Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf versuchte schwere räuberische Erpressung abgeändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 46/73
Datum
08.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen schweren Raubes u. a. ein. Der BGH änderte in einem Fall den Schuldspruch von vollendeter auf versuchte schwere räuberische Erpressung, weil hinsichtlich des getragenen Behältnisses die Zueignungsabsicht fehlte (Tasche enthielt nur Schlüssel/Papiere). Wegen der Änderung wurden die einschlägigen Strafaussprüche und die Rückfallkennzeichnung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt bei der Wegnahme eines Behältnisses die Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts, spricht dies gegen eine vollendete, für sich gesehen nur gegen eine versuchte räuberische Erpressung.

2

Wenn der Täter ein Behältnis nur aufgrund einer Annahme über einen vermuteten Vermögenswert angreift und dieser Vermögenswert nicht vorhanden ist, liegt regelmäßig ein untauglicher Versuch vor.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch rechtlich anders würdigen (z. B. von vollendet auf versucht ändern), wenn die Veränderung auf den tatsächlichen Feststellungen beruht und die Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt würden.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs kann die Aufhebung bereits verhängter Einzelstrafen, die Neubemessung der Gesamtstrafe und die Streichung einer Rückfallkennzeichnung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 24. August 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 46/73

in der Strafsache gegen den Schlosser Rudolf Josef K. ██ aus ███, dort geboren am ████ ███ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 8. März 1973

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 24. August 1972

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten K. und P. hinsichtlich des Überfalls auf den Filialleiter ███ in Bad ████ nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 43 StGB) schuldig sind,

im Ausspruch über die gegen die beiden Angeklagten a) in diesem Fall bestimmte Einzelstrafe, b) verhängte Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Ferner wird die Rückfallkennzeichnung gestrichen.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten ██████ hat teilweise Erfolg. Soweit mit ihr das Verfahren beanstandet wird, ist sie zwar offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt, abgesehen von dem Überfall auf den Filialleiter Be. in Bad ██████, auch für die Sachrüge.

In diesem Ausnahmefall hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Die Angeklagten waren nicht an der Tasche, die Be. bei sich trug, sondern lediglich an dem in ihr vermuteten Geld interessiert (Bl. 8 UA). Nachdem sie festgestellt hatten, dass die von Be. nach der Abgabe der Schüsse fallen gelassene Tasche in Wirklichkeit nur Schlüssel und Papiere enthielt, warfen sie die Tasche fort (Bl. 9 UA). Daraus ergibt sich, dass ihnen bezüglich dieses Behältnisses die Zueignungsabsicht fehlte. Es handelt sich deshalb hier um einen untauglichen Versuch. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Es ist auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Hinweis über diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts so verteidigt hätte, dass eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre.

Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe notwendig. Hinsichtlich der Streichung der Rückfallkennzeichnung wird auf BGHSt 23, 237 verwiesen.

Gemäß § 357 StPO ist der Schuldspruch auch bezüglich des Angeklagten ███ entsprechend zu ändern. Ferner muss der ihn betreffende Strafausspruch teilweise aufgehoben werden.

BaumgartenMüllerSchauenburg
WillmsMeyer
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