Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tenorberichtigung und Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 465/86
Datum
07.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der BGH berichtigte ein offensichtliches Schreibversehen im Urteilstenor und hob die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf, weil die Begründung allein auf veralteter BGH-Rechtsprechung und durch Gesetzesänderung entfallener Grundlage beruhte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtliches Schreibversehen im Urteilstenor ist im Revisionsverfahren zu berichtigen.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist aufzuheben, wenn die dafür gegebene Begründung ausschließlich auf veralteter Rechtsprechung beruht oder ihre gesetzliche Grundlage entfallen ist und nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung darauf beruht.

3

Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus ausschließlich Einzelstrafen von unter einem Jahr sind besondere Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen.

4

Fehlt es an einer tragfähigen Begründung für die Versagung der Bewährung, hat das Revisionsgericht insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 7. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 465/86 72.16 E6 in der Strafsache gegen den Gastwirt Mirceta geboren am ███ 1938 in ███ (Jugoslawien), wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 1986 im Urteilstenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht zu einer sondern zu einer Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist und insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. September 1986 gemachten Ausführungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings muss die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe in Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht werden.

Dagegen wird das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Keinen Bestand kann die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung haben, weil sich die dafür gegebene Begründung ausschließlich an der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, die dieser längst aufgegeben hat und der zudem auch durch die zum 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB die Grundlage entzogen wäre. Dass die Entscheidung auf diesem Mangel der Begründung beruhen kann, lässt sich in Anbetracht der im Urteil angeführten Strafzumessungsgründe nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen.

Hinzu kommt, dass der Gesamtstrafe ausschließlich Einzelstrafen von unter einem Jahr zugrunde liegen. Für diesen Fall gelten schon von jeher besondere Anforderungen an die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB."

Dem schließt sich der Senat an.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerTheune
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