Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung und Einstellung wegen möglicher Verjährung bei homosexuellen Handlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 467/92
Datum
11.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung des Angeklagten in einem der homosexuellen Handlungen zugrunde liegenden Fall auf und stellte das Verfahren nach § 206a StPO ein, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Tat nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt war. Die übrigen Verurteilungen und die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren wurden bestätigt bzw. neu festgestellt. Die Kostenentscheidung blieb beim Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist nicht auszuschließen, dass eine Tat bereits nach den maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuches verjährt ist, ist das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen.

2

Für die Frage der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ist auf den Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahme abzustellen; liegt die Verjährung bis dahin bereits vor, wirkt die Maßnahme nicht mehr hemmend.

3

Wird eine Einzelverurteilung aufgehoben, bedarf es zur Änderung der übrigen Gesamtstrafenbildung eines Einflusses der aufgehobenen Strafe auf die Gesamtstrafe; fehlt ein solcher Einfluss, bleibt die Gesamtstrafe bestehen (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Aufhebung eines Teilsurteils wegen Verjährungsbedenken schließt eine Bestätigung der übrigen Feststellungen und Rechtsfolgen nicht aus, sofern diese keinen für die Gesamtstrafe oder das Verfahren erheblichen Fehler aufweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 4. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 467/92 vom 11. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███ Walter aus █████, geboren █████ ██████ 1952 in ██████████ wegen homosexueller Handlungen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1992

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. Juni 1992 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Anklage (Fall █████ wegen homosexueller Handlungen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

II. Der Urteilsspruch der genannten Entscheidung wird wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen homosexueller Handlungen in fünf Fällen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in vier Fällen, in zwei Fällen auch in Tateinheit mit Zuhälterei, Zuhälterei in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte wegen homosexueller Handlungen im Fall █████ (Fall 1 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, musste das Verfahren eingestellt werden (§ 206a StPO), da der Senat nicht ausschließen kann, dass diese Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich um eine – fortgesetzte – Tat „im Jahre 1986“ (UA S. 10), dies lässt auch die Möglichkeit offen, dass Tatzeit die erste Hälfte des Jahres 1986 war. Im Zeitpunkt der ersten, die Verjährung unterbrechenden Maßnahme (Durchsuchungsbeschluss vom 9. Juli 1991; § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) war dann aber schon Verjährung eingetreten.

Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass die in Wegfall gekommene Einzelstrafe von acht Monaten die Gesamtstrafe beeinflusst hat.

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneBode