Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Berufsverbots wegen mangelnder Feststellungen; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 465/59
Datum
04.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt; das Landgericht untersagte ihm drei Jahre die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes. Der BGH hebt diese Nebenfolge auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück, weil es an Feststellungen fehlt, ob die Maßregel zum Zeitpunkt der Entlassung noch erforderlich ist und wie die Strafverbüßung die künftige Gefährlichkeit beeinflusst. Die übrige Revision bleibt erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Maßregel der Sicherung, etwa die Untersagung der Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes, setzt voraus, dass das Gericht überzeugt ist, sie sei zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch erforderlich.

2

Bei Anordnung einer solchen Maßregel hat das Urteil darzulegen, inwieweit die Verbüßung der Strafe die künftige Gefährlichkeit des Verurteilten beeinflusst; bloße Feststellungen zur Ungeeignetheit aus vergangenem Verhalten genügen nicht.

3

Ist die Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Delikte zu bejahen, muss das Gericht prüfen, ob ein generelles Verbot erforderlich ist oder ob die Untersagung auf bestimmte Gewerbearten zu beschränken ist.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit oder zum Umfang der Maßregel, ist die Anordnung rechtsfehlerhaft und aufzuheben mit Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 3. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rolf Heinrich █████ ██ aus ██████, geboren am ███ 1935 in ████, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes wurde ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt.

Mit seiner Revision rügt er ohne nähere Ausführungen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat nur zur Begründung des Berufsverbots durchgreifende Rechtsmängel ergeben.

Die Anordnung dieser Maßregel der Sicherung kommt in Betracht, wenn das Gericht die Überzeugung erlangt hat, dass sie im Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft noch erforderlich ist (vgl. BGH GA 1953, 154; 1955, 149). Das Urteil der Strafkammer sagt aber nur, dass sich der Angeklagte durch seine Tat und durch sein gesamtes Geschäftsverhalten jedenfalls zur Zeit als ungeeignet zur Führung eines selbständigen Handelsgewerbes erwiesen habe. Welche Wirkung die Strafverbüßung auf den bisher unbestraften Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer haben wird, ist nicht erörtert. Es muss insbesondere sorgfältig geprüft werden, ob trotz dieser Strafverbüßung die Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass vom Angeklagten weitere einschlägige Delikte zu befürchten sind (BGH GA 1955, 151). Dabei erhebt sich bejahendenfalls die weitere Frage, ob die Betrügereien des Angeklagten es geboten erscheinen lassen, ihm den Betrieb eines selbständigen Handelsgewerbes schlechthin zu untersagen, oder ob dieses Verbot auf Handelsgewerbe bestimmter Art zu beschränken ist.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

Dr. DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
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