, bis sie über die Höhe der in Betracht kommenden Gesamtstrafe für die jetzt noch abzuurteilenden Taten und für die beiden Taten, hinsichtlich deren das Verfahren eingestellt worden ist, Klarheit zu gewinnen vermag. Falls es hierzu erforderlich ist, hat sie unter Umständen neuerdings selbst zu untersuchen, ob sie den Angeklagten auch in den von der Einstellung erfaßten beiden Fällen für schuldig hält. Bejaht sie dies, so ist sie nach dem dargelegten Grundsatz auch nicht daran gebunden, daß das früher erkennende Gericht Einzelstrafen bestimmter Dauer für an sich angemessen erklärt hat. Zu beachten ist nur, daß für die beiden Fälle keine die Straffreiheitsgrenze überschreitende Strafe ausgesprochen worden wäre.
§ 3 Straffreiheitsgesetz scheidet nach den bisherigen Feststellungen aus, da keine unverschuldete Notlage infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse vorlag und der Angeklagte keiner solchen Notlage abhelfen wollte.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 StPO Gebrauch gemacht.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Hoepner | |||
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges |