Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Heimtücke beim Lysol-Angriff – Verurteilung wegen versuchten Mordes bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 467/56
Datum
31.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte gab ihrer Schwiegermutter Lysol in die Medizin; die Schwiegermutter bemerkte den Geruch und blieb unverletzt. Das Schwurgericht verurteilte die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu drei Jahren Zuchthaus; sie rügte in der Revision insbesondere das Merkmal der Heimtücke. Der BGH verwirft die Revision: Heimtücke liegt vor, weil die Täterin die Arglos- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst und listig ausnutzte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter planvoll und durch List die Arglos- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt und sich dieser Ausnutzung bewusst ist, sodass dies ein Mordmerkmal nach § 211 StGB begründet.

2

Der Versuch des Mordes setzt neben dem vorsätzlichen Tötungsvorsatz das Vorliegen wenigstens eines Mordmerkmals (wie Heimtücke) voraus; sind Vorsatz und Mordmerkmal rechtsfehlerfrei festgestellt, rechtfertigt dies die Verurteilung wegen versuchten Mordes.

3

Das Merkmal der Heimtücke wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass infolge besonderer Umstände der Täter nicht auf eine besonders verwerfliche Gesinnung geschlossen werden kann.

4

Heimtücke ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Täter in dem irrigen Glauben handelt, zum Besten des Opfers zu handeln, sodass das Ausnutzen von Arglosigkeit fehlt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kassel, 9. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Margarete B. ██ ████████ ███ aus ████████, Kreis ████████, geboren ██ 1931 in ███, Kreis █████████, CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Mordversuchs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 9. April 1956 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 10. April 1956 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat ihrer Schwiegermutter, durch deren gehässiges Verhalten sie viel zu leiden hatte, einige Tropfen Lysol in die von der Schwiegermutter üblicherweise benutzte Medizin gegossen, um sie zu töten; die Bitten an ihren Ehemann, mit ihr aus dem Hause seiner Eltern fortzuziehen, waren vergeblich geblieben. Als die Schwiegermutter die Medizin einnehmen wollte, bemerkte sie sofort den Lysolgeruch. Die Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu der zulässigen Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ihre auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision, mit der sie Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags erreichen will, bleibt erfolglos.

Da der äußere und innere Tatbestand des vorsätzlichen Tötungsversuchs, übrigens in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten, rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, bleibt nur zu erörtern, ob das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, dass die Angeklagte im Sinne des § 211 StGB heimtückisch gehandelt hat. Heimtückisch handelt, wer mit List die Arglos- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6, 120). Das hat die Angeklagte getan und war sich dessen bewusst; sie rechnete damit, dass ihre Schwiegermutter, wenn sie infolge ihrer Herzbeschwerden arglos und ohne, infolge ihrer Arglosigkeit sich gegen einen Angriff wehren zu können, zur Medizin griff, sich selbst das Gift zuführen würde. Das Merkmal der Heimtücke wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass infolge besonderer Umstände des Falles die verwerfliche Handlung möglicherweise nicht auf eine besonders verwerfliche Gesinnung des Täters schließen lässt. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. September 1956 (GSSt 1/56) braucht zwar die Tat nicht heimtückisch zu sein, wenn der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln. Ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben.

BaldusSchalschaHoepner
BuschDr. Menges
Revision verworfen: Heimtücke beim Lysol-Angriff – Verurteilung wegen versuchten Mordes bestätigt — Themis