Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 467/57
- Datum
- 05.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB kommt es auf die tatsächliche Eignung und Nutzung eines Weges für den öffentlichen Verkehr an, nicht auf dessen rechtliche Widmung oder Eigentumsverhältnisse.
Ein Weg, der zwar formell nur für Anlieger freigegeben ist, kann durch gewohnheitsmäßige Duldung und allgemeine Benutzung öffentliche Verkehrsfläche i.S.d. § 250 Abs.1 Nr.3 StGB werden.
Tatrichterliche Feststellungen zur Sachlage vor Ort (z. B. Nutzung des Weges, Alkoholisierung des Täters) sind im Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlich und nur bei offenkundigen Fehlern angreifbar.
Die Berücksichtigung jugendlicher Merkmale und die Ablehnung weiterer mildernder Umstände bei der Strafzumessung fallen in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters und sind revisionsrechtlich zu respektieren.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5. Juni 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Günter █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prov. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft;
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 6. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie ist unbegründet.
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte KC ████ schlugen in der Nacht vom 26. auf 27. Juni 1956 auf dem Weg von der Gastwirtschaft „Zum ██“ zum ████████ Caritasheim den betrunkenen Arbeiter ███ nieder, misshandelten ihn mit Fußtritten und Schlägen und nahmen ihm 50,- DM weg. Bei diesem Weg handelt es sich nach den Feststellungen um einen schmalen Fußweg, der – in Richtung Caritasheim führend – rechts von einer Böschung, hinter der sich die Gleisanlage der Straßenbahn befindet, und links von Gartengrundstücken begrenzt wird. Obgleich nur dem Anliegerverkehr freigegeben, wird er von allen Personen benutzt, die auf kürzestem Wege von Mörsenbroicher-Teg zum Caritasheim gelangen wollen.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe einen Raub auf einem öffentlichen Weg begangen. Die Revision wendet sich dagegen; sie meint, der Weg sei nicht öffentlich gewesen; denn der für den Durchgang verbotene Privatweg sei nicht dadurch zu einem öffentlichen Weg geworden, dass er von allen Personen benutzt wird, die den kürzesten Weg zum Caritasheim wählen; öffentlich sei ein Weg vielmehr nur, wenn er für den allgemeinen Verkehr freigegeben und dem allgemeinen Publikum zugänglich ist; der Zutritt müsse dem Publikum ohne Einschränkung gestattet sein. Diese Auffassung trifft nicht zu.
Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der im Wesentlichen den öffentlichen Verkehr gegen räuberische Angriffe schützen will, setzt nicht voraus, dass der in Frage kommende Weg nach Verwaltungsrecht oder Privatrecht öffentlich ist, auch nicht, ob er im Privateigentum oder im Eigentum der Gemeinde oder des Staates steht; entscheidend ist vielmehr, ob der Weg dem öffentlichen Verkehr tatsächlich dient. Dies ist hier der Fall.
Dass der Weg nur für den Anliegerverkehr, also einem beschränkten Personenkreis, freigegeben ist, steht nicht entgegen; denn diese Beschränkung wird nach den Feststellungen allgemein nicht beachtet. Der Verfügungsberechtigte duldet also den allgemeinen Verkehr. Dies rechtfertigt es nach dem Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die Öffentlichkeit des Weges zu bejahen (vgl. BGH 1 StR 462/52, Urteil vom 11. November 1952).
Die Strafkammer hat diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, aufgrund der Aussagen und der Einlassung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten getroffen. Zu einer Befragung des Grundstückeigentümers oder des Beamten der Stadtverwaltung drängten die Umstände die Strafkammer nicht. Eine Ortsbesichtigung oblag ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dass sie dies hier unterlassen hat, ist nicht ersichtlich.
Die Strafkammer hat den Angeklagten daher zu Recht wegen eines Straßenraubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Auch die Annahme einer in Tateinheit damit begangenen gefährlichen Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung die Jugend des Angeklagten berücksichtigt, desgleichen, dass er noch keine längere Freiheitsstrafe verbüßt hat. Wenn sie trotzdem dem Angeklagten mildernde Umstände aus anderen Gründen versagt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Enthemmung des Angeklagten durch Alkoholgenuss ist verneint. Diese tatsächliche Feststellung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |