Notwendige Verteidigung bei umfangreicher Mehrangeklagten-HV (§ 140 II StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 466/61
- Datum
- 06.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO kann bei umfangreichen Mehrangeklagtenverfahren mit schwieriger Sach- und Rechtslage auch ohne Antrag des Angeklagten die Beiordnung eines Verteidigers erfordern.
Wird die Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten trotz gebotener notwendiger Verteidigung ohne Verteidiger durchgeführt, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor, der zur Urteilsaufhebung führt.
Die Verlesung polizeilicher Aussagen in der Hauptverhandlung ist als bloßer Vorhalt zulässig, wenn das Gericht seine Überzeugung nicht auf den Urkundeninhalt, sondern auf die dadurch veranlassten Erklärungen stützt.
Landfriedensbruch durch Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung setzt voraus, dass der Täter durch Anschluss oder Verbleiben die von der Menge drohende Gefahr bewusst vergrößert; es ist nicht erforderlich, dass er selbst Gewalttätigkeiten begeht oder diese billigt, und auch nicht, dass Gewalttätigkeiten während seiner Anwesenheit ausgeführt werden.
Trifft der Täter bei gezieltem Angriff eine andere Person (aberratio ictus), liegt hinsichtlich der tatsächlich Verletzten grundsätzlich nur Versuch vor; eine Gleichwertigkeit der Opfer (error in objecto) kann dies nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ████████████████ █████ ████████ ███████ █ █████, geboren am ███, dort geboren am ███████ ███,
2.) den Maurergesellen Heinz ███ ███,
3.) ███ █████████ Wilhelm ██, geboren am ███ ██████, den Maschinisten █████ ███ ██,
4.) dort geboren am ███████ am ████, den Landwirt Karl ███, dort geboren am ████,
5.) den Landwirt Fritz Karl Friedrich Heinrich ███, dort geboren am ███,
6.) den SS-Wachmann Wolf ███████████ ███,
7.) den Maurergesellen ███, dort geboren am ███ ███ ████,
8.) Heinrich █████, dort geboren am ███,
9.) ██, dort geboren am ███,
wegen Landfriedensbruchs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
erkannt:
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil gegen ihn im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten ████ ██████, ████ ████ Heinrich ████ Karl ██ und ███ sowie die weitergehende Revision des Angeklagten ███ werden verworfen, die Revision des Angeklagten ███ mit der Maßgabe, dass der Angeklagte nicht eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, sondern zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit den übrigen Straftaten schuldig ist.
Die Angeklagten ████ ██████ ███ █████ Heinrich █████ Karl ████ und ███ haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt worden:
███ wegen erschwerten Landfriedensbruchs, erschwerten Aufruhrs, gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, sämtliche Taten in Tateinheit begangen, zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten,
█████ wegen erschwerten Landfriedensbruchs in Tateinheit mit erschwertem Aufruhr und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten,
███ wegen einfachen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit einfachem Aufruhr zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten,
███, Karl ██, ███ und Heinrich ███ wegen einfachen Landfriedensbruchs jeweils zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten,
███ wegen einfachen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit einfachem Aufruhr zu vier Wochen Jugendarrest.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Erfolg haben nur das Rechtsmittel des Angeklagten ███ und hinsichtlich des Strafausspruchs das des Angeklagten ███.
Revision des Angeklagten ███
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm kein Verteidiger beigeordnet wurde, obwohl bei der Schwere der Tat und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen habe. Die Rüge ist begründet.
Das Verfahren richtete sich gegen 14 Angeklagte, von denen 11 einen Verteidiger hatten. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über vier Tage. Anklage war vor der Strafkammer erhoben worden. Der Sachverhalt lag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einfach, so dass, auch mit Rücksicht auf den Umfang des Verfahrens, Bedenken auftreten mussten, ob der Angeklagte, der zur Zeit der Tat noch Heranwachsender war, fähig und in der Lage sei, sich allein sachgemäß zu verteidigen. Diese Umstände zwangen dazu, dem Angeklagten, auch wenn er es selbst nicht beantragte, einen Verteidiger zu bestellen. Die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, ohne dass er den Beistand eines Verteidigers hatte, stellt einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar, der zur Aufhebung des Urteils führt. Einer Erörterung des weiteren Revisionsvorbringens (BGHSt 15, 306; NJW 1953, 116 Nr. 25) bedarf es daher nicht.
Revisionen der übrigen Angeklagten
I. Verfahrensrügen:
1.) Sämtliche Beschwerdeführer finden einen Verstoß gegen § 254 StPO darin, dass bei ihrer Vernehmung ihre polizeiliche Aussage auszugsweise verlesen wurde. Die Rügen sind unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift wurden die Angeklagten befragt, ob sie etwas auf die Beschuldigung erwidern wollten. Keiner von ihnen erklärte sich hierauf zur Sache, wobei auch die polizeilichen Aussagen auszugsweise verlesen wurden. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Verlesung der polizeilichen Protokolle nur zum Zwecke des Vorhalts geschehen ist. Gegen dieses Verfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGHSt 1, 337, 339; 3, 149, 199, 201). Das Urteil gibt auch keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer ihrer Entscheidung nicht allein die durch den Vorhalt herbeigeführten Erklärungen der Angeklagten, sondern den Inhalt der verlesenen Urkunden zugrunde gelegt hat; es befasst sich vielmehr im einzelnen eingehend mit den Erklärungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung.
2.) Die Revision des Angeklagten ███ führt weiter vor, dass er, wie auch einige andere Angeklagte, nicht immer während der Hauptverhandlung zugegen gewesen sei, sich vielmehr ohne Erlaubnis aus dem Sitzungssaal entfernt habe, bis der Vorsitzende dies unterbunden habe; es liege deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
Zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die für die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens von Bedeutung und die daher in dem Sitzungsprotokoll ersichtlich zu machen sind, gehört auch die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das Protokoll besagt zwar nicht, dass der Angeklagte den Sitzungssaal während der Verhandlung verlassen hatte. Die dem Protokoll nach § 274 StPO innewohnende Beweiskraft kann ihm aber insoweit nicht zukommen, als der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung erklärt hat, dass sich mehrere Angeklagte unbemerkt für kurze Zeit aus dem Sitzungssaal entfernt hatten (BGHSt 4, 364).
Nach den Grundsätzen des Freibeweises war deshalb für erwiesen anzusehen, dass der Angeklagte eigenmächtig auf kurze Zeit den Sitzungssaal verlassen hatte. Die Rüge kann trotzdem nicht durchgreifen; denn die Revision gibt nicht an, während welcher Abschnitte der Verhandlung der Angeklagte abwesend war; es ist somit nicht nachprüfbar, ob er bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gefehlt hat (vgl. RGSt 58, 180).
3.) Die Revisionen der Angeklagten ███ und Heinrich ████ finden einen Verfahrensfehler darin, dass die Strafkammer ihren Antrag abgelehnt hat, das Verfahren auszusetzen, bis das Strafverfahren gegen den Polizeibeamten ███ durchgeführt sei. Nach ihrer Ansicht hätte zunächst geprüft werden müssen, ob die gegen ███████ erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt seien, da auf seiner Aussage die Feststellungen zum entscheidenden Teil beruhen. Die Rügen gehen fehl.
Der Aussetzungsantrag hatte das Ziel, die Entscheidung eines anderen Gerichts über ein dem Zeugen ██████ vorgeworfenes strafbares Verhalten abzuwarten, um hieraus oder aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme dieses Verfahrens Aufschlüsse zu erhalten, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ erschüttern konnten. Dies sind aber keine Umstände, die einen Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 3 und 4 StPO rechtfertigen (vgl. auch RGSt 52, 249). Wie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat das Gericht wie über den Wert eines jeden Beweismittels aufgrund der Hauptverhandlung selbst zu entscheiden. Es obliegt ihm auch die Prüfung der gegen einen Zeugen erhobenen Vorwürfe, ohne dass es an die Entscheidung oder das Beweisergebnis eines anderen Verfahrens gebunden ist. Die Strafkammer hat daher zu Recht dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben.
4.) Unbeachtlich ist die von der Revision des Angeklagten ███ erhobene Aufklärungsrüge; denn sie kann nicht darauf gestützt werden, das Schlusswort des Angeklagten sei nicht in den Urteilsgründen erörtert worden.
5.) Fehl gehen die Rügen einer Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO, die die Revisionen der Angeklagten Heinrich ███ und ███ erheben; denn das Urteil führt die Gründe an, die für die Strafzumessung bestimmend waren. Es schadet nicht, dass sie für samtliche Angeklagte zusammenfassend dargestellt werden, da diese an dem Geschehensablauf im Wesentlichen in gleichartiger Weise beteiligt waren. Soweit die Revisionen diese Gründe für lückenhaft oder mangeihaft halten, greifen sie die Anwendung des sachlichen Rechts an.
II. Sachrügen:
Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs und wegen Aufruhrs begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Zutreffend bejaht die Strafkammer das Merkmal der öffentlichen Zusammenrottung im Sinne der §§ 115, 125 StGB (RGSt 56, 281); denn der friedensstörende Wille der Menschenmenge, die sich zunächst vor dem Wohnwagen gebildet hatte, dann dem Volkswagen gefolgt war und sich schließlich am Ausgang des Festplatzes wieder ansammelte, war äußerlich erkennbar; es konnten sich ihr auch jederzeit weitere Personen anschließen.
Soweit die Revisionen meinen, dies gelte jedenfalls nicht für den letzten Vorgang am Ausgang des Festplatzes, da es sich nur noch um schaulustige Festplatzbesucher gehandelt habe, kann dem nicht gefolgt werden; denn auch zu diesem Zeitpunkt hatte sich, wie das Urteil feststellt, die Menge noch nicht beruhigt. Ihre feindliche, zu Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen neigende Einstellung bestand demnach noch fort.
Des Landfriedensbruchs macht sich wegen der Teilnahme an der Zusammenrottung allerdings nur schuldig, wer durch den Anschluss an die Menge oder durch das Verbleiben in ihr die von dieser drohende Gefahr für die Allgemeinheit bewusst vergrößert. Voraussetzung ist hierbei nicht, dass der Täter selbst Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begeht oder solche billigt, ja nicht einmal, dass sie begangen werden, während er an der Zusammenrottung teilnimmt; er muss aber das Bewusstsein haben, dass er durch sein Verhalten die Gefahr erhöht und die den Frieden bedrohenden Ziele der Zusammenrottung fördert (RGSt 54, 299; 55, 248; BGH NJW 1954 S. 1059).
Von dieser Auffassung ist die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung auch allgemein ausgegangen und hat zutreffend dargelegt, dass danach die verurteilten Angeklagten den äußeren und inneren Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt haben. Ihr war hierbei nicht verwehrt, auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung zu folgern, dass jeder der Angeklagten angesichts der lärmenden, tobenden und gegen die Schausteller Drohrufe ausstoßenden Menge erkannt hat, es werde oder könne zu Gewalttätigkeiten kommen. Auf dieses drohende Verhalten bezieht sich ersichtlich auch die Feststellung, alle Angeklagten hätten gesehen und gehört, was um sie herum geschah, und seien trotzdem in der Menge geblieben. Hiermit steht also nicht in Widerspruch, dass nicht jeder Angeklagte die Gewalttätigkeiten wahrgenommen, insbesondere nicht gesehen habe, wie der Angeklagte ███ Gegenstände in den Wohnwagen warf. Es ist dies auch für den Schuldspruch ohne Bedeutung, da, wie bereits erwähnt, es nicht notwendig ist, dass der Täter in dem Augenblick an der Zusammenrottung teilnimmt, in dem zu Gewalttätigkeiten übergegangen wird (RGSt 54, 299). Der Hinweis auf die Entscheidung RGSt 50, 391/392 geht daher fehl.
Für die Verurteilung wegen Aufruhrs ist zur inneren Tatseite ebenfalls erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter erkennt, es habe sich eine Menschenmenge angesammelt, der sich jederzeit weitere Personen anschließen können, und es drohe von dieser Menge die Begehung der in den §§ 113, 114 StGB bezeichneten strafbaren Handlungen; er muss sich außerdem bewusst sein, dass er durch seinen Anschluss oder durch sein Verbleiben diese Ziele fördert (RGSt 53, 46).
Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer bei den Angeklagten ███, ███, ██ und ███ rechtlich einwandfrei festgestellt.
Im Übrigen führt die Nachprüfung der einzelnen Revisionen zu folgendem Ergebnis:
1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des erschwerten Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB und des erschwerten Aufruhrs nach § 115 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn ███ hat als Teilnehmer an der öffentlichen Zusammenrottung selbst Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen begangen und den Polizeibeamten ███ während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angegriffen. Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe den Vorfall am Wohnwagen nur unter anderen Gesichtspunkten gewürdigt, nicht aber den Tatbestand des Landfriedensbruchs als ergehen erwähnt, geht fehl; denn das Urteil stellt bei der rechtlichen Würdigung fest, dass die Zusammenrottung am Wohnwagen des Heinrich ███ begann und erst am Ausgang des Platzes endete, als die polizeiliche Verelung eintraf.
Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte am Ausgang des Festplatzes gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ████ den Polizeibeamten ██████ und gemeinschaftlich mit anderen, nicht festgestellten Personen Frau Hannelore ████. Außerdem warf er später eine im Wohnwagen stehende Blechbüchse, die mit Kleingeld gefüllt war und einige Pfund wog, auf Heinrich ████; auf diesen zielte er und ihn wollte er treffen, verfehlte ihn jedoch, so dass die Blechbüchse Frau Hannelore ████ in das Gesicht flog, wodurch ihre Oberlippe gespalten, ein Zahn abgebrochen und ein Zahn locker geschlagen wurde. Das Kind wurde ebenfalls leicht verletzt.
Zutreffend nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, indem er gemeinschaftlich mit ██████ den Polizeibeamten ██████ durch Schläge misshandelte. Er hat auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung dadurch erfüllt, dass er gemeinschaftlich mit anderen Personen Frau ████ am Ausgang des Festplatzes bei dem Volkswagen ████████████ misshandelte. Insoweit hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten rechtlich nicht gewürdigt.
Dies war hiermit nachzuholen. Rechtlich fehlerhaft ist dagegen die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durch den Wurf mit der Blechbüchse.
Die Strafkammer hält es für unerheblich, dass der Angeklagte zwar Heinrich ███ treffen wollte, aber Hannelore ███ verletzt hat, da Gleichwertigkeit der Objekte vorliege. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Angeklagte hat sich nicht über den Angriffsgegenstand geirrt (error in objecto), was allerdings bedeutungslos wäre; vielmehr ist die Tat ohne Verwechslung der angegriffenen Person durch den Angeklagten fehlgeschlagen infolge des Dazwischentretens von Umständen, die den gedachten Ursachenverlauf änderten (aberratio ictus). Es liegt daher nur eine versuchte gefährliche Körperverletzung vor, die nicht strafbar ist. Eine Verurteilung hierwegen entfällt somit. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob er sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat.
Im Ergebnis war daher der Urteilsspruch dahin richtig zu stellen, dass der Angeklagte sich zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit den übrigen Straftaten schuldig gemacht hat.
2.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des erschwerten Landfriedensbruchs und des Aufruhrs schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei einem Genuss von drei Glas Bier nicht beeinträchtigt war, bedurfte keiner weiteren Erörterung.
3.) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich vor dem Losfahren des Volkswagens vom ursprünglichen Standort noch nicht in der Menge befunden, entbehrt nach den Feststellungen der Grundlage. Dies gilt auch für das Vorbringen, der Angeklagte habe, als er am Ausgang des Festplatzes sich wieder der Menge anschloss, den Volkswagen leer vorgefunden und die Gewalttätigkeiten gegenüber Frau ███ und dem Polizeibeamten ███ nicht wahrgenommen; das Urteil stellt das Gegenteil ausdrücklich fest. Auch im Übrigen wendet sich die Revision nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
4.) █████ ██ ██ ███ ██ ██
Die von der Revision gegen die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs erhobenen Einwendungen gehen fehl:
Der Angeklagte ist, wenn auch nur eine kurze Strecke, in der Menge neben dem Volkswagen hergelaufen und hat sich an diesen angehängt; damit hat er sich der Zusammenrottung angeschlossen. Den Willen, längere Zeit in der Menge zu bleiben, fordert das Gesetz nicht. Den von der Revision angeführten Entscheidungen ist dies auch nicht zu entnehmen (vgl. auch RGSt 36, 174).
Die Strafkammer ist der Überzeugung, auch der Angeklagte habe erkannt, dass die aufgebrachte Menge den Wagen am Weiterfahren hindern und gegen die Insassen tätlich werden wollte, und dass diese durch das Weiterfahren sich von dem Unfallort zu entfernen versuchten, um den drohenden Misshandlungen zu entgehen. Sie hat daher zu Recht angenommen, der Angeklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Insassen des Wagens an der Weiterfahrt zu hindern, zumal ihm, wie auch den anderen Teilnehmern an der Zusammenrottung, der Besitzer des Wagens und der Grund bekannt war, die diesen zum Verlassen des Platzes bestimmten. Im Übrigen greift die Revision nur unzulässigerweise die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
5.) Heinrich ███, Karl ███ und ███
Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen ebenfalls vor allem gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung und wollen an Stelle der Feststellungen der Strafkammer ihre eigenen setzen. Dies ist nicht möglich. Der Grundsatz, „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“, ist nicht verletzt; denn die Strafkammer ist von der Schuld der Angeklagten überzeugt.
Ein Widerspruch, wie die Revision des Heinrich ███ meint, liegt nicht vor. Die Strafkammer führt aus, sich nach den von ihm selbst wiedergegebenen Worten des Polizeibeamten ███ nicht beleidigt zu fühlen brauchte, legt aber weiter dar, dass hierzu auch kein Anlass bestand bei der grundlegenden kräftigeren Wortwahl des Polizeibeamten.
Sie hat damit die Sachlage in beiden Richtungen geprüft. Im Übrigen verurteilt die Strafkammer den Angeklagten nicht deshalb wegen Teilnahme an der Zusammenrottung, weil er dem Polizeibeamten zurief, er wolle sich über ihn beschweren. Dass das Gesetz den Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht von der Dauer der Teilnahme an der Zusammenrottung abhängig macht, ist bereits dargelegt.
Die Strafzumessungsgründe lassen bei den unter 5 angeführten Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die Umstände angeführt, die für die Bemessung der Strafen bestimmend waren. Straferschwerend durfte sie berücksichtigen, dass nach ihrer Ansicht besonders schwere Ausschreitungen begangen wurden. Gegen das Verbot, Tatbestandsmerk= male strafschärfend zu verwerten, hat sie nicht verstoßen. Wenn sie hier das Wort „Schlägerei“ gebraucht, so doch nur in dem Zusammenhang, dass es bei solchen Schlägereien öfters zu einem Landfriedensbruch kommt.
Sie musste auch nicht strafmildernd berücksichtigen, dass Heinrich ████ durch sein Vorgehen gegen den Leiter des Spielmannszuges den Anlass zu den Ausschreitungen gegeben hatte. Keinesfalls würde dies das Verhalten gegen die an der Auseinandersetzung unbeteiligte Frau ███ und den Polizeibeamten █████ milder erscheinen lassen.
Unbegründet sind auch die erhobenen Einwände gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung bei diesen Angeklagten. Die Strafkammer schließt es nicht grundsätzlich aus, dass bei Landfriedensbruch oder Aufruhr Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden darf. Sie versagt eine solche hier nur aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses. Dieses verlangt nach ihrer Ansicht wegen der Schwere der Ausschreitungen und der dabei zu Tage getretenen primitiven Rachegefühle die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafen zum Schutze der bestehenden Rechtsordnung; auch werde nur dadurch die Schwere der Gesetzesverletzung zum Bewusstsein der Bevölkerung gebracht. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
6.) Der Schuldspruch lässt hier ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision ist der Auffassung, der Angeklagte ██ habe sich strafbar gemacht, wenn er in der Zusammenrottung verweilt wäre, während Gewaltaten verübt wurden, oder wenn er gewusst hätte, dass Gewalttätigkeiten begangen werden sollten. Ein Rechnen mit Gewalttätigkeiten genüge, wie die Revision meint, nicht; es müsse vielmehr aus dem Verbleiben der Schluss zu ziehen sein, dass der Täter etwaige Gewalttätigkeiten billige; auch sei die Dauer des Verbleibens in der Menge von Bedeutung. Diese Rechtsauffassung findet in den von der Revision angeführten Entscheidungen keine Stütze; sie besagen vielmehr das Gegenteil. Im Übrigen kann hier auf das bereits oben zu den anderen Revisionen Gesagte verwiesen werden.
Bedenken bestehen dagegen gegen die Strafzumessung. Der Angeklagte verweilte nur etwa 10 Minuten in der Menge. Diese war zwar bereits stark aufgebracht; es wurden auch Drohungen gegen ███ laut. Zu Tätlichkeiten war es aber noch nicht gekommen, als ██ sich wieder entfernte. Er hat daher im Gegensatz zu den anderen Angeklagten keine Verbindung zu Tätlichkeiten mehr der Menge genäht. Er hat sich auch später einer Besprechung mit Mitgliedern des Spielmannszuges angeschlossen, sondern ist nach Hause gegangen.
Er hat sich damit von der zusammengerotteten Menge abgesondert und zu erkennen gegeben, dass er sich an keinen Angriffen beteiligen wolle. Das Verhalten des Angeklagten hebt sich wesentlich von dem der übrigen Angeklagten ab. Die Strafkammer hat dies weder bei der Strafzumessung noch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gewürdigt. Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.
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