Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue (§266 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 468/51
- Datum
- 12.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Treueverhältnisses nach § 266 StGB kann sich daraus ergeben, dass Zahlungsleistungen zur zweckgebundenen Finanzierung eines Bauvorhabens geleistet werden und der Empfänger die Gelder zur Erfüllung dieser Verpflichtung verwenden muss.
Die rechtliche Einordnung der Zahlungen als Darlehen oder Mietvorauszahlungen ist für die strafrechtliche Beurteilung entbehrlich, wenn der wesentliche Vertragsinhalt die zweckgebundene Verwendung der Mittel ist.
Die vorsätzliche vertragswidrige Verwendung zweckgebundener Gelder, die geeignet ist, den Aufbau zu verhindern oder die Ansprüche der Vertragspartner zu gefährden, begründet eine Vermögensschädigung im Sinne des § 266 StGB; bedingter Vorsatz genügt.
Tatsachen- und Beweiswürdigkeitsrügen sind in der Revision grundsätzlich unbeachtlich; widersprüche in den Feststellungen sind nicht gegeben, wenn Vorbereitungsmaßnahmen vom wirklichen Baubeginn abzugrenzen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 28. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
1.) den Bäcker und Konditor Heinz XK, geboren am █ in ██, 2.) den ███ de la ████, geboren am █████ in ██████,
wegen fortgesetzter Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. April 1951 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten fassten im Sommer 1950 den Plan, ein Trümmergrundstück zu erwerben und, da sie selbst keine Mittel besaßen, den Aufbau durch Hypotheken und Baukostenzuschüsse künftiger Mieter zu finanzieren. Vereinbarungsgemäß trat bei den Verhandlungen K. als Vertragspartner auf, da de la ████ weniger kreditfähig schien. Am 17. August 1950 schloss K. mit dem Eigentümer des Anwesens ██ ███████ ██ in ███ einen notariellen Pachtvertrag auf 99 Jahre ab. In diesem Vertrag verpflichtete er sich, das Anwesen bis zum 1. Oktober 1951 wieder aufzubauen und dem Grundstückseigentümer vom 1. November 1950 ab eine monatliche Rente zu zahlen.
Auf Vorschlag des Architekten ███ beschlossen die Angeklagten, ein Anwesen mit 16 Mietwohnungen zu errichten. Die Baukosten in Höhe von etwa 89.000 DM sollten durch eine Hypothek in Höhe von 60.000 bis 70.000 DM und durch Bauzuschüsse künftiger Mieter in Höhe von etwa 28.000 DM finanziert werden. In der Folgezeit schloss ██████ mit 15 Personen, die eine Wohnung suchten, Verträge ab, wonach diese gegen Leistung von im Einzelnen verschiedenen Bauzuschüssen Wohnungen in den zu errichtenden Häusern vom 15. Dezember 1950 ab erhalten sollten. Die Zuschüsse sollten in vollem Umfang getilgt werden. Die Verträge wurden auch hier von K. ███ geschlossen, die Verhandlungen jedoch in erster Linie von de la ████ geführt, der sich als Bruder des K. und als Bauherr ausgab.
Auf Grund dieser Verträge erhielten die Angeklagten Bauzuschüsse in Höhe von insgesamt 17.340 DM. Sie ließen auf dem Grundstück Aufräumungsarbeiten ausführen, die Kosten in Höhe von 2.500 DM verursachten. Außerdem erhielt der Architekt █████ ein Honorar von 450 DM. Kosten in Höhe von etwa 3.241 DM entstanden noch für Kraftfahrten. Diese Aufwendungen wurden von den Bauzuschüssen bestritten. Die restliche Summe der Zuschüsse bis auf einen Betrag von 2.101,50 DM verbrauchten die Angeklagten für persönliche Zwecke. Die Wohnungen wurden nicht gebaut; von den Zuschüssen erhielten die Einzelnen nichts zurück.
Mit Urteil vom 28. April 1951 hat das Landgericht in Hannover die Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt, und zwar K. zu einem Jahr Gefängnis und 500 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 50 DM 1 Tag Gefängnis, de la ████ zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 50 DM 1 Tag Gefängnis. Die erlittene Untersuchungshaft rechnet das Gericht auf die erkannte Strafe an.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.) Das Vorbringen des Angeklagten de la ████, das Urteil enthalte Widersprüche, ist unzutreffend. Die Feststellung, der geplante Bau sei niemals begonnen worden, ist durchaus vereinbar mit der Tatsache, dass Aufräumungsarbeiten angeordnet, der Bauvertrag bei der Behörde eingereicht und Fahrten vorgenommen wurden zur Erledigung von Angelegenheiten, die den Bau betrafen. Diese Arbeiten und Handlungen waren nur Vorbereitungen für den Aufbau. Der Bau selbst wurde aber nicht angefangen.
Das Urteil lässt auch erkennen, welche Beträge die Angeklagten für den geplanten Bau und welche sie für eigene Zwecke verwendeten. Zweifelhaft könnte dies nur bei den Aufwendungen für die Fahrten mit dem Kraftwagen sein, da deren Zweck nicht klar angegeben ist. Aus dem Zusammenhang ist jedoch als Ansicht des Gerichts zu entnehmen, dass die Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Fahrten erfolgten, in Verbindung mit dem geplanten Bau standen.
Soweit sich die Angriffe im Übrigen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind sie in der Revision unzulässig.
Das Urteil stellt allerdings nicht fest, auf welche Weise die gegebenen Zuschüsse getilgt werden sollten. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Zuschüsse Darlehen oder Mietvorauszahlungen waren, da die rechtliche Beurteilung dadurch nicht beeinflusst wird.
Nach den Urteilen sind die gezahlten Gelder rechtlich in das Vermögen der Angeklagten übergegangen. Bei Barzahlungen erlangten sie Eigentum durch Einigung und Übergabe, bei Banküberweisung erwarben sie ein Guthaben bei der Bank.
Als Gegenverpflichtung hatten sie eine Wohnung nach Fertigstellung des Baues zu vermieten und die erhaltenen Beträge durch Verrechnung auf die Mieten oder in anderer Weise zurückzuerstatten. Damit sind aber die zwischen den Angeklagten und den Wohnungssuchenden bestehenden Rechtsverhältnisse nicht erschöpft.
Zutreffend hat das Gericht die Zahlungen und die sich daraus ergebende Verpflichtung der Angeklagten auf Vermietung einer Wohnung nicht losgelöst von dem übrigen Inhalt des Vertrages für sich allein gewürdigt. Die Angeklagten besaßen kein Eigenkapital. Sie konnten den Aufbau nur mit Hilfe der Zuschüsse durchführen. Der Zweck derselben war erkennbar der, den Angeklagten die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Baues und damit zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Verfügung zu stellen. Wesentlicher Vertragsinhalt war demnach, dass die Angeklagten die empfangenen Gelder zu diesen Zwecken verwendeten, mochten sie nun Darlehen oder Mietvorauszahlungen sein. Nur im Vertrauen auf die bestimmungsgemäße Verwendung erhielten sie die Beträge.
Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Gerichts keinen Bedenken, dass die Verpflichtung, die Gelder zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden, ein Treueverhältnis begründete, wie es der Treubruchtatbestand des § 266 StGB voraussetzt (RGSt 71, 90; 73, 300; BGH 1, 186).
2.) Zu dem inneren Tatbestand führt das Urteil allerdings nur aus, dass an dem Vorliegen desselben kein Zweifel bestehe. Die Feststellungen genügen jedoch, um den Vorsatz der Angeklagten zweifelsfrei zu entnehmen. Nach dem Urteil haben sie nicht geleugnet, sich der vertragswidrigen Verwendung dieser Beträge voll bewusst gewesen zu sein. Die Angriffe der Revision gegen diese tatsächliche Feststellung sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Durch diese zweckwidrige Verwendung der Einzahlungen haben sie ihren Vertragsgegnern einen Nachteil zugefügt. Ein solcher ist auch noch dadurch eingetreten, dass durch den vertragswidrigen Verbrauch eines großen Teiles der Gelder bei der Vermögenslosigkeit der Angeklagten der Aufbau und der Anspruch der Vertragspartner auf eine Wohnung unmöglich gemacht, zumindest gefährdet wurde. Nach der Sachlage haben die Angeklagten mit dieser Vermögensschädigung gerechnet und sie gebilligt, haben also mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Damit ist der innere Tatbestand gegeben.
Die Annahme der Täterschaft ist bedenkenfrei. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Dr. Sauer | |||
| Henneka | Kerner |