Revision aufgehoben: Unklare Tatanzahl bei Hehlerei und fehlerhafte Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 465/73
- Datum
- 28.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Hehlerei nach §259 StGB ist entscheidend, in wie vielen Einzelfällen der Beschuldigte durch konkrete Mitwirkungsakte zum Absatz gestohlener Sachen beigetragen hat; die bloße Verwahrung/Unterstellung von Beute aus mehreren Vortaten begründet nicht automatisch dieselbe Zahl von Hehlereitatbeständen.
Die Anzahl strafbarer Begünstigungshandlungen bemisst sich nach der Zahl der eigenständigen Begünstigungsakte (z.B. wie oft die Unterkunft zum Unterstellen von Diebesgut tatsächlich bereitgestellt wurde) und nicht nach der bloßen Anzahl der zugrundeliegenden Diebstähle, sofern das Urteil hierzu keine konkreten Feststellungen trifft.
Ergibt die tatsächliche Lage, dass Beute aus mehreren Vortaten gebündelt herangebracht wurde, kann dies die Qualifikation als eine einzige Begünstigungshandlung oder als Personenhehlerei (§258 StGB) nahelegen; das Gericht hat insoweit im Urteil abgrenzend festzustellen und zu prüfen.
Wer Vorstrafen zur Strafschärfung heranzieht, muss im Urteil Zeitpunkt, Art und Schwere der Vorstrafen angeben, damit eine rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs möglich ist (vgl. §§60, 61, 49 BZRG).
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 8. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 465/73
in der Strafsache gegen den Estrichverleger Dieter Hans A ██ aus ██, geboren am ███ 1955 in ██, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. Januar 1973, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen stellten die früheren Mitangeklagten ████ und ████ die Sachen, die sie bei 13 Einbrüchen erbeutet hatten, in der Wohnung des Angeklagten unter. Einen Teil der Gegenstände verkauften sie später selbst, während ███ zwei gestohlene Radios ins Pfandhaus brachte. Insgesamt erhielt der Angeklagte „von dem Erlös“ 200,— DM.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei in Tateinheit mit Begünstigung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Dabei kann die Verfahrensrüge unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchdringt.
Die Strafkammer sieht Hehlerei in 13 Fällen darin, dass der Angeklagte durch das Verbringen von zwei Radiogeräten ins Pfandhaus „beim Absatz der gestohlenen Gegenstände mitgewirkt“ habe; in Tateinheit hiermit habe er sich der Begünstigung in 13 Fällen schuldig gemacht, weil er die von ██████ und ███ gestohlenen Sachen bei sich untergestellt und so den Dieben die Vorteile ihrer Straftaten gesichert habe. Gegen diese Auffassung bestehen in mehrfacher Hinsicht durchgreifende rechtliche Bedenken.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nur dadurch im Sinne des § 259 StGB zum Absatz gestohlener Sachen mitgewirkt, dass er „2 Radios ins Pfandhaus brachte“, wobei nicht einmal auszuschließen ist, dass er beide Geräte auf einmal verpfändete. Er hat sich dadurch zwar der Hehlerei schuldig gemacht, jedoch allenfalls in einem Fall oder in zwei Fällen. Warum die Strafkammer stattdessen 13 Hehlereitaten annimmt, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
2. Ebensowenig ist jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Begünstigung „in 13 Fällen“ gerechtfertigt. Dem Angeklagten können nicht, wie die Strafkammer anzunehmen scheint, 13 Begünstigungshandlungen allein schon deshalb zur Last gelegt werden, weil bei ihm die Beute aus 13 Einbrüchen untergestellt wurde. Vielmehr kommt es insoweit darauf an, wie oft im Einzelnen er den Dieben seine Wohnung zum Unterstellen von Diebesgut zur Verfügung gestellt hat. Die Zahl dieser Fälle, auch die Mindestzahl, lässt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Diebe verschiedentlich die Beute aus mehreren Einbrüchen auf einmal in die Wohnung des Angeklagten gebracht haben (vgl. etwa die Fälle 35 und 36 der Urteilsgründe); dann aber kommt jeweils nur eine strafbare Handlung des Angeklagten in Betracht, sei es Begünstigung oder, was hier näher liegt und deshalb in der neuen Hauptverhandlung erörtert werden muss, Personenhehlerei (§ 258 StGB).
Im Fall 28 entwendeten zudem die Diebe nur zwei Plastiksparschweinchen mit Inhalt, im Fall 39 ausschließlich Bargeld. Es ist schwer denkbar, dass sie auch diese Beute bei dem Angeklagten „unterstellten“. Sollten sie dennoch auch in diesen Fällen ihr Diebesgut zunächst in die Wohnung des Angeklagten gebracht und dort belassen haben, so kann angesichts der besonderen Sachlage auf eindeutige Feststellungen hierzu nicht verzichtet werden.
3. Schließlich ist auch der Strafausspruch nicht frei von Rechtsmängeln. Die Strafkammer wertet straferschwerend, dass der Angeklagte vorbestraft ist, ohne im Urteil Zeit, Art und Schwere der Vorstrafen mitzuteilen. Der Senat hat unter diesen Umständen keine Möglichkeit, den Strafausspruch insbesondere auch im Hinblick auf die §§ 60, 61, 49 BZRG rechtlich zu überprüfen.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |