Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 467/82
- Datum
- 17.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht unter Hinweis auf Unerheblichkeit Hilfsbeweisanträge ab, muss es sich mit den unter Beweis gestellten Behauptungen auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Erwägungen diese für die Entscheidung unerheblich sind.
Eine unterbliebene inhaltliche Auseinandersetzung mit unter Beweis gestellten Tatsachen in den Urteilsgründen begründet einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigt.
Bei der Strafzumessung ist es rechtsfehlerhaft, Milderungsgründe pauschal unberücksichtigt zu lassen, nur weil sie bereits zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben.
§ 50 StGB enthält kein umfassendes Doppelverwertungsverbot; es beschränkt sich auf die in § 49 StGB bezeichneten Fälle und verbietet innerhalb dieses Anwendungsbereichs nur eine nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 22. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 467/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den selbständigen Fahrschullehrer Gerd ██ aus L[REDACTED], geboren am ██ 1937 in K[REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 22. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat Hilfsbeweisanträge der Verteidigung zum Aufbewahrungsort der sichergestellten Wolldecke und zur Herkunft eines roten Flecks am Arm der Nebenklägerin in den Urteilsgründen (UA S. 19) mit der – nicht weiter erläuterten – Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das genügte hier nicht. Vielmehr hätte sich das Landgericht – gerade auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Beweislage im vorliegenden Fall – mit den unter Beweis gestellten Behauptungen auseinandersetzen und darlegen müssen, aus welchen Erwägungen es die behaupteten Tatsachen für unerheblich erachtete. Daran fehlt es. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Die Strafzumessungsgründe des aufgehobenen Urteils geben im Übrigen Anlass zu folgendem Hinweis: Es ist rechtsfehlerhaft, bei der Bemessung der Strafe Milderungsgründe deshalb außer Betracht zu lassen, weil sie bereits zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben. § 50 StGB enthält kein umfassendes Doppelverwertungsverbot; er gilt vielmehr nur für die dort ausdrücklich geregelten Fälle der Milderungsgründe nach § 49 StGB und untersagt innerhalb dieses Anwendungsbereichs lediglich eine nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens (BGHSt 27, 298, 299; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 – 1 StR 564/81, 1 StR 622/81 und 12. November 1982 – 2 StR 684/82 –).
| Meß | Meyer | Niemöller | |||
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