Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen mangelhafter Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 466/96
- Datum
- 02.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB erfordert eine gesonderte, zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten.
Bei der erforderlichen Gesamtschau sind insbesondere Verhältnis und Zusammenhang der Einzeltaten, ihre Selbständigkeit, Häufigkeit, Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter, die Begehungsweise und das Gesamtgewicht des Tatgeschehens zu berücksichtigen.
Bloße Wiederholung der Umstände, die bereits der Einzelfestsetzung zugrunde lagen, sowie pauschale Schlussfolgerungen genügen nicht; das Gericht muss substantiiert darlegen, weshalb es die Einsatzstrafe erhöht.
Bei der Strafzumessung für Gesamtstrafen ist die voraussichtliche Auswirkung der Gesamtstrafe auf das künftige Leben des Täters zu erörtern (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 17. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 466/96 vom 2. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ███ ██, Michael K ███, ██ 1973 in Alc, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 1996 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen näher bezeichneter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (§§ 30 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 und 4, 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in 71 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die nachträgliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist mangels einer Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) unwirksam.
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die festgesetzten 71 Einzelfreiheitsstrafen richtet.
Die Gesamtfreiheitsstrafe hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht die Grundsätze für die Bildung von Gesamtstrafen verkannt hat. Es hat die Einzeltaten des Angeklagten, die den unerlaubten Umgang mit insgesamt 370 Gramm Haschisch betreffen, als minder schwere Fälle gewertet und in Bezug auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG) besonders schwere Fälle verneint. Mit Ausnahme der Einsatzstrafe von einem Jahr für die Einfuhr von 198 Gramm Haschisch wurden kurze Freiheitsstrafen, überwiegend die gesetzlichen Mindeststrafen, verhängt (21 x 2 Monate, 48 x 3 Monate, 1 x 5 Monate = 15 Jahre 11 Monate).
Zur Begründung der auffallend hohen Gesamtfreiheitsstrafe führt die Strafkammer lediglich aus, sie habe nochmals alle Umstände bedacht, die sie auch bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt habe, und insbesondere die Person des Angeklagten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Unter Abwägung aller genannten Umstände sei die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen. Sie übersteige zwar erheblich die Einsatzstrafe von einem Jahr, dies sei aber bei der Vielzahl der Straftaten schuldangemessen.
Mit diesen pauschalen Formulierungen wird das Landgericht den Anforderungen, die an die Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe zu stellen sind, nicht gerecht. Der gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). An einer solchen zusammenfassenden Würdigung fehlt es hier.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 2 und 10; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N.) sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Ferner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine innere Einstellung zu den Taten zu erörtern.
Den Zusammenhang der zahlreichen Taten des Angeklagten und die sich hieraus ergebenden Folgen hat die Strafkammer nicht erörtert. Bei einer Reihe gleichartiger Taten hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger sachlicher, zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR a.a.O.; Dreher/Tröndle a.a.O.). Das Landgericht hätte daher näher darlegen müssen, aus welchen Gründen es die Einsatzstrafe von einem Jahr auf fünf Jahre erhöht hat, obwohl es lediglich minder schwere Fälle angenommen oder besonders schwere Fälle verneint hat und mit Ausnahme der Einsatzstrafe lediglich kurze Freiheitsstrafen festgesetzt hat. Ebensowenig lässt sich der Begründung des Landgerichts entnehmen, dass es die Gesamtmenge des von den Taten des Angeklagten betroffenen Haschischs hinreichend berücksichtigt hat. Schließlich hätten auch die Auswirkungen der Gesamtstrafe auf das künftige Leben des Angeklagten erörtert werden müssen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Theune | Athing | ||
| Bode | Otten |