BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Amtsmissbrauch und Sexualstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 467/51
- Datum
- 20.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung geäußerter Hinweis des Staatsanwalts, ‚evtl.‘ einen Zeugen zu laden, ist kein formeller Beweisantrag i.S.v. §244 Abs.6 StPO, sondern eine Anregung an das Gericht zur weiteren Aufklärung; ein daraus folgender Verfahrensmangel setzt eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht voraus.
Hat das Gericht durch Vernehmung anderer Zeugen hinreichliche Gewissheit über den strittigen Sachverhalt erlangt, besteht kein Anlass, von Amts wegen weitere Zeugen zu laden.
Rügen, die Verstöße gegen Verfahrensvorschriften geltend machen, sind nach §344 Abs.2 Satz2 StPO unzulässig, wenn die Revision nicht die gesetzlich geforderten Tatsachenbehauptungen vorträgt.
Ergreift ein Beamter seine dienstliche Stellung zur Einforderung oder Ausnutzung geschlechtlichen Umgangs und ist er sich der Ausnutzungswirkung bewusst bzw. übt er in Bezug auf eine Entscheidung dienstlichen Einfluss aus, kann dies die Tatbestände der §§174 Nr.2, 331 ff. StGB (Amtsmissbrauch, Bestechlichkeit/ Bestechung) erfüllen und bedarf gesonderter Prüfung durch das Tatgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 10. Mai 1951
Rubrum
in der Strafsache gegen den Schlosser und früheren Gemeindedirektor Karl ███ aus ███, Kreis ███, geboren am ███ 1891 in ███ wegen einfacher passiver Bestechung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Löricke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 10. Mai 1951 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher passiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihn von der Anklage, in einem weiteren Falle mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vorgenommen zu haben, freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 244 StPO durch Ablehnung eines Beweisantrages. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung erweislich der Sitzungsniederschrift im Anschluss an seinen Schlussvortrag beantragt, „evtl. den Zeugen Sch████ zu laden“. Nach den Urteilsgründen wollte der Staatsanwalt den Sch████ „über das vom Verbraucherausschuss bei Verteilung der Bezugscheine geübte Verfahren“ vernommen haben. Hierin lag kein Beweisantrag, der einer Bescheidung nach § 244 Abs. 6 StPO bedurft hätte, sondern nur eine Anregung an das Gericht, weitere Ermittlungen über das Verfahren im Verbraucherausschuss einzuleiten. Dass es dieser Anregung nicht entsprach, kann nur im Falle einer Verletzung der Aufklärungspflicht ein Verfahrensmangel sein. Die Strafkammer hat aber durch die Vernehmung anderer Ausschussmitglieder, insbesondere des Ausschussvorsitzenden, volle Gewissheit über das von diesem Ausschuss geübte Verfahren erlangt. Deshalb bestand kein Anlass, von Amts wegen weitere Zeugen zu hören.
Die Revision behauptet ferner einen Verstoß gegen die §§ 245 und 265 StPO, führt jedoch entgegen der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen hierzu an und ist deshalb insoweit unzulässig.
Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft muss jedoch Erfolg haben.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit im Falle St████ beruht auf der Feststellung, dass er als Beamter, nämlich Gemeindedirektor, von Frau St████ für die Ausgabe eines Bezugscheins geschlechtlichen Umgang und damit einen Vorteil i. S. des § 331 StGB gefordert und angenommen hat.
Die örtliche Staatsanwaltschaft hält die wiedergegebene dienstliche Handlung des Angeklagten für pflichtwidrig und rügt deshalb die Nichtanwendung des § 332 StGB. Dieser Angriff kann, wie auch der Oberbundesanwalt hervorhebt, keinen Erfolg haben. Der Bezugschein ist von dem Verbraucherausschuss ordnungsgemäß Frau St████ bewilligt worden. Der Angeklagte hat seinen Obliegenheiten gemäß den Antrag auf Erteilung eines Bezugscheins entgegengenommen, an den Ausschuss weitergeleitet und später den Bezugschein Frau St████ ausgehändigt. Irgendeinen Einfluss auf die Genehmigung des Antrages hat er weder ausgeübt noch nach seiner Dienststellung ausüben können. Alles, was der Angeklagte in Bezug auf den Antrag der Frau St████ veranlasste, entsprach gerade nach den Feststellungen der Strafkammer seiner Dienstpflicht. Der Tatbestand des § 332 StGB ist deshalb nicht gegeben.
Mit Recht weist jedoch der Oberbundesanwalt darauf hin, dass der Angeklagte im Falle ████ zugleich eines Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB schuldig sein kann. Solange Frau █████████ sich bei dem Angeklagten um einen Bezugschein bemühte, stand sie zu ihm in einem dienstlichen Verhältnis, das er zu geschlechtlichem Umgang ausnutzte. War er sich dessen bewusst, so ist der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB erfüllt.
Im Falle ████████ vertritt der Oberbundesanwalt in Übereinstimmung mit der örtlichen Staatsanwaltschaft zutreffend die Auffassung, dass § 332 StGB durch Nichtanwendung verletzt sein kann. Hier hat der Angeklagte die geschlechtliche Preisgabe der damals 22-jährigen für die Erteilung einer Zuzugsgenehmigung verhangen. Er ist zwar, wie die Strafkammer feststellt, „ordnungsgemäß als derjenige Gemeindebeamte aufgetreten, der für die Entgegennahme und Weiterleitung der Anträge auf Zuzugsbewilligung an die Wohnungskommission zuständig war“, gehörte jedoch, wie die Strafkammer an anderer Stelle hervorhebt, auch dieser Kommission als beratendes Mitglied an und besaß Einfluss auf ihre Entscheidung über die Bewilligung des Zuzugs. Der Angeklagte war also dienstlich gehalten, gegenüber der Wohnungskommission zu den einzelnen Anträgen Stellung zu nehmen. Ob er sich für oder gegen einen Antrag aussprach, lag zwar in seinem Ermessen. Ging er aber an diese Ermessensentscheidung – falls es zu ihr gekommen wäre – mit der inneren Belastung heran, die der erwartete Vorteil mit sich brachte, so verletzte er schon damit seine Amtspflicht. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft.
Auch der Freispruch ist mit der bisherigen Begründung nicht haltbar. Im Herbst 1948 suchte Frau St████ den Angeklagten im Gemeindebüro auf, um eine Rentenangelegenheit mit ihm zu besprechen. Als sie nach Erledigung ihres Anliegens gehen wollte, schloss der Angeklagte die Tür seines Dienstzimmers ab „und suchte, indem er handgreiflich wurde, mit ihr erneut in geschlechtlichen Kontakt zu kommen“. Gewalt wandte er hierzu nicht an. Von einer Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat deshalb die Strafkammer mit Recht abgesehen. Es hätte jedoch mit Rücksicht auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen der Amtstätigkeit des Angeklagten und seiner geschlechtlichen Betätigung der Prüfung bedurft, ob er sich eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der Freispruch kann aber auch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben:
Frau St█████████ und der Angeklagte haben sich in unmittelbarem Anschluss an eine Amtshandlung des Angeklagten geschlechtlich betätigt. Nach den früheren Vorfällen liegt die Annahme nicht fern, dass Frau █████████ sich hierzu mit Rücksicht auf die vorherige dienstliche Tätigkeit des Angeklagten bereitfand. Ist dies der Fall und hat der Angeklagte dies für möglich gehalten und gebilligt, so ist er eines weiteren Vergehens nach § 331 StGB schuldig. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Werner | |||
| Dr. Löricke | Dr. Sauer |