Revision: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen unzureichender Begründung (§30 Abs.2 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 467/86
- Datum
- 23.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach §30 Abs.2 BtMG hat das Tatgericht eine eingehende Gesamtwürdigung vorzunehmen und Milderungs- und Erschwerungsaspekte gegeneinander abzuwägen.
Die Beurteilung der Beihilfe erfordert eine gesonderte Prüfung des individuellen Tatbeitrags; das Gewicht der Haupttat schließt einen minder schweren Fall der Beihilfe nicht automatisch aus.
Pauschale oder allgemein gehaltene Formulierungen ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Erwägungen genügen nicht den Anforderungen an die Strafzumessungsbegründung.
Fehlt die erforderliche Begründung zur Verneinung eines minder schweren Falls, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 29. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 467/86
in der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Robert-Horst ████, geboren am █████ in ██, aus ███,
2. Christian Georg ██, 26, dort geboren am ██████████ 1960,
3. den Gastwirt Oliver René ██, dort geboren am ███████ 1962,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1985 in den sie betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ sowie die Revision des Angeklagten ████ werden verworfen. In dem gegen den Angeklagten █████ ergangenen Schuldspruch werden nach den Worten „Einfuhr von Betäubungsmitteln (Haschisch)” die Worte „in nicht geringer Menge” eingefügt.
IV. Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ████ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt ebenfalls für die Rechtsmittel der beiden anderen Angeklagten, soweit sie sich gegen ihre Schuldsprüche richten. Der den Angeklagten ██████ betreffende Schuldspruch wird lediglich an die richtige Tatkennzeichnung angepasst. Erfolgreich sind jedoch ihre Revisionen bezüglich der Strafaussprüche.
Die Begründung, mit der das Landgericht auch bei diesen beiden Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG verneint hat, genügt nicht den Anforderungen der notwendigen Gesamtwürdigung. Im Urteil heißt es hinsichtlich des Angeklagten ██████ lediglich, die Annahme eines minder schweren Falles scheide „nach dem gesamten Tatbild und den für die Strafzumessung maßgeblichen Erwägungen” aus. Ähnlich lautet die in Bezug auf den Angeklagten █████ verwendete Formulierung. Diese Begründungen können hier schon deshalb nicht ausreichen, weil im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen ausschließlich Strafmilderungsgründe aufgeführt werden, also keine Erschwerungsgesichtspunkte. Dadurch fehlt auch eine gegenseitige Abwägung. Auf eine eingehende Gesamtwürdigung hätte hinsichtlich des Angeklagten ██████ umso weniger verzichtet werden dürfen, als die Strafkammer bei ihm die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG bejaht hat. Die den Angeklagten ██████ betreffende Begründung lässt zusätzlich besorgen, dass der Tatrichter einen falschen Ausgangspunkt für seine Prüfung gewählt hat. Sie gibt Anlass zu dem Hinweis, dass ein minder schwerer Fall der Beihilfe nicht stets schon durch das Gewicht der Haupttat ausgeschlossen wird. Für jeden Beteiligten muss gesondert geprüft werden, ob sein Tatbeitrag, beim Gehilfen also ob seine Beihilfe (wenn auch unter Mitberücksichtigung der Haupttat) als minder schwer einzustufen ist.
Angesichts dieser rechtlichen Bedenken können die beiden Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.
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