Treffer
BGH Beschluss

Einstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschluss bei Verstoß gegen Spezialitätsprinzip

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 465/79
Datum
15.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Frankfurt auf und stellt das Strafverfahren wegen Untreue/Urkundenfälschung ein. Ein Eröffnungsbeschluss vom 13.12.1972 war wegen des Spezialitätsgrundsatzes der deutsch-spanischen Auslieferung unzulässig und damit rechtsunwirksam, da keine Nachtragsbewilligung vorlag. Mangels wirksamer Verfahrensvoraussetzung ist nach § 206a StPO einzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Spezialitätsgrundsatz der Auslieferung verbietet die Verfolgung einer ausgelieferten Person wegen Taten, für die die Auslieferung nicht bewilligt wurde, solange keine Nachtragsbewilligung vorliegt.

2

Ein Eröffnungsbeschluss, der in einem Zeitraum ergeht, in dem die Durchführung des Verfahrens wegen des Spezialitätsgrundsatzes unzulässig ist, ist rechtsunwirksam.

3

Fehlt ein wirksamer Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.

4

Prozesshandlungen, die unter Verstoß gegen das Auslieferungsrecht vorgenommen wurden, unterbrechen die Verjährung nicht; war das Verfahren unzulässig, kann bei Fortsetzung eine neue Anklageschrift erforderlich werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Februar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 465/79 in der Strafsache gegen Hans-Günther ████ aus █████, geboren am ██████ in ███████, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 1979

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Februar 1979 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlich und fortgesetzt begangener) Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 266, 267, 25, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Auf die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ist das Verfahren einzustellen, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt (§ 206a StPO).

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit vom 17. März bis zum 2. September 1969 begangen.

Am 2. Mai 1970 ist der Angeklagte in einer anderen Strafsache in Barcelona (Spanien) festgenommen (Bl. 118 d. A. 8 KLs 27/69 StA Mainz) und auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls des Landgerichts Mainz vom 11. Mai 1970 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden (Verbalnote des Spanischen Außenministeriums vom 4. August 1970, Bl. 152 d. A. KLs 27/69).

Das Landgericht Mainz verurteilte den Angeklagten in jenem Verfahren am 7. Dezember 1970 zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Geldstrafe von 1.000,-- DM; die Freiheitsstrafe wurde bis zum 20. Dezember 1974 vollstreckt, der Vollzug einer Reststrafe von 133 Tagen unter Festsetzung einer Bewährungszeit bis zum 31. Dezember 1978 zur Bewährung ausgesetzt; die Geldstrafe wurde am 26. Januar 1977 bezahlt.

Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich nicht auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten. In diesem Verfahren ist Anklage unter den Aktenzeichen Bd. I Bl. 198 ff. d. A. erhoben, das Hauptverfahren am 1. August 1972 eröffnet worden (Bd. I Bl. 223 d. A.).

Nach Art. 6 des Deutsch-Spanischen Auslieferungsvertrages vom 2. Mai 1878 (RGBl. 1878, 213) darf die ausgelieferte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, ohne Nachtragsbewilligung nur dann „zur Untersuchung gezogen und bestraft werden“, wenn sie, nachdem sie wegen der zur Auslieferung führenden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, während dreier Monate im Lande bleibt oder nach Verlassen wieder dorthin zurückkehrt.

Diese Vorschrift bezieht sich zwar ihrem Wortlaut nach nur auf politische Straftaten, doch wird sie in übereinstimmender Praxis der beiden Staaten auf alle Straftaten angewendet, wegen deren die Auslieferung nicht bewilligt worden ist (Gritzner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. III, Abschn. 12, Art. 6 Fußnote 3).

Eine Nachtragsbewilligung der spanischen Regierung ist nicht erholt worden, da der Angeklagte dem ausdrücklich widersprochen hat.

Demnach verbot der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität eine Verfolgung des Angeklagten wegen der dem jetzigen Verfahren zugrunde liegenden Straftaten jedenfalls im Jahre 1972; dabei kann unentschieden bleiben, ob die nach der Bestrafung beginnende Dreimonatsfrist schon dadurch in Gang gesetzt wird, dass der Verurteilte zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen wird, oder ob sie erst dann beginnt, wenn ein zur Bewährung ausgesetzter Strafrest endgültig erlassen wird (vgl. Heinrich Meyer, Die Einlieferung, 1953, S. 139). Denn hier saß der Verurteilte noch in Strafhaft wegen der Auslieferungstaten, als am 13. Dezember 1972 das Hauptverfahren in der vorliegenden Sache gegen ihn eröffnet wurde.

Zu dieser Zeit war aber nicht nur eine Verurteilung, sondern die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten schlechthin unzulässig (RGSt 32, 247, 249).

Mag auch die Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum darüber geteilt sein, wie weit der Kreis der durch den Spezialitätsgrundsatz verbotenen Untersuchungshandlungen zu ziehen ist (vgl. einerseits RG aaO, andererseits Mettgenberg/Doerner, DAG 2. Aufl. S. 328), so besteht jedenfalls kein Zweifel daran, dass ein Eröffnungsbeschluss in einem neuen Verfahren wegen anderer Taten, die vor der Auslieferung liegen, zu den Verfolgungshandlungen gehört, denen die beschränkte Auslieferungsbewilligung entgegensteht. Eine solche Verfahrenshandlung ist unzulässig und daher rechtsunwirksam (RG aaO S. 250).

Damit fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss und damit an einer Verfahrensvoraussetzung.

Ein späterer Eröffnungsbeschluss ist nicht ergangen.

Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 1979: „Es wird festgestellt, dass die Kammer durch Beschluss vom 13.12.1976 die Anklage zugelassen hat“ (Bd. III Bl. 24 d. A.) beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen; einen Eröffnungsbeschluss von diesem Tage enthalten die Akten nicht, vielmehr ergibt sich aus der Übereinstimmung von Tag und Monat, dass damit der Eröffnungsbeschluss vom 13. Dezember 1972 gemeint ist.

Das Verfahren ist nach allem gemäß § 206a StPO einzustellen, ohne dass noch zu prüfen wäre, ob die in Rede stehenden Straftaten verjährt sind; hierzu sei nur bemerkt, dass einerseits die unter Verstoß gegen die Grundsätze des Auslieferungsrechts vorgenommenen Prozesshandlungen nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet waren, dass aber andererseits die Verjährung in der Zeit ruhte, in der wegen des Grundsatzes der Spezialität das Verfahren gegen den Angeklagten keinen Fortgang nehmen durfte (§ 78b StGB 1975; § 69 StGB aF).

Da auch die Anklageerhebung in den Zeitraum fällt, während dessen die Durchführung des Verfahrens gegen den Angeklagten unzulässig war, wird, wenn das Verfahren fortgesetzt wird, auch eine neue Anklageschrift einzureichen sein.

SchumacherMeyer
WillmsRuß
Einstellung mangels wirksamen Eröffnungsbeschluss bei Verstoß gegen Spezialitätsprinzip — Themis