Treffer
BGH Urteil

Sammlungsgesetz: Unvermeidbarer Verbotsirrtum bei Patenauftragswerbung führt zum Freispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 465/60
Datum
16.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Patenauftragswerbung nach § 1 Abs. 4 Sammlungsgesetz ohne behördliche Genehmigung verurteilt. Sie vertrieben Druckschriften zum Schicksal sowjetischer Kriegsgefangener und warben zugleich für „Patenexemplare“ sowie für Unterschriftslisten. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei, weil die Feststellungen keinen (auch nur grob fahrlässigen) vermeidbaren Verbotsirrtum trugen. Aus dem Charakter der Patenauftragswerbung als nur gesetzlich „fingierter“ Sammlung ergab sich für die Angeklagten kein Anlass zur Erkundigungspflicht; zudem fehlten Warnhinweise durch fachkundige Stellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Patenauftragswerbung nach § 1 Abs. 4 Sammlungsgesetz ist keine Sammlung i.S.d. § 1 Abs. 1, wird aber vom Gesetz als genehmigungspflichtige Sammlung fingiert.

2

Ein (unterstellter) Verbotsirrtum ist nur dann vorwerfbar, wenn für den Täter konkrete Umstände bestanden, die Anlass geben mussten, die Genehmigungsbedürftigkeit seines Verhaltens in Betracht zu ziehen und Erkundigungen einzuholen.

3

Aus der allgemeinen Genehmigungsbedürftigkeit öffentlicher Sammlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Sammlungsgesetz kann nicht ohne Weiteres auf die Genehmigungsbedürftigkeit der erst später eingeführten Patenauftragswerbung geschlossen werden.

4

Die bloße juristische Vorbildung oder berufliche Tätigkeit begründet für sich genommen keine Pflicht, ohne konkreten Anlass die Genehmigungspflicht einer sammlungsähnlichen Veranstaltung nach dem Sammlungsgesetz zu vermuten.

5

Wird ein Vorhaben von fachkundigen Stellen bzw. zuständigen Kreisen als unbedenklich behandelt und ergeben sich sonst keine Warnsignale, fehlt regelmäßig die Grundlage für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei Unkenntnis eines besonderen Verbots.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████████████ ███ ████ in ████, geboren am ███ ██ ██, 2.) den ████████ ███████, geboren am ███, wegen Vergehens gegen das Sammlungsgesetz

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt ███, bei der Verkündung: Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. März 1960 aufgehoben.

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Vergehens gegen das Sammlungsgesetz und zwar wegen „Patenauftragswerbung“ (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat bzw. zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafen ist gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Angeklagten haben die Broschüre „Ich komme aus Sowjetrußland“ ██ außerdem das Buch „Stacheldraht, Hunger, Heimweh“ vertrieben. Beide Druckschriften hatten das Los der Kriegsgefangenen in Rußland zum Gegenstand. Die Angeklagten führten den Vertrieb mit Vertretern durch, die Wirtschaftsunternehmen aufsuchten und bei der Geschäftsleitung Bestellungen auf die Druckschriften warben. Die bestellten Stücke wurden dann im Auftrage der Angeklagten von der Druckerei unmittelbar an die Besteller geliefert. Mit der Werbung der Kaufaufträge verbanden sie gleichzeitig die Sammlung von „Willenskundgebungen“, die sich an die Mitgliedstaaten der UNO wandten und diese aufforderten, die Freigabe der noch in Rußland befindlichen Kriegsgefangenen zu veranlassen. Durch die Vertreter ließen die Angeklagten auch sogenannte Patenexemplare verkaufen. Diese Exemplare wurden von den Bestellern über ihren eigenen Bedarf hinaus bestellt und bezahlt, um an dritte Personen abgegeben zu werden, die entweder von den Bestellern oder von den Angeklagten zu bestimmen waren. Eine behördliche Genehmigung hatten die Angeklagten für die Werbung dieser Patenexemplare nicht. Das Landgericht unterstellt bei beiden Angeklagten, daß sie das Verbot der Patenauftragswerbung ohne Genehmigung nicht gekannt haben, ist aber der Meinung, diese Unkenntnis beruhe auf „grober Fahrlässigkeit“. Sie hätten also in einem nicht entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt.

Die Revisionen der Angeklagten führen auf Grund der erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Die Verfassungsmäßigkeit des Sammlungsgesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 10, 79, 81; BGH im Sammlungsgesetz Nr. 1).

1.) Der Revision des Angeklagten ████ kann darin nicht beigepflichtet werden, das Sammlungsgesetz könne überhaupt nicht auf die Patenauftragswerbung angewendet werden, weil das Gesetz die Schaffung eines Sammelvermögens voraussetze und der Angeklagte █████ bei dem Vertrieb der Broschüre „Ich komme aus Sowjetrußland“ keine Sammlung irgendwelcher Art durchgeführt oder auch nur beabsichtigt habe, insbesondere auch nicht einen Teil des Erlöses karitativen Zwecken oder Organisationen habe zuführen wollen. Darauf kommt es bei der Vorschrift des § 1 Abs. 4 des Sammlungsgesetzes nicht an. Sie bestimmt, daß „ferner“ die Werbung für den Bezug von Waren, insbesondere Druckschriften, als genehmigungspflichtige Sammlung gilt, wenn bei ihr auf den zu Werbenden dahin eingewirkt wird, daß er die Waren über seinen eigenen Bedarf hinaus zur kostenlosen oder verbilligten Abgabe an Dritte erwerben soll, und bezeichnet diesen Vorgang als Patenauftragswerbung. Das Gesetz geht also schon davon aus, daß die Patenauftragswerbung keine Sammlung im Sinne seines § 1 Abs. 1 ist, will sie aber wie eine solche Sammlung behandelt wissen und „fingiert“ damit für seinen Bereich, daß sie eine genehmigungspflichtige Sammlung ist. Das Gesetz schreibt in den §§ 5 ff. für weitere Veranstaltungen, die ebenfalls keine Sammlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind, behördliche Genehmigung vor und faßt sie in § 6 unter dem Begriff „sammlungsähnliche Veranstaltung“ zusammen. Die Strafvorschrift in § 12 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes spricht demgemäß nur von „einer Veranstaltung der in den §§ 1 bis 6 bezeichneten Art“.

Die Ausführungen, der Angeklagte habe die Patenauftragswerbung vornehmen müssen, um die „Willenskundgebungen“ zu sammeln, diese Unterschriftensammlungen hätten im Interesse der Kriegsgefangenen nicht von Behörden oder offiziellen Stellen durchgeführt werden können, sondern nur von privater Seite, er habe deshalb „im übergesetzlichen Notstand“ gehandelt, entbehren nach der tatsächlichen und nach der rechtlichen Seite so offensichtlich jeglicher Begründung, daß sich eine Stellungnahme dazu erübrigt. Selbst wenn man einräumt, der Angeklagte habe mit der Unterschriftensammlung einem Notstand (der Kriegsgefangenen) begegnen wollen, so ist doch nicht einzusehen, inwiefern ihn dies abgehalten hätte, die vom Gesetz für die Patenauftragswerbung geforderte behördliche Genehmigung einzuholen.

Dagegen tragen die Feststellungen nicht den Schluß, dem Angeklagten ████ sei hinsichtlich seiner Unkenntnis des Verbotes der Patenauftragswerbung ohne behördliche Genehmigung ein Verschulden beizumessen. Wie schon hervorgehoben, ist diese Werbung ihrem Charakter nach keine Sammlung. Das Gesetz stellt sie lediglich einer solchen gleich. Aus dem Gesichtspunkt der Genehmigungsbedürftigkeit öffentlicher Sammlungen der in § 1 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes gekennzeichneten Art kann niemand auf die Genehmigungsbedürftigkeit von Patenauftragswerbungen schließen. Während das Sammlungsgesetz vom 5. November 1934 datiert, ist die Genehmigungspflicht für die Patenauftragswerbung erst durch die Novelle vom 23. November 1942 eingeführt worden. Den Vertrieb der Broschüre in ihrer Koppelung mit der Sammlung von „Willenskundgebungen“ hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des Sammlungsgesetzes – abgesehen von der Patenauftragswerbung – nach den Feststellungen zutreffend für rechtlich unbedenklich befunden. Als ein, wenn auch mit ideellen Motiven verquicktes, Verkaufsgeschäft fehlte ihm der Charakter einer Sammlung vollständig. Die Patenexemplare jedoch sollten vorwiegend ins Ausland zur Aufrüttelung der Gewissen geschickt werden, nicht um den Empfängern etwas unentgeltlich zuzuwenden. Es ist nicht dargetan und nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht ersichtlich, welchen Anlaß der Angeklagte ████ gehabt haben sollte, hinsichtlich der Patenauftragswerbung Bedenken in der Richtung zu haben, sie bedürfe der behördlichen Genehmigung. Der Umstand, daß er eine juristische Ausbildung gehabt und im Jahre 1915 mit dem Referendarexamen abgeschlossen hat und daß er dann viele Jahre als Wirtschaftsjurist tätig gewesen ist, ist für sich allein keinesfalls geeignet, ihm die Vermutung der Genehmigungsbedürftigkeit nahezulegen. Das Landgericht meint, er könne sich nicht darauf berufen, daß Dr. █████ keine Bedenken gegen die Patenauftragswerbung geäußert habe; denn die Unterredung mit diesem Zeugen habe sich auf die Erörterung politischer Bedenken beschränkt. Der Zeuge Dr. ███ hat bekundet, daß bei ihrer Unterredung von behördlicher Genehmigung nicht die Rede gewesen sei; er ist, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, Regierungsdirektor in der inneren Verwaltung. Wenn er bei der Vorsprache des Angeklagten ████ nicht von sich aus die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit aufgeworfen hat, so drängt sich die Annahme auf, daß er die Vorschrift des § 1 Abs. 4 des Sammlungsgesetzes selbst nicht gekannt hat, vorausgesetzt, daß ████ ihm mitteilte, er beabsichtige auch Patenaufträge zu werben. Hat aber dieser höhere Verwaltungsbeamte nicht die Möglichkeit erkannt, daß das Vorhaben des Angeklagten nach dem Sammlungsgesetz genehmigungspflichtig sein könnte, obwohl doch die Fragen, die mit diesem Gesetz zusammenhängen, in die Zuständigkeit der inneren Verwaltung fallen, so kann man vom Angeklagten nicht verlangen, daß er die Genehmigungsbedürftigkeit als möglich erwog und dieserhalb Erkundigungen einzog. Gerade weil Dr. █████ keine Bedenken gegen das Vorhaben äußerte, bestand für den Angeklagten kein Anlaß, sich über die Erlaubtheit der Patenauftragswerbung zu erkundigen.

2.) Was den Angeklagten ██ ███ anlangt, so leitet das Landgericht seine Meinung, er habe grob fahrlässig gehandelt, indem er es unterließ, über die Erlaubtheit der Patenauftragswerbung eine verbindliche Auskunft einzuholen, vor allem daraus her, daß er dem Angeklagten ████ an Tatkraft weit überlegen sei und über Energie, Weitblick und Umsicht verfüge, wodurch er das Weniger an Fachwissen im Verhältnis zu ████ ersetzt habe. Es äußert ferner Zweifel daran, daß dem Angeklagten die Bestimmungen des Sammlungsgesetzes nicht bekannt gewesen seien, und begründet dies damit, er habe in dem mit allen Vertretern geschlossenen Vertrag darauf hingewiesen, bei der Werbung klar zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um keine Spendenangelegenheit handele. Das Landgericht stellt die Frage, warum er diesen Hinweis gemacht habe, wenn ihm die einschränkenden Bestimmungen nicht bekannt gewesen seien. Selbstverständlich ist es nicht ausgeschlossen, daß dieser Hinweis zum Zwecke der Abschirmung gegen etwaige entgegenstehende Vorschriften, insbesondere des Sammlungsgesetzes, gegeben wurde. Was indessen angesichts des festgestellten Verbotsirrtums der Hinweis auf einen solchen Verdacht positiver Verbotskenntnis bedeuten soll, ist nicht recht verständlich. Die Annahme „grober Fahrlässigkeit“ kann damit jedenfalls nicht begründet werden. Zudem kann die erwähnte Anweisung auch so verstanden werden, daß es dem Angeklagten darum ging, den Anschein einer Wohltätigkeitsaktion zu vermeiden, die leicht auf Ablehnung stößt oder zur Hergabe von Almosen veranlaßt, und daß er deshalb den rein erwerbswirtschaftlichen Charakter seines Unternehmens betont haben wollte. Andererseits läßt das Urteil erkennen, daß der Arbeitskreis Spendenwesen bei den Spitzenverbänden der Wirtschaft das Vorhaben „Stacheldraht, Hunger, Heimweh“ geprüft hatte und zu einer günstigen Beurteilung gekommen war, also keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Sammlungsgesetzes gehabt haben kann. Wenn das sachverständige Gremium der Wirtschaftsverbände das Unternehmen für unbedenklich gehalten hat, kann man nicht ohne Feststellung besonderer, dafür sprechender Umstände dem Angeklagten den Vorwurf machen, er hätte erkennen müssen, daß die Patenauftragswerbung rechtlich wie eine öffentliche Sammlung behandelt wird.

Die bisherigen Feststellungen tragen also nicht die Ansicht des Landgerichts, die unterstellte Unkenntnis des Verbotes der Patenauftragswerbung ohne behördliche Genehmigung sei für den Angeklagten ████████ vermeidbar gewesen und entschuldige ihn deshalb nicht. Es sind keinerlei Umstände dargetan, die es ihm nahegelegt hätten, sich zu erkundigen, ob die Patenauftragswerbung überhaupt oder doch unter dem Gesichtspunkt des Sammlungsgesetzes genehmigungspflichtig sei. Ihm Schuld an der vom Landgericht angenommenen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann ihm deshalb nicht beigemessen werden.

3.) Die Verurteilung beider Angeklagten war daher aufzuheben. Daß neue Umstände ermittelt werden könnten, die geeignet wären, wegen des Verbotsirrtums einen Schuldvorwurf gegen die beiden Angeklagten zu begründen, ist nach Lage der Sache als ausgeschlossen zu erachten. Die Angeklagten waren deshalb freizusprechen.

Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor. Mit der Anklage war gegen die Angeklagten der Vorwurf des Betruges, des Vergehens gegen das unlautere Wettbewerbsgesetz und des Vergehens gegen das Sammlungsgesetz erhoben worden. Die gegen sie bestehenden Verdachtsgründe sind nicht so weit beseitigt, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (BGHSt 11, 383, 385). Von der Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.

Dotterweich Busch Baldus Schalscha Menges Dr. ███

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