Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen – Beweiswürdigung und § 174 Nr.1 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 466/58
- Datum
- 22.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, wenn sie im Wesentlichen die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung angreift; im Revisionsverfahren findet keine erneute freie Beweiswürdigung statt (§ 337 StPO).
Eine Aufklärungsrüge ist nicht begründet, wenn das Gericht nicht verpflichtet war, einen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit hinzuzuziehen.
Die Voraussetzungen des § 174 Nr.1 StGB sind erfüllt, wenn zwischen Täter und minderjährigem Opfer ein Autoritäts- und Überordnungsverhältnis innerhalb von Unterrichts- oder Erziehungsbeziehungen besteht.
Bei Annahme einer fortgesetzten Tat kann der Schuldspruch und die Strafzumessung auch dann bestehen bleiben, wenn einzelne Tathandlungen nicht für sich allein jeden Tatbestandsbestandteil erfüllten, sofern die Gesamtwürdigung die Verurteilung und das Strafmaß rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 22. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Wilhelm ███, geboren am ███ in ███, ███, wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 22. Mai 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt das Verfahren und macht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Sie bleibt ohne Erfolg.
Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs in den Fällen HC), CC) und ███. Die Revision führt hierzu nichts an; sie erschöpft sich in Angriffen gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren unbeachtlich sind (§ 337 StPO).
Soweit der Verteidiger die „beiläufige“ Befragung des Sachverständigen Dr. Dr. Babbert über die Glaubwürdigkeit der zu anderen Fällen als dem Fall SC) vernommenen Zeuginnen beanstandet, ist die wohl beabsichtigte Aufklärungsrüge unbegründet, weil die Anhörung eines weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung erwachsenen Zeuginnen sich dem Landgericht nicht aufzudrängen brauchte (BGH NJW 1951, 285).
Im Fall BC hat das Landgericht den Angeklagten dafür für schuldig befunden, soweit er der Erna B. während des ihr erteilten Nachhilfeunterrichts Zungenküsse gegeben hat. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sich zu diesem nicht lange zuvor aus seiner Schule entlassenen Mädchen, das von der Pflegemutter veranlasst worden war, bei ihm Privatstunden zu nehmen, in einem Autoritäts- und Überordnungsverhältnis befand, wie es § 174 Nr. 1 StGB voraussetzt (vgl. BGHSt 4, 212, 214). Die Verurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision meint, die Strafkammer habe den Angeklagten auch wegen seines Verhaltens im letzten
Fall für schuldig befunden, als Erna B. nach endgültiger Beendigung des Nachhilfeunterrichts einmal ein Buch von dem Angeklagten leihen wollte. Indessen ist dem wiederholten Hinweis des Urteils, Erna B. sei dem Angeklagten während des Nachhilfeunterrichts zur Ausbildung anvertraut gewesen, zu entnehmen, dass der Vorfall, der sich nach endgültiger Beendigung dieses Unterrichts abgespielt hat, nicht Gegenstand der Verurteilung geworden ist. Einer Freisprechung bedurfte es nicht, da der Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Straftat annimmt und der Beschwerdeführer auch dieserhalb (zwei Einzeltaten) für schuldig befunden wurde. Selbst wenn aber das Landgericht auch den dritten Fall rechtsfehlerhaft als Verstoß gegen § 174 Nr. 1 StGB angesehen hätte, müsste der Schuldspruch bestehen bleiben. Nicht einmal gegen den Strafausspruch könnten dann Bedenken erhoben werden. Denn das Landgericht hat unter ausdrücklichem Hinweis auf die Fortsetzungstat die notwendige Mindeststrafe nur um einen Monat überschritten.
| Scharpenseel | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |