Revision: Einziehung des Fahrzeugs aufgehoben, übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 46/64
- Datum
- 04.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des Rechts auf das letzte Wort liegt nur vor, wenn die Sitzungsniederschrift einen zeitlichen Ablauf erkennen lässt, aus dem hervorgeht, dass das letzte Wort tatsächlich vor einem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme erteilt worden ist.
Die Zurückweisung von Fragen der Verteidigung begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn dadurch entscheidungserhebliche Tatsachenaufklärung verhindert wird und das Urteil hierdurch beeinflusst sein kann.
Eine Rüge nach § 261 StPO ist nur begründet, wenn substantiiert dargetan wird, dass das Urteil auf Angaben beruht, die die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht gemacht hat.
Die teilweise Ausschließung der Öffentlichkeit ist nur zu beanstanden, wenn sie auf einem Rechtsirrtum oder einem Ermessensmissbrauch beruht; eine aufgrund der Gefährdung der Sittlichkeit getragene Entscheidung ist nicht ohne Weiteres rechtsfehlerhaft.
Rubrum
in der Strafsache
gegen
1.) den Autoschlosser Friedrich ██ █ geboren am ██ in █,
2.) ███ █████████ Horst geboren am ███ in 1938 in █████████,
wegen Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom August 1963 aufgehoben, soweit auf Einziehung eines Volkswagens erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████████ wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer fünfjährigen Sperrfrist entzogen und seinen Volkswagen eingezogen. Gegen den Angeklagten ██████ hat sie wegen Notzucht auf ein Jahr acht Monate Zuchthaus erkannt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten ███████ hat zu einem geringen Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen
1.) Beide Angeklagten beanstanden, dass sie nicht das letzte Wort gehabt hätten. Dies trifft nicht zu. Sie berufen sich auf folgendes:
In der Sitzungsniederschrift findet sich auf Blatt 161 d. A. unten der Vermerk, dass das Gericht nochmals in die mündliche Verhandlung – gemeint ist die Beweisaufnahme – eingetreten ist, Feststellungen über den Strafantrag der Zeugin ██████████ getroffen, die Beweisaufnahme wieder geschlossen wurde und die Staatsanwaltschaft bei ihren Anträgen blieb. Bindende, einander entsprechende Verweisungszeichen lassen aber eindeutig erkennen, dass dieser Vermerk hinter die Beurkundung der Anträge der Staatsanwaltschaft und vor die Protokollierung der Anträge der Verteidiger einzuschieben ist. Es schließen sich die Angaben darüber an, dass die Angeklagten befragt wurden, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen haben, und was sie erklärt haben. Danach ist bewiesen, dass der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme zeitlich vor der Erteilung des letzten Worts an die Angeklagten lag.
2.) Weiter rügen die Revisionen, dass Fragen der Verteidiger an die Angeklagten durch einen Gerichtsbeschluss zu Unrecht nicht zugelassen worden seien. Der Verteidiger des Angeklagten █████████ hatte nach dem Sitzungsprotokoll diesen fragen wollen, welcher Art die Bar, in der er die Zeugin █████ kennengelernt hatte, und das dort verkehrende Publikum sei, und ob ein Mann, der die Bar um Mitternacht aufsuche, davon ausgehen könne, dass der überwiegende Teil der Frauen dort ohnehin der Gewerbsunzucht nachgehe oder sonst bereit sei, mit jedem beliebigen Mann geschlechtlich zu verkehren. Der
Angeklagte ███ behauptet, eine ähnliche Frage sei an ihn gerichtet gewesen. Nach der Niederschrift ist dies zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Selbst wenn die Fragen an beide Angeklagten gerichtet waren, könnte das Urteil auf einer etwaigen fehlerhaften Zurückweisung nicht beruhen. Denn die Strafkammer ist zugunsten des Angeklagten ███████ davon ausgegangen, dass die Bar, in der sich das Mädchen aufhielt, einen zweifelhaften Ruf genieße und dass er deshalb zunächst den Eindruck habe bekommen können, es sei, wie manche der dort anwesenden Mädchen, „von einer gewissen käuflichen oder leicht zugänglichen Art“. Dem Angeklagten ███ hat die Strafkammer dieselbe Meinung zugestanden. Offensichtlich fehl geht die Rüge, dass die Aufklärungspflicht insoweit verletzt sei.
3.) Beide Beschwerdeführer sehen ferner einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, dass den Urteilsfeststellungen Angaben der Zeugin ████████ an die Polizei zugrunde gelegt seien, obwohl diese sich auf Vorhalt nicht mehr daran habe erinnern können. Das Protokoll ergibt, dass sie dies „auf Vorhalt von Bl. 38 d. A. oben“ erklärt, aber hinzugefügt hat, die Aussage bei der Polizei müsse richtig gewesen sein. Was ihr im Einzelnen vorgehalten wurde und woran sie sich nicht mehr erinnern konnte, bleibt danach offen. Dass es sich um die Frage der Gewaltanwendung seitens der Angeklagten gehandelt hat, ist offenbar ausgeschlossen. Viel näher liegt, dass es bei dem Vorhalt darum ging, ob die Angeklagten ein zweites Mal Verkehr mit der Zeugin hatten. Keinesfalls ist dargetan, dass die Strafkammer Aussagen verwertet hat, die die Zeugin nicht in der Hauptverhandlung gemacht hatte. Auch diese Rüge ist demnach unbegründet.
4.) Die Strafkammer hatte die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung zeitweise ausgeschlossen. Vergebens beanstandet dies der Beschwerdeführer ███████. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer nicht zu Unrecht eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen hat. Jedenfalls lässt die Entscheidung, soweit sie auf eine Gefährdung der Sittlichkeit gestützt war, einen Rechtsirrtum oder Ermessensmissbrauch nicht erkennen.
5.) Soweit der Angeklagte ██████████ bemängelt, das Protokoll lasse nicht erkennen, ob das Urteil vor oder nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit verkündet worden sei, handelt es sich um eine unzulässige Protokollrüge. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das Urteil sei in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden.
6.) Eine solche unzulässige Rüge liegt auch darin, dass der Angeklagte ███████ das Protokoll als unrichtig beanstandet, insofern beurkundet sei, die Zeugin ███ habe die Frage des Verteidigers bereits verneint, ob sie von irgendeiner Seite für die Hauptverhandlung darüber, was sie auszusagen habe, belehrt worden sei.
Die Sachrügen
1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten ████████ wegen Entführung und Notzucht hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Zum Strafausspruch ist nur die Hinsicht des Volkswagens zu beanstanden, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Eigentumsverhältnisse geprüft wurden. Auf BGHSt 8, 212 wird hingewiesen.
2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Notzucht besteht nach den Feststellungen zu Recht. Die Merkmale des Verbrechens sind nachgewiesen.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht bestraft ist und ein freiwilliges Geständnis abgelegt hat. Mildernde Umstände sind angesichts der Schwere der Tat versagt worden. Die Meinung der Revision, die Erwägungen hierbei könnten davon beeinflusst sein, dass die Bestimmung des § 236 StGB keine mildernden Umstände kennt, ist nach den Urteilsausführungen offensichtlich verfehlt.
Die Höhe der Strafe ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
| Kirchhof | Baldus | Henning | |||
| Mayr | Meyer |