Revisionen zu gewerbsmäßiger Hehlerei und Rückfallbetrug: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 467/60
- Datum
- 26.10.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei setzt feststellbar voraus, dass der Angeklagte die gestohlenen Sachen zur eigenen Verfügungsgewalt gebracht oder jedenfalls beim Absatz mitgewirkt hat.
Wenn aus den tatsächlichen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte Täter eines Diebstahls war, ist eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragfähig; in solchen Fällen kommt allenfalls eine wahlweise Verurteilung oder eine Neuverhandlung in Betracht.
Eine Sachrüge ist unzulässig, wenn sie Verfahrensrügen (z. B. Verletzung konkreter Vorschriften) nicht hinreichend substantiiert darlegt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Kurz gehaltene tatsächliche Feststellungen genügen, soweit aus dem Gesamtzusammenhang die Überzeugung des Gerichts mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen ist; bei mehrdeutigen oder unklaren Feststellungen ist die Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 24. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Vertreter ████ ███ VW ████ █, ████ in ██████, zur Zeit in ██████, geboren am ███, haft in ███████ ██████,
2. den ██████████████ Johann ████, geboren am ███, zur ████ ██ ██████ Sache ██ ██████████████████,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 26. Oktober 1960 in der Sitzung vom 27. Oktober 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Juni 1960 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil mit den Feststellungen ███████████, soweit er wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Rückfallbetrug verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 12 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung und in 2 Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte Zentgraf ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Rückfallbetrug in 5 Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren und zu 5 Geldstrafen von je 100,– DM verurteilt worden. Beiden Angeklagten ist die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Strafkammer hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je 5 Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ██████ beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten Bongartz ist unbegründet. Dagegen hat die Revision des Angeklagten Zentgraf zum Teil Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Bongartz
Die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung. Sie sind zwar, worauf die Revision des Mitangeklagten ████████ zu Recht hinweist, knapp. Insbesondere hat das Landgericht in den meisten Fällen nicht ausdrücklich unterschieden, ob die Angeklagten die gestohlenen Waren an sich gebracht oder bei ihrem Absatz mitgewirkt haben. Es hat auch mehrfach nicht ausdrücklich festgestellt, ob die Angeklagten die Sachen von den Dieben erworben oder für diese beim Absatz mitgewirkt haben. Dem Sachzusammenhang ist jedoch mit genügender Sicherheit die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass Bongartz in allen Fällen, in denen die Strafkammer gewerbsmäßige Hehlerei angenommen hat, die Sachen entweder von den Dieben oder ihren Gehilfen oder Hehlern erworben oder für diese zum Absatz mitgewirkt hat. Die Nachprüfung ergibt im Einzelnen folgendes:
Bongartz hat die gestohlenen Sachen zur eigenen Verfügungsgewalt im Sinne des § 259 StGB durch Erwerb von den Dieben in den Fällen 1, 9, 14 und 17 an sich gebracht. In den Fällen 13, 15 und 16 wirkte der Angeklagte beim Absatz der Waren mit, wie u. a. daraus hervorgeht, dass er die gestohlenen Gegenstände absetzte oder doch für den Absatz tätig war und nur einen Anteil am Erlös erhielt. Dagegen lassen in den Fällen 3, 4, 5 und 6 die Feststellungen mehrere Möglichkeiten offen. Entweder hat der Angeklagte die gestohlenen Kraftwagen und andere Gegenstände mit dem Willen der Diebe an sich gebracht oder er hat für die Diebe beim Absatz mitgewirkt, insbesondere dadurch, dass er die Wagen auseinanderschweißte und dann die einzelnen Teile verkaufte oder auf andere Weise verwertet wurden. Aus dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass nur ein Ansichbringen oder ein Mitwirken beim Absatz in Betracht kommt. Eine andere Tätigkeit von ██ scheidet aus. Eine derartige Feststellung ist statthaft (RGSt 56, 61).
Im Fall 12 könnte die Sachdarstellung zu gewissen Zweifeln Anlass geben. Nach den Feststellungen hatten unbekannte Täter in der Nacht zum 16. April 1959 ein Schweißgerät und einen elektrischen Winkelschleifer gestohlen. „Sie“, also die Diebe, boten das Schweißgerät einem Johannes ██████ an. Anschließend legt das Landgericht jedoch dar, dass Zentgraf dem Deussen wahrheitswidrig erklärt habe, das Gerät sei sein Eigentum, und dass ██ dabei eine falsche Rechnung ausstellte. Ersichtlich will es also sagen, dass nicht der Täter, sondern die Angeklagten das Schweißgerät anboten und dass sie dadurch beim Absatz für die Diebe mitwirkten. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie nur einen Anteil des Erlöses erhielten. Damit ist aber der Tatbestand der Hehlerei festgestellt.
Die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei ist in allen Fällen rechtlich einwandfrei bejaht worden. Auch die Verurteilung wegen Betruges, Betrugsversuchs und Urkundenfälschung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Ob die Strafkammer zu Recht zwischen Hehlerei und Betrug in einigen Fällen Tateinheit statt Tatmehrheit angenommen hat, kann dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.
II. Die Revision des Angeklagten Zentgraf
1.) Die Rüge, die §§ 244, 261 StPO seien verletzt, ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Mit der Sachrüge macht die Revision im Wesentlichen geltend, die Feststellungen der Strafkammer reichten zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus. Die Sachrüge führt zur Teilaufhebung des Urteils. In den Fällen, in denen der Angeklagte ████████ wegen Hehlerei verurteilt worden ist, hat die Strafkammer den dringenden Verdacht, dass ████████ allein oder mit anderen die Diebstähle ausgeführt hat. Daraus geht hervor, dass das Landgericht keine sichere Überzeugung darüber erlangt hat, ob der Angeklagte des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist. Sollte er die Gegenstände durch Diebstahl als Täter oder Mittäter erworben haben, würde eine Verurteilung wegen Hehlerei ausscheiden. Unter diesen Umständen würde nur eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls (gegebenenfalls wegen schweren Diebstahls im Rückfall) oder gewerbsmäßiger Hehlerei in Betracht kommen (vgl. BGHSt 11, 26). Deshalb muss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die Aufhebung erfasst auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Rückfallbetruges, obwohl der äußere und innere Tatbestand des Betruges bedenkenfrei festgestellt worden ist. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer prüfen müssen, ob nicht eindeutige Feststellungen getroffen werden können.
3.) Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung und Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch in diesen Fällen von der übrigen Verurteilung beeinflusst worden sein, so dass der gesamte Strafausspruch aufzuheben war. Die Aufhebung ergreift auch die Nebenstrafen.
| Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Kirchhof |