Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 46/68
- Datum
- 20.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind mehrere Einzelstrafen für Taten zu bilden, die vor Erlass des ersten Urteils begangen wurden, sind diese gemäß § 79 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.
Bei Einbeziehung früherer Urteile sind vorhandene Gesamtstrafen gegebenenfalls aufzulösen und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Einzelstrafen neu zusammenzufassen.
Erweist sich die Bildung der Gesamtstrafe als fehlerhaft und kann dieser Fehler sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, rechtfertigt dies die Aufhebung des entsprechenden Teils des Urteils und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.
Die Überprüfung der Gesamtstrafenbildung ist unabhängig von der Unbedenklichkeit einzelner Strafzumessungen vorzunehmen, weil die fehlerhafte Zusammensetzung die Strafgesamtwirkung beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 46/68
in der Strafsache gegen den Gutsverwalter Helmut Artur ███ aus ███, ███, geboren am ████████ 1924 in ██, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. März 1967 im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen verurteilt: 1. wegen Untreue in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5.11.1965 – Ms 4/64 Ns – gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 2.7.1964 – Ns 1247/63 – zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von zweimal je 100,– DM, viermal je 50,– DM und zweimal je 25,– DM, ersatzweise für je 25,– DM ein Tag Gefängnis, 2. wegen Beihilfe zur Untreue oder Betrug auf Grund wahlweiser Feststellung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt vom 5.11.1965 zu einer weiteren neuen Gesamtstrafe von 11 Monaten Gefängnis, neben der die in der einbezogenen Sache verhängte Geldstrafe von 100,– DM bestehen bleibt, 3. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu 5 Monaten Gefängnis.
Die Revision des Angeklagten, welche allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspuch (vgl. § 154 mit Nachweisen). Was die Untreue betrifft, vgl. BGH GA 1956, 50. Hinsichtlich der Einzelstrafen ist die Strafzumessung bedenkenfrei. Indessen können die Gesamtstrafen nicht aufrecht erhalten bleiben.
Nach den in BGH GA 1956, 50 anschließend an RGSt 18, 353 dargelegten Grundsätzen hätten die Einzelstrafen für sämtliche Taten, die vor Erlass des ersten Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 1964 begangen worden sind, gemäß § 79 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden müssen. Das gilt für die wegen Untreue zum Nachteil der Firma ███ (Nr. 1 des Urteilsspruchs) und die durch die Urteile vom 2. Juli 1964 und vom 5. November 1965 ausgesprochenen Einzelstrafen.
Eine weitere Gesamtstrafe wäre aus den Einzelstrafen wegen Beihilfe zur Untreue oder Betrug (Nr. 2 des Urteilsspruchs) und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug (Nr. 3 des Urteilsspruchs) zu bilden gewesen.
Die fehlerhafte Bildung der Gesamtstrafen kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
| Henning | Meyer | Baumgarten | |||
| Baldus | Müller |