Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch Besitz aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 467/81
Datum
26.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil wegen Vergehens nach dem BtMG hatte teilweise Erfolg. Der BGH nahm die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln heraus und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend führte der Senat aus, dass § 11 Abs.1 Nr.4 BtMG als Auffangtatbestand die Begehungsform des Besitzes relativiert und die Bestimmung der "nicht geringen Menge" nach dem reinen Wirkstoffgehalt zu beurteilen ist; die vom Landgericht gewählte strafschärfende Wertung der Gesamtzubereitungsmenge war im Grenzbereich nicht tragfähig. Die Einziehungsanordnung blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG enthält einen Auffangtatbestand, durch den die Begehungsform des Besitzes gegenüber Erwerb und Handeltreiben zurücktreten kann.

2

Bei der Abgrenzung der "nicht geringen Menge" im Sinne des § 11 Abs. 4 BtMG ist auf die Menge des reinen Betäubungsmittels (Wirkstoffgehalt) abzustellen; Zubereitungen sind entsprechend nach Reinheitsgehalt zu bemessen.

3

Bei Grenzfällen der Menge darf die Strafzumessung nicht allein auf der Gesamtmenge der Zubereitung beruhen und diese ohne Berücksichtigung des Wirkstoffanteils strafschärfend werten.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise eine bereits angeordnete Einziehung; eine Einziehungsanordnung kann von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 467/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Eric Clement T███ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1956 in █████, Guadeloupe, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1981 im 1. Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt, 2. Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Gegenüber dem Erwerb von Betäubungsmitteln und dem Handeltreiben mit solchen tritt die Begehungsform des Besitzes zurück, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine Art Auffangtatbestand enthält, der die Schwierigkeiten ausräumen soll, die sich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert.

Ferner muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 11 Abs. 4 BtMG damit begründet, dass das Handeltreiben mit dem Besitz einer nicht geringen Menge verbunden gewesen sei. Nach den Urteilsfeststellungen (S. 3 UA) handelte es sich um eine Gesamtmenge von 15 g Heroinzubereitung. Wie der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 10. März 1980 – 3 StR 56/80 – entschieden hat, können drei Gramm qualitativ gutes, besonders reines Heroin als eine „nicht geringe Menge“ angesehen werden. Im vorliegenden Fall betrug der Heroinanteil lediglich 10 %, so dass die Zubereitung nur 1,5 g reines Heroin enthielt. Das Landgericht hat nicht nur das Regelbeispiel des § 11 Abs. 4 S. 2 Nr. 5 BtMG bejaht, sondern bei der Strafzumessung strafschärfend „die Menge des Betäubungsmittels“ gewertet. Hiergegen bestehen Bedenken; denn die festgestellte Menge lag im Grenzbereich der „nicht geringen Menge“. Der Strafausspruch kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Von seiner Aufhebung wird jedoch die Einziehungsanordnung nicht berührt.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchumacherTheuneNiedüller
MeyerMesBe
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