Treffer
BGH Urteil

BGH: Ablehnung von Beweisantrag wegen angeblicher Ungeeignetheit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 466/62
Datum
28.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Schuldspruch wegen Unzucht mit einem Kinde und rügte Verfahrensfehler. Streitpunkt war die Ablehnung eines Beweisantrags (Vorlage von Patientenkartei, Vernehmung von Patienten) als „völlig ungeeignet“. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil eine vorschnelle Vorwegnahme des Beweisergebnisses unzulässig war. Insbesondere gebot die zweifelhafte Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin weitere Aufklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift (§ 57 StPO) begründet für sich allein keinen in der Revision durchschlagenden Verfahrensrügengrund.

2

Für die Gewährung des letzten Wortes genügt, dass der Angeklagte insgesamt zuletzt zu Wort kommt; daraus folgt keine zwingende Gewährung eines letzten Wortes ausschließlich der Verteidigung.

3

Auf Fehler des Sitzungsprotokolls kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden, soweit die behaupteten Mängel für das Revisionsgericht nicht prüfbar sind.

4

Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die benannten Zeugen seien völlig ungeeignet, wenn nach den Umständen nicht ausgeschlossen ist, dass sie zur Beweisfrage aussagen können; bloße Unwahrscheinlichkeit der Erinnerung rechtfertigt keine Vorwegnahme des Ergebnisses (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

5

Bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer zentralen Belastungszeugin, hat das Gericht auch geringen Anhaltspunkten zur weiteren Aufklärung nachzugehen und gegebenenfalls zusätzliche Beweiserhebungen zuzulassen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. Oktober 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studenten der Rechtswissenschaften Klauspeter ███ ████ aus Köln, dort geboren am ███ ███ wegen Unzucht mit einem Kinde u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1.) Die Revision beanstandet zunächst, dass der Sachverständige Prof. Dr. ███████ vor Erstattung seines Gutachtens nicht nach den §§ 57, 72 StPO belehrt worden sei. Diese Rüge greift nicht durch. § 57 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.

2.) Unverständlich ist die Rüge, nur der Angeklagte, nicht auch seine Verteidiger hätten das letzte Wort gehabt. Wann diese mit ihren Schlussvorträgen in der Hauptverhandlung gehört werden sollen, ist in § 258 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Entscheidend ist allein, dass der Angeklagte als letzter zu Worte kommt. Dies ist nach dem Sitzungsprotokoll geschehen.

3.) Auf Fehler des Protokolls kann die Revision nicht gestützt werden.

4.) Begründet ist hingegen die folgende Verfahrensbeschwerde:

Die Verteidigung hatte beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass der Angeklagte am 20. und 21. Juli 1960 in der Zeit von 15 – 17 Uhr als Fahrer mit der Zeugin Dr. █████████, seiner Mutter, Krankenbesuche gemacht habe, a) durch Vorlage der Patientenkartei dieser Zeugin, b) durch Vernehmung der in der Kartei verzeichneten Patienten.

Die Strafkammer hat den Antrag, den sie als förmlichen Beweisantrag aufgefasst hat, abgelehnt, „da die einzelnen Patienten – Beweismittel völlig ungeeignet seien.“ Im Übrigen hat sie ausgeführt: a) Durch Vorlage der Karteiblätter könne nicht bewiesen werden, dass der Angeklagte in der angegebenen Zeit seine Mutter zu Patienten gefahren habe, b) die Patienten selbst könnten infolge ihrer Bettlägerigkeit dem Beweisthema entsprechende Feststellungen nicht gemacht haben.

Zu Recht beanstandet die Revision diese Entscheidung und ihre Begründung als fehlerhaft. Zunächst sollten mit Hilfe der Karteiblätter nur die Namen und Anschriften der in Frage kommenden Patienten festgestellt werden. Es verstand sich von selbst, dass damit allein der angebotene Alibibeweis nicht erbracht werden konnte und sollte. Auch handelte es sich bei den Zeugen nicht um völlig ungeeignete Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Allerdings ist dies dann der Fall, wenn es nach den Umständen ausgeschlossen ist, dass die Beweispersonen überhaupt in der Lage sein könnten, sich zu der Beweisfrage sachlich zu äußern (BGHSt 14, 339, 342). Die Strafkammer nimmt dies mit Rücksicht auf die Bettlägerigkeit dieser Zeugen an, jedoch zu Unrecht. Unter den besuchten Kranken konnten sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, Patienten befunden haben, die nicht im Bette lagen und deshalb möglicherweise fähig waren, als die Ärztin kam und wieder ging, an die Haustür zu treten und selbst entsprechende Beobachtungen über ihren Fahrer zu machen. Dass es sich dabei um einen an sich nebensächlichen Vorgang handelte, der ihnen nicht besonders aufgefallen zu sein brauchte und deshalb möglicherweise auch nicht im Gedächtnis haften blieb, und dass außerdem seit den Besuchen eine längere Zeit verflossen war, macht eine dem Beweisthema entsprechende Bekundung der Zeugen zwar unwahrscheinlich, aber doch nicht unmöglich. Es wäre eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses, daraus schon auf den völligen Unwert dieser Beweismittel zu schließen.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen.

Allerdings ist nicht ganz zweifelsfrei, dass es sich bei dem Antrag der Verteidigung um einen förmlichen Beweisantrag handelte. Aber auch eine bloße Beweisanregung hätte bei der Eigenart des Falles der Strafkammer Anlass zu weiterer Aufklärung in der aufgezeigten Richtung geben müssen. Hier bestanden, was die Strafkammer an sich nicht verkannt hat, so gewichtige Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Karin ███████, der einzigen Tat- und Belastungszeugin, dass es geboten erschien, jedem noch so schwachen Anhaltspunkt zur weiteren Wahrheitsermittlung und Prüfung nachzugehen. Das Mädchen hatte mit zehn Jahren durch die Lektüre von Abenteurerbüchern auffälligerweise Interesse an „kriminalistischer Tätigkeit“ gefunden, so dass ihr die in falsche Bahnen gelenkte Phantasie ein Erlebnis vorgetäuscht haben kann. Oder auch verständliche Scham hindert jetzt das Eingeständnis, dass das „Erlebnis“ ein Phantasieprodukt der Vorliebe für kriminalistische Dinge ist. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass das Mädchen in dem Notizkalender dem angeblichen Täter zuerst einen gegenüber dem Namen des Angeklagten ganz anders klingenden Namen ██████████ beigelegt hat, wofür eine einleuchtende Erklärung bis jetzt nicht gefunden ist. Gerade weil die Strafkammer diese Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ersichtlich nicht übersehen und ihr Gewicht nicht verkannt hat, hätte sie der Beweisanregung nachgehen sollen, auch wenn die Aussicht auf eine weitere Aufklärung nur gering war.

Hiernach ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Zu der Verfahrensrüge über angebliche Widersprüche zwischen dem schriftlichen und mündlichen Gutachten des Sachverständigen sei noch bemerkt, dass solche Widersprüche zwar unter Umständen Anlass zu weiterer Aufklärung geben können. Hier beanstandet aber die Revision in Wahrheit nicht solche Widersprüche. Vielmehr macht sie, von unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung abgesehen, nur geltend, dass das Kind Karin dem Sachverständigen bei der Exploration über gewisse Punkte zum Tatgeschehen andere Angaben gemacht habe, als dieser in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe. Diese Behauptung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

KirchhofBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
BGH: Ablehnung von Beweisantrag wegen angeblicher Ungeeignetheit aufgehoben — Themis