Revision verworfen: Beihilfe zur Nötigung – Aufklärungsrüge und Verbotsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 467/67
- Datum
- 24.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Beweismittel das Gericht noch hätte heranziehen sollen.
Eine Revisionsrüge ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils konkrete Rechtsfehler oder Verfahrensmängel zu Gunsten des Angeklagten ergibt.
Beihilfe zur Nötigung liegt unter anderem dann vor, wenn Beteiligte einen Dritten festhalten, um es einem anderen zu ermöglichen, diesem Geld wegzunehmen; das Festhalten kann als förderliches Verhalten ausreichen.
Die Verneinung eines Verbotsirrtums bedarf nicht stets umfangreicher Darstellung; ist der Sachverhalt eindeutig und bieten die Umstände keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, ist eine knappe Begründung ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Juni 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 467/67 URTEIL in der Strafsache gegen Jo, 1. den Arbeiter Erol Attila, zuletzt wohnhaft gewesen in ███████████, geboren am █ 1940 in Türkei, 2. den Arbeiter Veli ██, geboren am █████ 1938 in ██, wegen Beihilfe zur Nötigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1968, an der teilgenommen haben: Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Kirchhof, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, Dr. Müller, Bundesrichter, Baumgarten, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████████, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Juni 1966 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen hielten die Angeklagten und ein weiterer türkischer Arbeiter in der Nacht vom 4. zum 5. November 1965 auf offener Straße einen Mann fest, um es der früheren Mitangeklagten Hildegard ███████████ zu ermöglichen, diesem Mann Geld wegzunehmen. Die Strafkammer hat deshalb die Angeklagten wegen Beihilfe zur Nötigung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen bleiben erfolglos.
1.) Die von dem Angeklagten Erol Attila erhobene Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. BGHSt 16, 168).
2.) Die von beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen sind unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils lässt keine die Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer zutreffend das Vorliegen eines Verbotsirrtums der Angeklagten verneint. Dass sie hierzu keine eingehenderen Ausführungen gemacht hat, begegnet angesichts der näheren Umstände des Falles keinen Bedenken.
| Willms | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |