Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Anwendung des §31 Nr.1 BtMG verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 467/84
Datum
31.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die strafmildernde Anwendung des §31 Nr.1 BtMG nach Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision: Maßgeblich ist, dass der Angeklagte freiwillig über seinen eigenen Beitrag hinaus Angaben machte und dadurch wesentlich zur Aufklärung beitrug. Ein erweitertes Geständnis kann auch unabhängig von §31 BtMG strafmildernd wirken; die verhängte Strafe lag deutlich über den Mindeststrafen, sodass eine Rahmenverschiebung die Strafhöhe nicht beeinflusst hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des §31 Nr.1 BtMG setzt voraus, dass der Täter freiwillig Wissensangaben macht, die über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehen und dadurch die Aufklärung der Tat wesentlich fördern.

2

Es ist nicht erforderlich, dass der Genannte bereits auf Grund der Angaben verurteilt wurde; ausreichend ist, dass der Tatrichter von der Richtigkeit der Darstellung überzeugt ist und die Angaben voraussichtlich zu einer erfolgreichen Strafverfolgung beitragen.

3

Dass der Täter den Mittäter nicht sofort nannte oder zunächst wahrheitswidrig sagte, er habe für eine andere Person gehandelt, schließt die Anwendung des §31 BtMG nicht aus; der Tatrichter hat alle Umstände in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

4

Ein erweitertes Geständnis, das den Tatbeitrag Dritter trotz Drohungen preisgibt, kann unabhängig von §31 BtMG als wesentlicher Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

5

Kann durch die Anwendung des §31 lediglich die Untergrenze des Strafrahmens verschoben werden, ist ihr Einfluss auf die konkrete Strafhöhe ausgeschlossen, wenn die verhängte Strafe deutlich über den einschlägigen Mindeststrafen liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 467/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Arturo Antonio ██ 1c, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1955 in La ██ ██ (Bolivien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mols, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte C_____y als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Kokain eingezogen. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die strafmildernde Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte etwa drei Monate nach seiner Verhaftung seinen Auftraggeber und Mittäter des Kokaintransports ungeachtet dessen Drohungen benannt und wesentlich dadurch zur weiteren Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen, dass er einen gegen diesen Mittäter bestehenden Verdacht bestätigte und ihn so konkret belastete, dass gegen ihn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich wird.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Angeklagte habe sein Wissen weder freiwillig offenbart, noch habe er einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Tataufdeckung geleistet. Sie stützt sich dabei vornehmlich darauf, dass der Angeklagte seinen Mittäter nicht sofort benannte und so dessen Weiterflug ermöglichte. Sie meint auch, die Erklärung des Angeklagten vom 35. November 1983 habe lediglich Erkenntnisse über den Mittäter bestätigt. Nach der Verhaftung des Angeklagten sei auch bekannt geworden, dass er seinem Mittäter „Fluchthilfe“ geleistet habe. Aus diesem Grunde liege es nahe, dass der Angeklagte die späteren Angaben nicht freiwillig, sondern lediglich deswegen gemacht habe, um eine strafschärfende Bewertung seiner „Fluchthilfe“ zu verhindern.

Diese Einwendungen sind offensichtlich unbegründet. Sie lassen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts außer acht, ersetzen und ergänzen diese vielmehr durch neue Behauptungen und eigene Vermutungen.

Die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG ist möglich, wenn die Tat des Angeklagten durch freiwillige Offenbarung seines Wissens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Das ist einerseits nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter Personen benennt, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommen (BGHSt 31, 163, 166); andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass die vom Offenbarenden Genannten bereits auf Grund seiner Angaben verurteilt wurden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. April 1984 – 2 StR 134/84). Der Tatrichter kann von der Strafrahmenmilderung vielmehr Gebrauch machen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Beteiligung des Mittäters zutreffend geschildert hat (vgl. BGHSt 31, 163, 166) und dadurch wesentlich zu einem – nach seiner Überzeugung voraussichtlich erfolgreichen – Abschluss der Strafverfolgung beiträgt.

Diese Überzeugung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.

Der Umstand allein, dass der Angeklagte seinen Mittäter nicht sofort nannte, so dass dieser nicht sogleich mitverhaftet wurde, und dass er zunächst sogar wahrheitswidrig behauptete, er habe das Kokain für einen Italiener namens ███ transportiert, verbietet eine Anwendung von § 31 BtMG nicht. Der Tatrichter hat ihn jedoch bei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung Gebrauch machen will, zu beachten. Ob er dies hinreichend beachtet hat, kann hier offenbleiben.

Das erweiterte Geständnis, das den Tatbeitrag des Mittäters trotz dessen Drohungen preisgibt, begründet hier unabhängig von einer unmittelbaren Anwendung des § 31 BtMG einen wesentlichen Strafmilderungsgrund.

Die strafmildernde Berücksichtigung in unmittelbarer Anwendung von § 31 BtMG ermöglicht zusätzlich lediglich eine Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von einem Jahr auf einen Monat Freiheitsstrafe (oder auf Geldstrafe). Da die Strafkammer mit sechs Jahren und sechs Monaten aber eine Freiheitsstrafe verhängt hat, die von beiden Mindeststrafen weit entfernt liegt, kann ausgeschlossen werden, dass die Höhe der Strafe gerade durch die Strafrahmenverschiebung und nicht allein durch die strafmildernde Berücksichtigung des erweiterten Geständnisses bei der Strafzumessung im engeren Sinne beeinflusst wurde.

MolsMaierNiemöller
MeyerTheune
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Anwendung des §31 Nr.1 BtMG verworfen — Themis