Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch zu Beihilfe nach WeinG berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 467/72
Datum
15.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Revision den Schuldspruch des Angeklagten dahin berichtigt, dass es sich um Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG handelt. Wegen einer nachträglichen Gesetzesänderung ist die Strafe nach der milderen spezialgesetzlichen Vorschrift zu ermitteln; daher wurde der Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; ist die neue Regelung für den Angeklagten günstiger, ist sie anzuwenden (vgl. § 354a StPO, § 2 Abs. 2 StGB).

2

Die Strafvorschrift ist der milderen spezialgesetzlichen Norm zu entnehmen, wenn diese gegenüber der bisherigen Regelung ein geringeres Strafmaß vorsieht.

3

Ein Schuldspruch ist zu berichtigen, wenn sich aus Gesetzesänderungen oder nach Prüfung ergibt, dass die Tat unter eine andere, zutreffendere Strafvorschrift fällt.

4

Soweit die Berichtigung des Schuldspruchs oder eine Gesetzesänderung das Strafmaß oder die rechtliche Grundlage des Strafausspruchs berührt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 26. September 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 467/72 in der Strafsache gegen den Kaufmann Michael ███ aus ██, geboren █████████████ 1921 in Göding/Siebenbürgen, wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Weingesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26. September 1968

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG verurteilt ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt, dass der Angeklagte mit Recht wegen fortgesetzter Beihilfe zu vorsätzlichem Inverkehrbringen von Wein unter irreführender Bezeichnung verurteilt worden ist. Der Schuldspruch muss allerdings entsprechend den Vorschriften des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) berichtigt werden (§§ 67 Abs. 5 Nr. 2, 46, 45 Abs. 8, 73, 75 Abs. 3 WeinG).

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, da gemäß § 2 Abs. 2 StGB die Strafe nicht dem § 11 Abs. 1 LebmG, sondern dem milderen § 67 Abs. 5 WeinG zu entnehmen ist. Die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung muss auch im Revisionsverfahren beachtet werden (§ 354a StPO).

Für die neue Verhandlung wird auf §§ 60 Abs. 2, 61, 49 Abs. 1 BZRG hingewiesen.

Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Schumacher
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