Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung unzulässig; Revision nach Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 465/98
Datum
14.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte nach Ablauf der Revisionsfrist eine Revision ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde als unzulässig verworfen, weil er keine Begründung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO enthielt. Mangels wirksamen Wiedereinsetzungsantrags war die nach Fristablauf eingelegte Revision ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unzulässig, wenn er keine Begründung enthält.

2

Ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, kann eine nach Ablauf der Frist eingelegte Revision nicht wirksam gemacht werden und ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3

Die Heilung einer versäumten Frist zur Einlegung der Revision setzt einen formgerecht begründeten Wiedereinsetzungsantrag voraus; die bloße nachträgliche Einreichung eines Schriftsatzes genügt nicht.

4

Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 465/98 vom 14. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 gemäß § 46 Abs. 1 und **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 1998 wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat gegen das am 8. April 1998 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil mit einem am 22. April 1998 beim Landgericht eingegangenen, vom Vortag datierenden Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er keine Begründung enthält (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Ebenso wie dieser Antrag war daher auch die nach Ablauf der Wochenfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) also versäumt eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

NiemöllerDetterRothfuß
JahnkeBode
Wiedereinsetzung unzulässig; Revision nach Fristversäumnis verworfen — Themis