Treffer
BGH Urteil

Revision: Kein Einschleichdiebstahl – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 467/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall von schwerem Diebstahl auf einfachen Diebstahl, da die Voraussetzungen des Einschleichdiebstahls nicht vorlagen. Der gesamte Strafausspruch wurde aufgehoben, weil die Anwendung des §20a StGB nicht hinreichend begründet war. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einschleichdiebstahl i.S.v. § 243 Abs.1 Nr.7 StGB setzt über das heimliche, geräuschlose Betreten hinaus zusätzliche Vorkehrungen gegen Entdeckung oder eine listige Ausführungsart voraus.

2

Ist im Revisionsverfahren nicht mit weiteren Feststellungen zu rechnen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend ändern.

3

Die Anordnung einer Strafschärfung nach § 20a StGB erfordert eine ausdrückliche und nachvollziehbare Feststellung, welche der Absätze der Vorschrift angewendet werden und dass formelle Voraussetzungen (insbesondere das Fehlen einer Rückfallverjährung) vorliegen.

4

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind Feststellungen zum Zeitpunkt der Entlassung aus der vorausgegangenen Unterbringung oder Strafverbüßung erforderlich; ohne diese Feststellungen ist die Anordnung nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 10. Juli 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Walter ██ ████, zur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1916 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 10. Juli 1964 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt eines schweren Diebstahls im Rückfall eines weiteren einfachen Diebstahls im Rückfall schuldig ist, 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls im Rückfall zu der Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden; sie betreffen denselben Teil des Urteils, zu dem die Sachrüge durchgreift.

1.) Im Fall 1) ist der Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls nicht zu beanstanden. Hingegen kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Fall 2) nicht bestehen bleiben. Auch hier ist nur ein einfacher Diebstahl gegeben. Die Voraussetzungen des Einschleichdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB liegen nicht vor.

Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 9, 253, 254 ausgeführt hat, gehört dazu mehr als das bloße heimliche, geräuschlose Betreten des Hauses; zu diesem für einen Dieb typischen Verhalten muss noch irgendeine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung, hinzukommen. Hier hat sich der Angeklagte, als er gesehen hatte, dass die Bäuerin beim Schweineschlachten, der Bauer im Kuhstall war, unbemerkt durch die offenstehende Küchentür ins Haus „geschlichen“. Dieses Tun hält sich im Rahmen des für einen Dieb typischen Verhaltens und weist keine besonderen Vorkehrungen gegen Entdeckung auf.

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch, der im Übrigen bedenkenfrei ist, entsprechend ändern; die Voraussetzungen des § 265 StPO liegen nicht vor.

2.) Der Strafausspruch muss im ganzen aufgehoben werden, da die Anwendung des § 20a StGB nicht ausreichend begründet ist. Die Strafkammer sagt nicht, ob sie den Abs. 1 oder Abs. 2 der Vorschrift für gegeben hält. Hat sie den Abs. 1 angewendet, was nicht auszuschließen ist, so wäre dies fehlerhaft; denn dessen formelle Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Schöffengericht Kleve ausgesprochene Strafe vom 4. Mai 1962 mit drei Monaten Gefängnis wegen schweren Diebstahls scheidet als frühere Verurteilung aus (§ 20a Abs. 1 Satz 2 StGB). Aber auch die Verurteilung vom 27. Juni 1950 durch das Landgericht Duisburg zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus wegen Diebstahls im Rückfall kommt nicht in Betracht. Allerdings war der Angeklagte auf Grund dieses Urteils im Anschluss an die Strafverbüßung in der Heilanstalt untergebracht. Die Anstaltsverwahrung endete aber am 6. März 1958, als er in Familienpflege gegeben wurde. Bis zum jetzt abzuurteilenden ersten Diebstahl vom 8. Dezember 1963 waren also auch unter Berücksichtigung des Urteils des Schöffengerichts Kleve vom 4. Mai 1962 mehr als fünf Jahre verstrichen, so dass nach § 20a Abs. 3 StGB Rückfallverjährung eingetreten ist.

Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB sind zwar gegeben. Außer den beiden abzuurteilenden Diebstählen vom Dezember 1963 hat der Angeklagte am 10. Dezember 1961 den vom Schöffengericht Kleve geahndeten schweren Diebstahl begangen. Im Falle des Absatzes 2 ist jedoch die Strafschärfung für den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht zwingend vorgeschrieben. Seine Anwendung erscheint zweifelhaft, da in formeller Hinsicht kaum mehr als die Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.

3.) Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Über sie ist neu zu befinden, wenn die Strafkammer den Angeklagten wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen sollte. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:

Für die Notwendigkeit der Maßregel kommt es auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafanstalt an. Darüber ist im Urteil nichts enthalten. Der Umstand, dass der Angeklagte nur bedingt aus der Heilanstalt entlassen worden ist, stünde der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen. Da bei ihm nach den Urteilsfeststellungen seit 1954 keine epileptischen Anfälle mehr aufgetreten sind und seine volle Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der beiden letzten Diebstähle angenommen worden ist, wäre eine erneute Unterbringung und damit auch, wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat, ein Widerruf der Entlassung ausgeschlossen.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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