Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Betrugverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 466/84
Datum
03.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges ein, beschränkte diese aber unwirksam auf die subjektive Tatseite und das Strafmaß. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet. Er bestätigte die Feststellung bedingten Vorsatzes sowie die Strafzumessung einschließlich Berücksichtigung bereits verbüßter und noch zu verbüßender Strafen als mildernder Umstand. Beanstandungen der Beweiswürdigung waren nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision der Staatsanwaltschaft kann nicht wirksam auf einzelne Tatbestandsmerkmale beschränkt werden; mit der Revision ist der Schuldspruch insgesamt zur Überprüfung zu stellen.

2

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revisionsrechtfertigung nicht den konkret angegriffenen Teil der tatrichterlichen Entscheidung benennt (§ 344 Abs. 2 StPO).

3

Bei der Strafzumessung kann die Tatsache, dass der Täter bereits Strafe verbüßt hat oder noch zu verbüßen hat, als mildernder Umstand unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention berücksichtigt werden.

4

Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn die Ablehnung das Schuld- oder das Strafzumessungsergebnis entscheidend beeinflussen könnte; ist die maßgebliche Schuldfeststellung tragfähig, bleibt die Ablehnung unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 466/84 in der Strafsache gegen den Kellner Horst Gerhard H. C. aus S[REDACTED], geboren am 3. [REDACTED] 1944 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Februar 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist und vom Generalbundesanwalt vertreten wird.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel, soweit es die Fälle II 1 bis 24 der Urteilsgründe betrifft, auf die „subjektive Tatseite“ und „ansonsten auf das Strafmaß“ beschränkt. Die Beschränkung auf die „subjektive Tatseite“ ist unwirksam, da mit dem Rechtsmittel nicht das Vorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale, sondern nur der Schuldspruch im ganzen zur Überprüfung gestellt werden kann (BGHSt 19, 46, 48; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 344 Rdn. 27). Demgemäß ist in den Fällen II 1 bis 24 der Urteilsgründe die Verurteilung insgesamt, in den Fällen I 1 bis 2 der Urteilsgründe insoweit wirksamen Rechtsmittelbeschränkung entsprechend der Strafaussprach angefochten.

Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen I 1 bis 2 der Urteilsgründe wird lediglich mit der Sachbeschwerde angegriffen. Insoweit deckt die vorzunehmende Prüfung keinen Rechtsfehler auf.

Der Angeklagte hat in den zugrundeliegenden Fällen Vertragspartner seines Bekannten durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit zur Hergabe eines Kredits von jeweils 5.000 DM bestimmt. Hierfür hat das Landgericht Freiheitsstrafen von je einem Jahr verhängt. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Das gilt insbesondere auch für die Erwägung, es sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nach Begehung der hier abgeurteilten Taten in anderen Sachen Strafe verbüßt habe und noch zu verbüßen habe (UA S. 35). Das ist ein möglicher Strafmilderungsgrund; denn zur Einwirkung auf den Täter (Spezialprävention) kann eine geringere Strafe als sonst ausreichen, wenn in der Zeit zwischen Verübung der neuerlichen Taten und ihrer Aburteilung bereits Strafe vollstreckt worden ist und weiter vollstreckt werden wird.

Auch die Verurteilung in den Fällen II 2 bis 24 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen Waren gekauft und durch Hingabe ungedeckter Postbarschecks „bezahlt“. Seine Einlassung, er habe im Juni 1982 aus dem Verkauf des Inventars seiner Pension noch eine Restforderung von 18.000 DM gegen Frau ██████ gehabt (UA S. 4), behandelt das Landgericht als unwiderlegt, stellt aber fest, dass er mit einer Zahlung seitens der Käuferin nicht habe rechnen können; demgemäß habe er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die zahlungshalber hingegebenen Schecks mangels Deckung nicht eingelöst werden würden (UA S. 23).

a) Verfahrensrüge

Die Staatsanwaltschaft hatte die Zeugin █████ zum Beweise dafür benannt, dass der Angeklagte seit Juli 1982 keinerlei Zahlungsansprüche gegen sie gehabt habe.

Diesen Beweisantrag hat das Landgericht abgelehnt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; das gelte sowohl für die Schuldfrage als auch für die Strafzumessung.

Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Ob die Ablehnung des Beweisantrags insoweit fehlerhaft ist, als das Landgericht der Beweistatsache eine Bedeutung für die Schuldfrage abgesprochen hat, kann nicht geprüft werden; denn insoweit ist die Rüge jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Beschwerdeführerin jenen Teil der Beschlussbegründung, der sich auf die angebliche Bedeutungslosigkeit der Behauptung für die Schuldfrage bezieht, in ihrer Revisionsrechtfertigung nicht mitgeteilt hat. Anders steht es allerdings mit der Rüge, das Landgericht habe die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für die Strafzumessung zu Unrecht verneint. Insoweit lautet die von der Beschwerdeführerin wörtlich wiedergegebene Beschlussbegründung wie folgt:

„Die Unerheblichkeit der Tatsache ist hier ausnahmsweise auch für die Strafzumessung zu bejahen. Zwar ist die Art des Vorsatzes im Allgemeinen für die Höhe der Schuld von besonderer Bedeutung. Eine eventuelle Gesamtstrafe ist in ihrer Höhe jedoch begrenzt durch die Ziele der Strafvollstreckung. Im vorliegenden Fall sind zahlreiche Einzelstrafen zu erwarten. Die Höhe der festzusetzenden Gesamtstrafe ist wesentlich bestimmt durch den Zeitraum, den der Angeklagte noch in anderer Sache in Strafhaft gehalten worden ist und noch zu halten sein wird.“

Darauf, ob diese Begründung – wie die Revision rügt – rechtsfehlerhaft ist, kommt es jedoch nicht mehr an. Auf Grund des Schuldspruchs, der – wie bereits dargelegt – von der insoweit unzulässigen Verfahrensrüge nicht berührt wird, ist nicht nur entschieden, dass der Angeklagte überhaupt mit Betrugsvorsatz gehandelt hat; zum Schuldspruch gehört vielmehr auch die Entscheidung darüber, ob der Betrugstatbestand mit direktem oder nur bedingtem Vorsatz verwirklicht worden ist. Das Landgericht hat nach den hierzu getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Angeklagte die Betrugstaten lediglich mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Diese Annahme ist damit ohne weiteres auch für die Strafzumessung maßgeblich. Die Frage, ob bei Bejahung des direkten Vorsatzes auf höhere Einzelstrafen und darum letztlich auf eine höhere Gesamtstrafe erkannt worden wäre, stellt sich deshalb nicht mehr; für das Ergebnis ist es mithin ohne Belang, ob die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Unerheblichkeit der Beweisbehauptung für die Strafzumessung begründet hat, die Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigen konnten.

b) Sachbeschwerde

Auch die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.

Dass der Schuldspruch – auch soweit er die Annahme eines nur bedingten Vorsatzes umfasst – auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen frei von Rechtsfehlern ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

Im Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht aus, zugunsten des Angeklagten komme entscheidend in Betracht, dass er in anderen Sachen Strafe verbüßt habe und noch verbüßen müsse. Im Übrigen komme es hier ausnahmsweise nicht darauf an, ob er mit direktem oder indirektem Vorsatz gehandelt habe (UA S. 35).

Den rechtlichen Bedenken gegen diese Begründung braucht nicht nachgegangen zu werden, weil – wie bereits dargelegt – das Landgericht nur bedingten Vorsatz bejaht hat und bei der Bemessung der Strafen ohnehin von dieser, berechtigten Grundlage ausgehen musste.

Auch im Übrigen weist die Strafzumessung keine Rechtsfehler auf. Gleiches gilt von der Anordnung der Führungsaufsicht.

Demgemäß ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

MöslMaierNiemöller
MüllerTheune
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