Revision: Schuldspruch zu Beihilfe nach WeinG berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 467/72
- Datum
- 15.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; ist die neue Regelung für den Angeklagten günstiger, ist sie anzuwenden (vgl. § 354a StPO, § 2 Abs. 2 StGB).
Die Strafvorschrift ist der milderen spezialgesetzlichen Norm zu entnehmen, wenn diese gegenüber der bisherigen Regelung ein geringeres Strafmaß vorsieht.
Ein Schuldspruch ist zu berichtigen, wenn sich aus Gesetzesänderungen oder nach Prüfung ergibt, dass die Tat unter eine andere, zutreffendere Strafvorschrift fällt.
Soweit die Berichtigung des Schuldspruchs oder eine Gesetzesänderung das Strafmaß oder die rechtliche Grundlage des Strafausspruchs berührt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 26. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 467/72 in der Strafsache gegen den Kaufmann Michael ███ aus ██, geboren █████████████ 1921 in Göding/Siebenbürgen, wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Weingesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26. September 1968
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG verurteilt ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt, dass der Angeklagte mit Recht wegen fortgesetzter Beihilfe zu vorsätzlichem Inverkehrbringen von Wein unter irreführender Bezeichnung verurteilt worden ist. Der Schuldspruch muss allerdings entsprechend den Vorschriften des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (BGBl. I S. 893) berichtigt werden (§§ 67 Abs. 5 Nr. 2, 46, 45 Abs. 8, 73, 75 Abs. 3 WeinG).
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, da gemäß § 2 Abs. 2 StGB die Strafe nicht dem § 11 Abs. 1 LebmG, sondern dem milderen § 67 Abs. 5 WeinG zu entnehmen ist. Die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Gesetzesänderung muss auch im Revisionsverfahren beachtet werden (§ 354a StPO).
Für die neue Verhandlung wird auf §§ 60 Abs. 2, 61, 49 Abs. 1 BZRG hingewiesen.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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