Abgabenhehlerei: Revision verworfen, Zurückverweisung zur Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 46/54
- Datum
- 30.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Abgabenhehlerei liegt vor, wenn der Täter Waren ankauft und mit der Absicht weiterveräußert, sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die Revision nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen darlegt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Einziehung des Tatobjekts und Anordnung von Wertersatz können im Rahmen der Sanktionierung bei Abgabenhehlerei rechtmäßig angeordnet werden, sofern keine Rechtsfehler der Strafzumessung vorliegen.
Bei nachträglicher Änderung der einschlägigen Strafvorschriften kann die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzger Georg K. ██ aus ██, geboren am ████████ 1912 in ██, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Menges, Bundesrichter Dr. █, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ als ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Juli 1952 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, zu Geldstrafe und Wertersatz verurteilt, außerdem den beschlagnahmten Kaffee eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision keine den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von Juni 1950 bis April 1951 insgesamt 3360 kg aus ██████ eingeschmuggelten Rohkaffee von verschiedenen Lieferanten angekauft, hiervon 3120 kg mit Gewinn weiter veräußert und 180 kg als mangelhaft an den Lieferanten wieder zurückgegeben; 60 kg wurden bei ihm sichergestellt. Er wusste beim Ankauf, dass der Zoll von den Lieferanten hinterzogen worden war. Er hat die Geschäfte getätigt, um „gutlich für längere Zeit etwas zu verdienen“. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme der Strafkammer war der Kaffee vor dem Ankauf durch den Angeklagten bereits in ████ zur Ruhe gekommen. Ohne Rechtsfehler hat sie hiernach den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei verurteilt. Die Annahme einer gewerbsmäßigen Handlung begegnet keinen Bedenken, da der Angeklagte den geschmuggelten Kaffee an sich brachte, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, auch der Ausspruch über den Wertersatz und die Einziehung des beschlagnahmten Kaffees zeigen keinen Rechtsfehler.
Die Sache war jedoch zur Prüfung einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung an das Landgericht zurückzuverweisen (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53 – JZ 54, 101).
| Werner | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Martin |