Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässige Beschränkung des Fragerechts an Sachverständigen (§§ 240, 244 II StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 466/56
Datum
14.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Notzucht ein und rügte u.a. die Zurückweisung einer an den gerichtsmedizinischen Sachverständigen gerichteten Frage zur Plausibilität des behaupteten Tatablaufs im Pkw. Der BGH hielt die Frage für zur Sache gehörig und zur Erforschung der Wahrheit geeignet, weil sie die Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin betraf. Die Ablehnung verletzte Fragerecht und Aufklärungspflicht und beschränkte die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt. Das Urteil wurde daher mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 244 Abs. 2 StPO gebotene Sachaufklärung kann verletzt sein, wenn ein anwesender Sachverständiger zu einer entscheidungserheblichen Tatsachenfrage nicht befragt wird, obwohl sich die Beweiserhebung aufdrängt.

2

Eine Frage an den Sachverständigen, die auf die medizinisch-fachliche Beurteilung der physischen Möglichkeit eines behaupteten Tatvorgangs zielt und damit die Glaubhaftigkeit zentralen Belastungsvorbringens betrifft, gehört zur Sache und darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie betreffe Beweiswürdigung.

3

Die Zurückweisung einer zulässigen, entscheidungserheblichen Frage an den Sachverständigen kann eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Gerichtsbeschluss darstellen (vgl. §§ 240, 241, 338 Nr. 8 StPO).

4

Die Verlesung von Niederschriften über Zeugenvernehmungen aus einem früheren Hauptverhandlungsprotokoll kann unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO zulässig sein; ein Verstoß gegen Protokollierungsanforderungen führt nur bei Beruhensrelevanz zur Aufhebung.

5

Ein Verfahrensmangel bei der Beweiserhebung führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf ihm beruht (Beruhensprüfung).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich ███, dort geboren am [REDACTED], wegen Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Professor Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1955 wird auf die Revision des Angeklagten aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Behauptung, die Vorschrift des § 243 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil ein Eröffnungsbeschluss nicht verlesen worden ist, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht fallen lassen.

Das angefochtene Urteil ist nach Wiederaufnahme des durch Urteil vom 25. August 1953 abgeschlossenen Verfahrens ergangen. In jenem Verfahren war die Anklageschrift am 30. Mai 1950 beim Landgericht eingereicht worden. Die Strafprozessordnung in der damals in Hessen geltenden Fassung sah keinen Eröffnungsbeschluss vor. Dieser ist als notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Hauptverfahrens erst durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. 1950 Nr. 40) mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 wieder eingeführt worden. Nach Art. 8 Abschn. II (Übergangsvorschriften) Nr. 114 bedarf es keines Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn – wie hier – bei Inkrafttreten des Gesetzes die Anklageschrift schon bei Gericht eingereicht ist. Vielmehr verbleibt es für das Verfahren insoweit bei den bisher geltenden Vorschriften. Nach diesen hatte im Anschluss an die Vernehmung des Angeklagten zur Person der Staatsanwalt die Anklage vorzutragen (§ 243 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.), das gilt ebenfalls für die nach Wiederaufnahme des Verfahrens erneuerte Hauptverhandlung. Denn die Anklage bildet in Ermangelung eines Eröffnungsbeschlusses auch für die erneuerte Hauptverhandlung die Grundlage.

Im vorliegenden Falle hat der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Dagegen hat der Vorsitzende nach der Vernehmung des Angeklagten über die persönlichen Verhältnisse einen Vortrag über den seitherigen Gang des Verfahrens gehalten und den Inhalt der in dieser Sache ergangenen drei erstinstanzlichen Urteile und der beiden die Sache zurückverweisenden revisionsgerichtlichen Teile des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Februar 1951 und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1952 mitgeteilt.

An diesem Verfahren beanstandet die Revision nur noch, dass der Vorsitzende diese Urteile nicht verlesen hat. Sie meint, es sei nicht auszuschließen, dass durch den Vortrag des Vorsitzenden nicht alle für den Angeklagten günstigen Umstände hätten zur Sprache kommen können.

Damit kann sie indessen nicht durchdringen.

Ob und in welcher Weise den mitwirkenden Richtern vom Inhalt dieser Urteile Kenntnis gegeben wurde, durch Verlesung oder durch Mitteilung des Inhalts, hatte der Vorsitzende kraft seiner Leitungsgewalt (§ 238 Abs. 1 StPO) zu bestimmen. Weder der Verteidiger noch der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Mitteilung des Inhalts der Urteile durch den Vorsitzenden beanstandet und eine Verlesung der Urteile beantragt. Zweck der Mitteilung konnte es nicht sein, alle für den Angeklagten sprechenden Umstände zur Sprache zu bringen. Das war Aufgabe der Befragung des Angeklagten und der Beweisaufnahme. Die Mitteilung des Inhalts der Urteile war im Übrigen geeignet, die mitwirkenden Richter über das den Gegenstand des Verfahrens bildende Geschehen und die für seine rechtliche Beurteilung bedeutsamen Umstände und Gesichtspunkte weit nachdrücklicher zu unterrichten, als dies durch den in § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO in der damals geltenden Fassung vorgeschriebenen, jedoch unterbliebenen Vortrag der Anklage durch den Staatsanwalt hätte geschehen können.

2. Fallen gelassen hat der Verteidiger ferner die Rüge, das Landgericht habe seine Feststellungen vom Tathergang auf drei Protokolle über die Vernehmung der inzwischen verstorbenen Zeugen Luzia S████████ (der Verletzten) und Richard KL gestützt, obwohl diese Niederschriften, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergebe, nicht vollständig verlesen worden seien. Dagegen macht er nach wie vor geltend, die Niederschriften über die Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung vom 14. August 1950 hätten überhaupt nicht verlesen werden dürfen; denn das Hauptverhandlungsprotokoll enthalte „keine richterliche Vernehmung“ im Sinne von § 251 Abs. 1 StPO. Auch fehle es an der in § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO vorgeschriebenen Feststellung, ob die Zeugen vereidigt worden seien. Durch die Verwertung dieser Vernehmungsniederschriften sei § 261 StPO verletzt.

Die Rüge hat keinen Erfolg.

Die Vorschrift des § 251 Abs. 1 StPO macht keinen Unterschied, ob die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder aber vor dem Prozessgericht stattgefunden hat, und in diesem Falle nicht, ob es sich um eine Protokollierung nach § 273 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO handelt. Die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen aus einem Hauptverhandlungsprotokoll ist deshalb im Rahmen des § 251 Abs. 1 StPO zulässig (ebenso RGRspr. 6, 212 und das RGSt. 7, 160 angezogene Urteil vom 25. November 1881). Den von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken kann umso weniger Bedeutung beigemessen werden, als im Falle des Todes eines Zeugen nach § 251 Abs. 2 auch Niederschriften über andere als richterliche Vernehmungen, insbesondere über polizeiliche Vernehmungen, verlesen werden dürfen. Für die Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 14. August 1950 war übrigens nach § 273 Abs. 2 StPO in der damals in Hessen geltenden Fassung die Aufnahme der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll zwingend vorgeschrieben. Die Niederschriften sind also nicht, wie die Revision ersichtlich meint, überflüssige Vermerke, die der Protokollführer aus eigenem Ermessen in das Protokoll aufgenommen hat.

Im Sitzungsprotokoll vom 29. November 1955 ist ausdrücklich festgestellt, dass die Zeugin S████████ im Anschluss an ihre Vernehmung am 10. Juli 1951 vereidigt worden ist. Der Vermerk ist nachträglich in das Protokoll eingefügt und die Änderung von dem an diesem Verhandlungstage als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle fungierenden Referendar Scheidt rechtzeitig genehmigt worden. Dass im Datum des Genehmigungsvermerkes das Jahr 1955 angegeben ist (statt dem Jahre 1956), ist ein offensichtlicher Schreibfehler. Der Senat teilt nicht die Bedenken, die die Revision gegen den Beweiswert des Genehmigungsvermerkes erhebt. Der Umstand, dass Referendar Scheidt auch den Zusatz zu dem am 12. Dezember 1955 verkündeten, einen Beweisantrag der Verteidigung ablehnenden Gerichtsbeschluss genehmigt hat, obwohl er an diesem Tage nicht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Protokoll geführt hatte, erklärt sich nach seiner und des Vorsitzenden dienstlichen Äußerungen daher, dass er im Beratungszimmer diesen Beschluss niedergeschrieben hat, gestattet also nicht den von der Revision gezogenen Schluss, der Referendar Scheidt genehmige wahllos Änderungen des Protokolls, ohne eine Erinnerung an den betreffenden Vorgang zu haben.

Dagegen enthält das Hauptverhandlungsprotokoll nicht die Feststellung, dass in der Hauptverhandlung vom 14. August 1950 das Gericht von einer Vereidigung des Zeugen Pfau nach § 59 StPO in der damals geltenden Fassung abgesehen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO. Inzwischen ist es auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.

Die Möglichkeit, dass das Landgericht die Aussage Ks als eine eidliche verwertet hat, scheidet aus. In den Urteilsgründen wird bei der Angabe der Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugin S████████, die verlesen worden sind, ausdrücklich hervorgehoben, dass sie die letztgenannte Aussage vom 10. Juli 1951 unter Eid gemacht hat. Im unmittelbaren Anschluss hieran wird dagegen schlicht vermerkt, ferner seien die Niederschriften der Aussagen des verstorbenen Zeugen P█████████ verlesen worden. Daraus ist zu entnehmen, dass das Landgericht sich des Unterschiedes bewusst gewesen ist. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass P█████████ deshalb nicht vereidigt worden ist, weil man ihn nicht für glaubwürdig gehalten hätte. Das Absehen von der Vereidigung ist mit dem Hinweis auf § 59 StPO und auf das „allseitige“ Einverständnis begründet. Der Zeuge ist demnach nicht aus einem der Gründe der §§ 60 oder 63 StPO unvereidigt geblieben, sondern weil das Landgericht die Vereidigung nach pflichtmäßigem Ermessen, also zur Erforschung der Wahrheit, nicht für erforderlich hielt (vgl. OGHBrzSt).

Im angefochtenen Urteil sind die Aussagen P█████████ nur für die Feststellung verwertet worden, dass Fräulein S████████ sich an dem der Tat folgenden Tage P█████████ anvertraut und ihm dabei auch erzählt habe, der Angeklagte sei am englischen Konsulat angestellt, und dass P█████████ das vom Angeklagten benutzte Fahrzeug ermittelt habe. Dies alles hatte P█████████ bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12. Mai 1950, und zwar erheblich ausführlicher als in der Hauptverhandlung vom 14. August 1950, bekundet. Die Niederschrift hierüber ist ebenfalls gemäß § 251 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden. Auch auf sie sind die tatsächlichen Feststellungen gestützt, nicht nur auf die Niederschrift aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. August 1950.

3. Eine Verletzung der §§ 250, 256, 261 StPO findet die Revision darin, dass das Landgericht eine amtliche Auskunft der Straßenbahn der Stadt Frankfurt am Main vom 20. September 1955 über die Abfahrtszeiten der letzten Straßenbahnen vom Südbahnhof und die Abfahrtszeiten des letzten Zuges nach Hanau aus einem Fahrplan verlesen hat. Sie trägt vor, weder die Bundesbahn noch die Straßenbahn seien „öffentliche Behörden“ im Sinne des § 256 StPO. Es hätten deshalb hierüber Zeugen vernommen werden müssen.

Auch diese Rüge ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.

Die Frage der Zulässigkeit der Verlesung braucht nicht erörtert zu werden. Weder ist dem Urteil zu entnehmen, noch von der Revision dargetan, dass die festgestellten Abfahrtszeiten für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung gewesen sind. Die Revision behauptet auch nicht, dass die festgestellten Abfahrtszeiten nicht die tatsächlichen Abfahrtszeiten gewesen seien. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.

4. Im Hauptverhandlungstermin vom 12. Dezember 1955 beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S████████ folgende Frage an den gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. G██████████ stellen zu dürfen:

„Erscheint die Darstellung der Zeugin S████████ über das ‚Nachhintenwerfen‘ – unter Berücksichtigung ihrer eigenen Bekundung, die Richtigkeit unterstellt – nach gerichtsmedizinischem Urteil wahrscheinlich oder im höchsten Grade unwahrscheinlich?“

Der Vorsitzende ließ diese Frage nicht zu. Der Verteidiger beantragte daraufhin eine Entscheidung des Gerichts. Das Landgericht erließ folgenden Beschluss:

„Die im Beweisantrag vom 12.12.1955 schriftlich fixierte Frage zu 2 an den Sachverständigen Dr. G██████████ wird nicht zugelassen, weil sie eine Beweiswürdigung darstellt und im Übrigen die Frage der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit einer Darstellung nicht gerichtsmedizinisch entscheidend beurteilt werden kann, zumal der Sachverständige der Tatrekonstruktion nicht beigewohnt hat.“

In dieser Ablehnung der Frage findet die Revision eine unzulässige Beschränkung des Fragerechts und der Verteidigung überhaupt sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht; das Landgericht habe damit gegen die Vorschriften der §§ 240, 241, 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO verstoßen. Die Revision führt dazu aus, die Frage sei nicht ungeeignet gewesen und habe zur Sache gehört. Sie habe erkennbar darauf abgezielt, von dem Sachverständigen aus seiner gerichtsmedizinischen Sachkunde eine Begutachtung darüber herbeizuführen, ob es unter Berücksichtigung der Kräfteverhältnisse des dem Sachverständigen bekannten Angeklagten und der in der Hauptverhandlung geschilderten S████████ einerseits und der beengten Raumverhältnisse auf den Vordersitzen des PKW auch im Falle heftiger Gegenwehr der S████████ überhaupt möglich bzw. wahrscheinlich oder im höchsten Grade unwahrscheinlich sei, dass die Darstellung der S████████ zutreffe.

Dem ist beizupflichten.

Der Sachverständige sollte sich darüber äußern, ob der Vorgang des „Nachhintenwerfens“, wie ihn die verstorbene ███ geschildert hatte, unter Berücksichtigung des im Kraftwagen zur Verfügung stehenden Raumes, der Körperstellung, seiner Körperkraft – wie der Angeklagte dabei gezwungen war – und des Gewichtes der ██████████ überhaupt möglich sei. Von der Möglichkeit oder Unmöglichkeit hing die Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin ████████ ██ ab. Die Frage konnte zur Erforschung der Wahrheit beitragen und gehörte deshalb zur Sache. Sie stand seit der ersten Hauptverhandlung vom 14. August 1950 im Mittelpunkt der Wahrheitserforschung. Damals war das erkennende Gericht auf Grund der Augenscheineinnahme zu der Überzeugung gekommen, dass ein Fahrer sich in dem vom Angeklagten gefahrenen Opel-Kapitän weder hinter dem Steuer erheben noch auf dem Sitz knien kann, um eine neben ihm sitzende Person über die Lehne des Vordersitzes nach hinten zu zerren. Auf die Bedeutung der Frage hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits im Urteil vom 18. Dezember 1952 hingewiesen und das landgerichtliche Urteil gerade deshalb aufgehoben, weil es seiner Aufklärungspflicht in diesem Punkte nicht genügt hatte. Ein ärztliches Gutachten über die Frage war ein geeignetes Beweismittel. Denn ein Arzt vermag auf Grund seines Fachwissens besser als ein Laie zu beurteilen, welche Kraftanstrengung zu einer Handlung, wie sie der Angeklagte vorgenommen haben soll, erforderlich und ob sie unter den besonderen räumlichen Verhältnissen überhaupt möglich ist. Dr. med. G██████████ war zwar zur Beantwortung psychiatrischer Fragen als Sachverständiger bestellt. Dass er auf Grund seines allgemeinen ärztlichen Fachwissens die vom Verteidiger vorgelegte Frage sachverständig hätte beantworten können, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Das Landgericht durfte demnach die Frage, die der Verteidiger an den Sachverständigen stellen wollte, nicht zurückweisen. Ohne Bedeutung war es hierbei, ob der Sachverständige an der „Tatrekonstruktion“ im Hofe des Gerichtsgebäudes teilgenommen hatte oder nicht. Als die Frage gestellt wurde, befand er sich an Gerichtsstelle. Notigenfalls war die „Tatrekonstruktion“ in seiner Gegenwart zu wiederholen. Durch die Zurückweisung wurde die Verteidigung des Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt. Gleichzeitig verfehlte das Landgericht dadurch die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht. Denn die Befragung des an Gerichtsstelle befindlichen Sachverständigen darüber, ob das Hinüberzerren der █████████ von dem Vordersitz auf die Hintersitze wider deren Willen unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt möglich war, drängte sich auf, nachdem das erstmalig in der Sache erkennende Gericht es für unmöglich erachtet hatte.

Der Verfahrensverstoß zwingt dazu, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5. Unter diesen Umständen bedürfen weder die weiteren Verfahrensrügen, mit denen in anderen Punkten die Verletzung der Aufklärungspflicht und die verfahrenswidrige Ablehnung von Beweisanträgen geltend gemacht wird, noch die allgemeine Sachrüge der Erörterung.

Der Senat hat von der Befugnis des § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BaldusDr. DotterweichHoepner
BuschMenges
Revision: Unzulässige Beschränkung des Fragerechts an Sachverständigen (§§ 240, 244 II StPO) — Themis