Abgrenzung 'dieselbe Handlung' (§4 Abs.1 OWiG) bei HandwO- und GewO-Verstößen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 467/55
- Datum
- 24.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das gesetzwidrige Betreiben eines Handwerks und das Unterlassen der Anzeige des Beginns dieses Betriebs sind nicht dieselbe Handlung i.S. des §4 Abs.1 OWiG.
Der Tatbestand des gesetzwidrigen Betreibens eines Handwerks (§1 HandwO i.V.m. §111 HandwO) ist mit dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit vollständig verwirklicht.
Die Anzeigepflicht nach §14 GewO entsteht erst mit dem Beginn des Gewerbebetriebs; ein strafbares Unterlassen nach §148 GewO setzt daher zeitlich später ein.
Bei der Prüfung der Identität von Handlungen i.S.v. §4 Abs.1 OWiG ist auf die zeitliche Abfolge und die selbstständige Verwirklichung der Tatbestände abzustellen; ein späteres Unterlassen begründet einen eigenständigen Tatbestand.
Rubrum
In der Bußgeldsache gegen den Polsterer Johann ████ aus ██ wegen Zuwiderhandlung gegen die Handwerksordnung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Mai 1956
Leitsatz
Das gesetzwidrige Betreiben eines Handwerks (Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 Nr. 1 HandwO) und das Unterlassen der Anzeige von dem Beginn dieses Betriebes (Übertretung nach §§ 14, 148 Abs. 1 Nr. 4 GewO) sind nicht „dieselbe Handlung“ i. S. von § 4 Abs. 1 OWiG.
Tenor
Das gesetzwidrige Betreiben eines Handwerks (Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 Nr. 1 HandwO) und das Unterlassen der Anzeige von dem Beginn dieses Betriebes (Übertretung nach §§ 14, 148 Abs. 1 Nr. 4 GewO) sind nicht „dieselbe Handlung“ i. S. von § 4 Abs. 1 OWiG.
Gründe
Die Bezirksregierung in Koblenz setzte gegen den Betroffenen durch Bescheid vom 29. Dezember 1954 gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 1 HandwO i. V. m. §§ 7 Abs. 1 und 2, 48 bis 53 und 73 OWiG wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 HandwO eine Geldbuße von 30 DM fest, weil er gegen Entgelt im Juli 1954 für eine Familie ███ in ████████████████ zwei Matratzen aufgearbeitet und etwa Ende August oder Anfang September 1954 für eine Familie ██ in █████████ ein Zimmer tapeziert hatte, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Schon vorher, nämlich durch den rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 19. Oktober 1954, hatte das Amtsgericht in Bad Kreuznach auf Grund des geschilderten Sachverhalts wegen Übertretung nach §§ 14, 148 Abs. 1 Nr. 4 GewO gegen ihn eine Geldstrafe von 20 DM verhängt. Auf den gemäß § 54 OWiG gestellten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht in Koblenz den Bußgeldbescheid, als auf einer Verletzung des § 4 Abs. 1 OWiG beruhend, aufgehoben. Hiergegen hat die Bezirksregierung gemäß § 56 OWiG die Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht in Koblenz hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich aber durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 1953 (GoltdArch 1954, 126) gehindert. Dieser Beschluss geht davon aus, dass das Betreiben eines stehenden Gewerbes entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 HandwO und die gegen § 14 GewO verstoßende Unterlassung der Anzeige von dem Beginn dieses Betriebes nicht „dieselbe Handlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 OWiG seien. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat darum die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 56 Abs. 5 OWiG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Bei den Entscheidungen lag der gleiche Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene hatte handwerkliche Arbeiten verrichtet, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein und ohne den Beginn seines Gewerbebetriebes der zuständigen Polizeibehörde angezeigt zu haben.
§ 121 Abs. 2 GVG dient dem Zweck, die Einheit der Rechtsprechung zu wahren. Daher bedarf es einer Entscheidung über eine dem Bundesgerichtshof nach dieser Vorschrift vorgelegte Rechtsfrage nur dann, wenn diese Frage für die Entscheidung in der Sache selbst von Bedeutung ist (vgl. BGH JZ 1952, 49; 150 III a. E.). Das ist hier der Fall, obwohl der Strafbefehl des Amtsgerichts in Bad Kreuznach vom 19. Oktober 1954 nach seinem Wortlaut § 146 Abs. 1 Nr. 4 GewO in der bis zum 30. November 1953 geltenden Fassung angewandt hat, während der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts von der neuen Fassung dieser Vorschrift ausgeht. Ihr Inhalt hat sich aber durch die Neufassung sachlich nicht geändert.
Der Senat tritt der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im Ergebnis bei.
§ 1 HandwO verbietet den nicht in der Handwerksrolle eingetragenen Personen den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe. § 111 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnet das demnach verbotene Betreiben eines Handwerks, also ein Tun, als Ordnungswidrigkeit. Sie ist bereits begangen, sobald mit dem Betreiben des Handwerks begonnen wird.
Im Gegensatz dazu verbietet § 14 GewO nicht, den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anzufangen. Diese Vorschrift enthält keine Ausnahme von dem Grundsatz der Gewerbefreiheit (§ 1 GewO). § 14 GewO gebietet nur aus gewerbepolizeilichen Gründen die Anzeige vom Beginn eines selbständigen Gewerbebetriebs. Sie soll „gleichzeitig“ erstattet werden. Hier ist der Beginn des Gewerbebetriebs selbst strafrechtlich ohne Bedeutung. Er lässt überhaupt erst die Anzeigepflicht entstehen. Für ihre Erfüllung muss daher dem Gewerbetreibenden eine angemessene Frist eingeräumt werden, ebenso wie auch § 15 Abs. 2 HandwO die unverzügliche Anzeige vom Beginn des Handwerksbetriebes bei der Handwerkskammer vorschreibt. Das nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 GewO strafbare Unterlassen liegt also notwendig stets zeitlich später als die vollständige Verwirklichung des Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 HandwO. Demnach hat in Fällen der vorliegenden Art der Handwerker durch den Beginn seiner Tätigkeit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 HandwO stets schon vollständig verwirklicht, bevor die nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 GewO strafbare Unterlassung beginnen kann.
| Dr. Schaischa | Werner | Menges | |||
| Baldus | Hoepner |