Revision wegen versuchten Totschlags verworfen; Einziehung der Tatwaffe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 465/68
- Datum
- 27.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Schießsachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn die Feststellung der Schussentfernung für die Überzeugungsbildung entbehrlich ist oder das Gutachten zur Klärung des strittigen Tatgeschehens ungeeignet ist.
Das Gericht darf sich zur Überzeugungsbildung auf Sachverständigengutachten stützen; die Formulierung, das Gericht folge den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, indiziert eine eigene Prüfung und ersetzt nicht die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Stellungnahme zu jedem Detail, soweit dies nicht zur Entscheidungserklärung erforderlich ist.
Eine verkürzte oder sinngemäße Bezugnahme auf einschlägige Normen zur Einziehung einer Tatwaffe begründet keinen Rechtsirrtum, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ersichtlich ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung vorgelegen haben.
Revisionsrügen sind als unbegründet zu verwerfen, wenn sie im Wesentlichen offensichtlich unbegründet sind; nur tatsächlich bedeutsame Fehler des Feststellungs- oder Beweiswürdigungsprozesses bedürfen eingehender Erörterung.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 23. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 465/68 in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Gastwirt Franz Theodor, geboren am ██ 1936 in █████, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 23. April 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit dem Führen einer Waffe ohne Waffenschein zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Polizei- und Untersuchungshaft ist angerechnet, der zur Tat benutzte Trommelrevolver nebst fünf Schuss Munition eingezogen worden.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Revisionsausführungen sind im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1. Die Revision beanstandet die Ablehnung eines vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisantrages, wonach ein Schießsachverständiger darüber gehört werden sollte, bis zu welcher Entfernung bei einem Schuss aus der Tatwaffe noch Brand-, Schmauch- oder sonstige Spuren auf Polsterstoff oder Kleidungsstücken (Jacke, Hemd) festgestellt werden können. Aus welcher Entfernung genau der Schuss gefallen ist, hat das Schwurgericht jedoch dahinstehen lassen dürfen, weil es aus mehreren mit der Schussentfernung nicht zusammenhängenden Umständen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte vorsätzlich geschossen hat (Bl. 11, 12 UA). Zu einer Feststellung darüber, ob der Angeklagte etwa den Schuss durch Anstoßen an irgend einen Gegenstand versehentlich ausgelöst hat, wäre das begehrte Gutachten auch gänzlich ungeeignet gewesen.
2. Unzutreffend ist die Meinung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. Gerchow ohne eigene Prüfung übernommen. Wenn es im Urteil heißt, das Gericht folge „den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen“, ist damit gesagt, dass das Schwurgericht nicht etwa lediglich die Ergebnisse des Gutachtens zur Kenntnis genommen, sondern dass es die Ausführungen insgesamt geprüft hat. Nach Sachlage bedurfte es keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu allen Einzelheiten des Gutachtens. Das gleiche gilt für die Verwertung der sachverständigen Stellungnahme des behandelnden Chirurgen Dr. Vogt-Moykopf, wonach die Bl. 10 UA näher genannten Verletzungen des Opfers lebensgefährlich waren – was im Übrigen auch ohnedies auf der Hand gelegen hatte.
3. Zwar heißt es in den Gründen: „Gemäß § 26 Abs. 2 des Waffengesetzes und § 40 StGB war die zur Tat benutzte Waffe sowie 5 dazu gehörige Patronen einzuziehen“. Ein Rechtsirrtum des Schwurgerichts darüber, dass die genannten Bestimmungen die Einziehung in sein Ermessen stellen, ist jedoch auszuschließen, weil der Satz nach dem Sinnzusammenhang dahin zu verstehen ist, dass die – im Urteil eingehend geschilderten Umstände des Falles die Einziehung geboten hätten. Dagegen ist nichts einzuwenden.
| Henning | Meyer | Miller | |||
| Baldus | Baumgarten |