Treffer
BGH Beschluss

BGH: Wegnahme fehlt bei einverständlicher Übergabe — Schuldspruch von Diebstahl in Betrug geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 4/68
Datum
02.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Diebstahls; strittig war, ob die Entnahme einer Geldbörse aus der Hand des Finders eine Wegnahme i.S.d. § 242 StGB darstellt. Der BGH verneint die Wegnahme, weil der Finder im Irrtum freiwillig übergab, wertet die vorsätzlich herbeigeführte Täuschung jedoch als Betrug nach § 263 StGB und ändert den Schuldspruch. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückverwiesen; eine Änderung sei auch ohne vorherigen Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wegnahme i.S.d. § 242 StGB liegt nicht vor, wenn der bisherige Gewahrsamsinhaber die Sache freiwillig übergibt; auch ein durch Irrtum erzeugtes Einverständnis ist einer freiwilligen Sachübergabe gleichzustellen.

2

Wer durch Täuschung über Tatsachen den bisherigen Gewahrsamsinhaber zu einer freiwilligen Sachübergabe veranlasst, macht sich des Betruges nach § 263 StGB schuldig.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in einen anderen Tatbestand abändern, obwohl der Angeklagte hierauf nicht hingewiesen worden ist, wenn feststeht, dass sich der Angeklagte auch bei ordnungsgemäßer Belehrung zweifelsfrei nicht anders hätte verteidigen können (vgl. § 265 Abs.1 StPO).

4

Die Änderung des Schuldspruchs wegen falscher rechtlicher Würdigung der Tat kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Strafzumessung und Kosten erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 19. Oktober 1967

Rubrum

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Julian ██ aus ██, geboren am ████ 1912 in ██/Polen, wegen Diebstahls im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 19. Oktober 1967

1. dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Diebstahls. Zwar nahm der Angeklagte die Geldbörse dem Finder aus der Hand und erlangte dadurch den Gewahrsam an ihr (vgl. hierzu BGHSt 16, 271). Weil der Finder mit dem Gewahrsamsübergang einverstanden war, fehlt es jedoch an einer „Wegnahme“ der Sache im Sinne des § 242 StGB. Das Einverständnis beruhte auf einem zwar durch Irrtum erzeugten, sonst aber freien Willensentschluss des Finders. Sein Verhalten ist deshalb einer freiwilligen Sachübergabe gleichzusetzen (BGHZ 5, 365, 366; vgl. ferner BGH NJW 1952, 796 Nr. 26; GA 1960, 277, 278; Schönke-Schröder StGB 13. Aufl. § 263 Rn. 43). Da der Angeklagte diese veranlasste, indem er vorsätzlich den falschen Eindruck erweckte, der Eigentümer der Geldbörse zu sein, machte er sich des Betruges schuldig. Obwohl der Angeklagte hierauf nicht hingewiesen worden ist, kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern, weil der Angeklagte sich auch bei Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO zweifelsfrei nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs notwendig.

BaldusMeyerMüller
KirchhofBaumgarten
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