Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; 'schweren' im Diebstahlurteil gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 465/76
Datum
27.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen ein LG-Urteil wegen Diebstahls. Die Verurteilung stützt sich auf eine tragfähige Indizienkette; das Wort „schweren“ im Urteilsspruch wird jedoch gestrichen, da die Erschwerungsgründe des § 243 StGB als Strafzumessungsregeln gelten. Freisprüche in zwei weiteren Fällen bleiben bestehen, weil keine Überzeugung von Schuld vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Diebstahls kann eine auf einer widerspruchsfreien Gesamtschau beruhende Indizienkette ausreichen; das Revisionsgericht ersetzt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht durch eigene, sofern rechtliche Fehler nicht vorliegen.

2

Das Nichtauffinden des Diebesguts schließt eine Verurteilung nicht aus, wenn nachvollziehbare Umstände (z. B. Mittäterschaft oder ausreichend Zeit zum Verstecken) dessen Verbleib erklären können.

3

Die in § 243 StGB genannten Erschwerungsgründe begründen keinen selbstständigen Qualifikationstatbestand, sondern sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Ist das Gericht trotz starker Verdachtsmomente nicht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt, ist der Freispruch geboten; bloße Verdachtsmomente rechtfertigen keine Verurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schneider Werner P[ ██ aus ██████, geboren am ████████ 1944 in ██████, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. März 1976 werden verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch das Wort „schweren“ gestrichen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Diebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet, ebenfalls mit der Sachbeschwerde, den Freispruch. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

II. Die Strafkammer hält den bestreitenden Angeklagten in rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung des Diebstahls für überführt. Dass der Angeklagte in der Tatnacht vor seiner Festnahme am Tatort im Schulhaus war, hat die Strafkammer festgestellt, weil sich im Stiefel des Angeklagten ein Holzsplitter befand, der nach einem Sachverständigengutachten zu einem am Tatort liegenden Holzfragment passte, und der Angeklagte nach seiner Festnahme nicht in der Nähe dieses Holzfragments gewesen war. Auf Grund weiterer Indizien, nämlich, dass der Angeklagte bei der Festnahme sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes auf unbelebter Straße befand, sein Pullover mit Holz- und Metallsplittern behaftet war, er Tresorschlüssel und Einbruchswerkzeuge bei sich trug, früher bereits Schulhauseinbrüche begangen hatte und er seine Einlassung im Verfahren wechselte, hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Diebstahl begangen hat. Gegen seine Schlussfolgerungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen dringen nicht durch. Sie wollen im Wesentlichen die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, aus einzelnen Tatsachen könnten keine Rückschlüsse gezogen werden, beachtet er nicht, dass die Strafkammer ihre Überzeugung aus der Gesamtwürdigung der bedenkenfrei und ohne Widerspruch festgestellten einzelnen Tatsachen gewonnen hat. Dem steht nicht entgegen, dass beim Angeklagten das Diebesgut nicht gefunden worden ist, weil der Angeklagte Mittäter gehabt haben kann (UA Bl. 4, 11) und zudem bis zur Festnahme auch genugend Zeit hatte, das Diebesgut zu verstecken. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, verurteilt. Die Erschwerungsgründe des § 243 StGB begründen jedoch nicht – wie etwa § 250 StGB für den Raub – einen selbständigen Qualifikationstatbestand des schweren Diebstahls, sondern sind nur Strafzumessungsregeln (vgl. BGHSt 26, 167, 173). Deshalb hat der Senat den Urteilsspruch insoweit geändert.

III. Vom Vorwurf des Diebstahls oder der Hehlerei in zwei weiteren Fällen hat die Strafkammer den Angeklagten trotz starker Verdachtsmomente freigesprochen. Ein Diebstahl war dem Angeklagten nach ihrer Ansicht in beiden Fällen nicht nachzuweisen. Soweit Hehlerei in Betracht kommt, hebt die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend hervor, dass viele im Einzelnen genannte Umstände es nahelegen, dass der Angeklagte mit der strafbaren Herkunft der von ihm erworbenen Gegenstände mindestens rechnete. Die Strafkammer hat den Neuwert der Sachen festgestellt. Er beträgt fast das Zehnfache des vom Angeklagten angeblich bezahlten Kaufpreises. Die Strafkammer hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Wert der Gegenstände kannte und den Kaufpreis als zu niedrig erkannte. Dabei hat sie berücksichtigt, dass es sich zum Teil um geringwertige Massenartikel handelte, deren Restwerte durch Gebrauch nur Bruchteile des Neuanschaffungswertes erreichen, und dass der Wert des Bildes nicht unbedingt dem dafür bezahlten Preis zu entsprechen braucht. Sie hält den Beschwerdeführer nicht für überführt und führt dazu noch aus, es bestehe keine Lebenserfahrung, dass Bewohner einer Gastarbeiterunterkunft sich den Besitz von Gegenständen der hier vorliegenden Art nur auf andere als redliche Weise verschafft haben könnten. Dies kann rechtlich nicht beanstandet werden. Dass noch weitere, nicht ausgenutzte Beweismittel zur Verfügung standen, ist nicht vorgetragen. Verstöße gegen die Denkgesetze sind bei den Ausführungen der Strafkammer nicht ersichtlich. Die von der Revision gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zwingend, brauchten von der Strafkammer also nicht gezogen zu werden. Da diese „trotz starker Verdachtsmomente“, die sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben, nicht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat, musste sie ihn freisprechen (BGHSt 10, 208).

SchumacherMüllerBuddenberg
KirchhofMeyer
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