Kuppelei (§181 StGB): Pflicht der Mutter zum Einschreiten und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 465/56
- Datum
- 24.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Tatbild der Kuppelei genügt es, dass der Täter durch Tun oder Dulden günstige Gelegenheiten zur Unzucht schafft; ein tatsächlicher Vollzug der Unzucht ist nicht erforderlich.
Bei Unterlassungen ist auf die Zumutbarkeit des Einschreitens abzustellen; die Pflicht zum Einschreiten kann sich aus der elterlichen Erziehungspflicht und aus der Stellung als Inhaber der Wohnung ergeben.
Ist die elterliche Einflussnahme allein nicht ausreichend, kann von den Eltern verlangt werden, zur Beseitigung unzüchtiger Verhältnisse behördliche Hilfe (z.B. Jugendamt, Vormundschaftsgericht, notfalls Polizei) in Anspruch zu nehmen, insbesondere zum Schutz Minderjähriger und hilfsbedürftiger Kinder.
Bei der Beurteilung fortgesetzter Handlungen hat das Gericht alle einzelnen Tathandlungen zum Gegenstand der Entscheidung zu machen, auch soweit sie in der Anklage nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 15. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Rosa ████, geb. W___, aus ████, dort geboren ██████████████, wegen Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist von dem Vorwurf der schweren Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB freigesprochen worden. Es ist ihr zur Last gelegt, fortgesetzt gewohnheitsmäßig durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet zu haben, indem sie duldete, dass ihre beiden 18- bzw. 25-jährigen Töchter Hilde und Inge in ihrem Zimmer und in ihrem Beisein den Geschlechtsverkehr mit Männern ausführten.
Sie bewohnte eine sog. Einfachstwohnung, in der sie einen größeren Raum innehatte, den sie mit ihren beiden Töchtern sowie mit den beiden unehelichen Kindern der Tochter Inge teilte. Der Wohnraum, zugleich Küche, war durch Stellen von Schränken und Ziehen von Vorhängen so eingeteilt, dass drei Schlafgelegenheiten entstanden, von denen die Angeklagte und ihre beiden Töchter je eine benutzten. Die Kinder der Tochter Inge schliefen im Allgemeinen je eines bei der Angeklagten und eines bei der Mutter. Beide Töchter hatten Umgang mit amerikanischen Heeresangehörigen, die sie auch mit in die Wohnung brachten und über Nacht bei sich hatten, wobei nach den Feststellungen der Strafkammer die Tochter Hilde auch Geschlechtsverkehr hatte. Die Angeklagte ist dabei jeweils auch in dem Wohnraum anwesend gewesen. Ihre Behauptung, sie habe niemals etwas von geschlechtlichem Verkehr in dem Raum bemerkt, erachtet die Strafkammer für eine bloße Schutzbehauptung.
Das Gericht stellt fest, dass die Angeklagte jedenfalls bei ihrer Tochter Hilde fortgesetzt gewohnheitsmäßig durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet hat dadurch, dass sie gegen den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter mit ihren Freunden nicht einschritt. Dieses Vorschubleisten durch Unterlassen hält die Strafkammer jedoch nicht für strafbar, weil der Angeklagten ein Einschreiten nicht zuzumuten gewesen sei. Denn sie habe mit ihren beiden Töchtern erhebliche Erziehungsschwierigkeiten gehabt. Auch habe sie ihre Tochter Hilde unwiderlegt des Öfteren ermahnt, auf die möglichen Folgen hingewiesen und sie anzuhalten versucht, ihr unsittliches Treiben zu unterlassen. Mehr habe man billigerweise von der Angeklagten nicht erwarten können, da sie bei nachdrücklicherem Vorgehen damit hätte rechnen müssen, dass ihre Tochter Hilde sich aus der Familiengemeinschaft löste und sich selbständig machte. So habe diese nach einem Streit mit ihrer Mutter deren Haushalt verlassen und sich damit jeder erzieherischen und moralischen Einwirkung durch diese, die Angeklagte, entzogen. Unter diesen Umständen sei es für die Angeklagte nicht zumutbar gewesen, mit energischeren Maßnahmen gegen ihre Tochter Hilde vorzugehen. Denn vor die Wahl gestellt, ihre Tochter zu verlieren oder ihr Treiben zu dulden, könne ihr daraus, dass sie die Tochter gewähren ließ, kein Vorwurf gemacht werden, weil ihr dann immer noch die Möglichkeit geblieben sei, ihre Tochter zu beeinflussen. Ein Eingreifen der Polizei, des Jugendamts oder des Vormundschaftsgerichts mit den Folgen eines behördlichen Einschreitens überhaupt gegenüber der bald 18-jährigen Tochter Hilde sei somit für die Angeklagte mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen, das für sie nicht zumutbar gewesen sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Das Vorbringen zur Aufklärungsrüge kann auf sich beruhen, da die Staatsanwaltschaft bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit hat, auf die für notwendig gehaltenen weiteren Beweiserhebungen hinzuwirken.
Zu der Rüge der Verletzung des § 264 Abs. 1 StPO ist darauf hinzuweisen, dass bei der Anklage wegen einer fortgesetzten Handlung das Gericht stets berechtigt und verpflichtet ist, alle Einzelfälle der fortgesetzten Handlung zum Gegenstande der Entscheidung zu machen, auch soweit die Anklage sie nicht erwähnt (RGSt 62, 130).
Mit der Sachrüge macht die Revision zutreffend geltend, dass der Entscheidung der Strafkammer, der Angeklagten sei ein schärferes Einschreiten gegen ihre Tochter Hilde nicht zuzumuten gewesen, rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde lägen.
Die Strafkammer hat die Pflicht der Angeklagten zum Einschreiten gegen das unzüchtige Treiben ihrer Tochter Hilde mit ihren Liebhabern rechtlich einwandfrei bejaht. Diese Pflicht ergibt sich schon aus dem Recht und der Pflicht der Angeklagten als Mutter zur Erziehung ihrer minderjährigen Tochter. Das Urteil erörtert aber nicht die Frage, ob nicht die Angeklagte darüber hinaus auch in ihrer Stellung als Inhaberin der Wohnung verpflichtet war, gegen das unzüchtige Treiben ihrer beiden in der Hausgemeinschaft lebenden Töchter einzuschreiten (vgl. dazu RGSt 67, 310, 315). Hierbei ist zu beachten, dass es nach dem Tatbestand der Kuppelei zwischen den Töchtern und ihren Freunden nicht einmal wirklich zur Unzucht gekommen sein muss; es genügt vielmehr, dass die Angeklagte durch ihre Tätigkeit eine günstige Gelegenheit zur Unzucht geschaffen hat (vgl. RGSt 30, 321; BGHSt 1, 116).
In BGHSt 6, 46, 57 ist zwar ausgesprochen, dass für die Eltern die Möglichkeit des Einschreitens oft nicht gegeben sein wird, vor allem bei älteren Kindern, und dass gerade die alleinstehende Mutter zuweilen in einer Lage sein wird, in der ein Einschreiten von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt ist. In solchen Fällen ist im bloßen Unterlassen oder Dulden ein Fördern der Unzucht nicht zu sehen, sofern es den Eltern nach den Umständen nicht zuzumuten ist, fremde, insbesondere behördliche Hilfe gegen ihre Kinder in Anspruch zu nehmen. Die Strafkammer hat nun bei ihrer Entscheidung die von ihr tatsächlich festgestellten Verhältnisse nicht erschöpfend berücksichtigt. Nicht nur im Interesse des sittlichen Wohles der beiden Töchter der Angeklagten war eine Änderung des durch deren Treiben entstandenen Zustandes in der Wohnung geboten. Nach dem festgestellten Sachverhalt war allein schon wegen des jugendlichen Alters der noch nicht 18 Jahre alten Tochter Hilde der Angeklagten eine Benachrichtigung des Jugendamts zuzumuten, wenn sie sich allein diesem Kinde gegenüber nicht durchzusetzen vermochte. Eine Inanspruchnahme des Jugendamts war ferner im Interesse der beiden unehelichen Kinder der Tochter Inge ganz unerlässlich, wenn die Angeklagte anders die Beseitigung der durch das unzüchtige Treiben ihrer Töchter unhaltbar gewordenen Verhältnisse in ihrer Wohnung nicht erreichen konnte. Zur Verhütung eines schweren öffentlichen Ärgernisses oder zum Schutze der Jugend muss den Eltern ein Einschreiten auch gegen ihre erwachsenen Kinder zugemutet werden, auch das Anrufen der Polizei, wenn sie nur mit deren Hilfe zum Ziele kommen können (vgl. RGSt 77, 125, 128). Daher fordert die Revision im Ergebnis mit Recht, dass die Angeklagte jedenfalls im Interesse der kleinen Kinder der Tochter Inge ihren beiden Töchtern den vertraulichen Verkehr mit Männern in ihrer Wohnung nachdrücklichst hätte verbieten und die Männer zum Verlassen der Wohnung hätte auffordern müssen. Falls dabei ihr Vorgehen erfolglos geblieben wäre, hätte sie die Hilfe des Jugendamts, des Vormundschaftsgerichts und äußerstenfalls auch die der Polizei zum Schutze der Kinder und ihrer Tochter Hilde in Anspruch nehmen müssen. Demgegenüber müssen die Gesichtspunkte zurücktreten, unter denen die Strafkammer verneint, dass der Angeklagten aus familiären Rücksichten tatkräftigere Maßnahmen gegenüber dem Verhalten ihrer Töchter nicht zuzumuten gewesen seien.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben.
| Dr. Schalscha | Dr. Dotterweich | Hoepner | |||
| Busch | Menges |