Treffer
BGH Urteil

Einziehung von Posthornüberdruckmarken: § 40 StGB und Eigentumserwerb nach § 950 BGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 46/52
Datum
30.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Im selbständigen Einziehungsverfahren wurde die Einziehung von bei einem Briefmarkensammler beschlagnahmten Posthornüberdruckmarken überprüft. Der BGH bestätigte die Zulässigkeit des selbständigen Verfahrens trotz Einstellung des Strafverfahrens nach dem Bundesstraffreiheitsgesetz. Die Einziehung entfiel jedoch für 613 „amtliche Überdruckmarken“, weil daran die Postverwaltung als Herstellerin nach § 950 BGB Eigentum erworben hatte und § 40 StGB nur Gegenstände erfasst, die Täter/Teilnehmer gehören. Im Übrigen blieb die Einziehung von 6505 „nichtamtlichen“ Überdrucken und Fehldrucken bestehen, da sie zur Begehung eines fortgesetzten versuchten Betrugs bestimmt waren und im Eigentum des Beteiligten verblieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Einziehungsverfahren nach §§ 430–432 StPO ist nach § 3 Abs. 3 Bundesstraffreiheitsgesetz auch nach Einstellung des persönlichen Strafverfahrens nach § 3 Abs. 1 zulässig, unabhängig davon, ob die Einziehung Sicherungsmaßregel oder Nebenstrafe ist.

2

Eine Bindung an rechtliche Beurteilungen und Hinweise einer Aufhebungsentscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO besteht nur im fortgesetzten persönlichen Strafverfahren; sie greift nicht für ein neues, selbständiges Einziehungsverfahren als erstes tatrichterliches Urteil.

3

Nach § 40 StGB setzt die Einziehung voraus, dass der einzuziehende Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer gehört; gehört er einem Dritten, scheidet Einziehung nach dieser Vorschrift aus.

4

Werden ungültig gewordene Postwertzeichen durch einen von der Postverwaltung beauftragten Drucker mit amtlichen Druckplatten zu (vorübergehend) gültigen amtlichen Überdruckmarken verarbeitet, erwirbt die Postverwaltung als Herstellerin Eigentum nach § 950 BGB.

5

Nicht amtlich zum Postverkehr zugelassene Überdrucke und absichtlich hergestellte Fehldrucke werden durch den Überdruck nicht zu neuen Sachen i.S.d. § 950 BGB; sie verbleiben im Eigentum des Veranlassers und können bei Bestimmung zur Begehung eines versuchten Betrugs nach § 40 StGB eingezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. Januar 1951

Rubrum

In dem selbständigen Verfahren betreffend die Einziehung von Briefmarken, hier: ███

Revision des Postinspektors Werner in ████ Straße C als Einziehungsbeteiligter,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

bei der Bundesanwaltschaft Landgerichtsrat als Vertreter,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Januar 1951 wird verworfen; jedoch entfällt die Einziehung der 613 Briefmarken im Gesamtnennwert von 107,65 DM, die in dem gemeinsamen Gutachten des Dr. F[REDACTED] und des Oberpostinspektors K[REDACTED] vom 13. November 1950 als Gruppe 3 bezeichnet sind.

Der Einziehungsbeteiligte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 22. Juni 1948 verloren die auf Rpf und RM lautenden Postwertzeichen ihre Gültigkeit. An ihre Stelle traten bis zur Einführung der neuen DM-Postwertzeichen die sog. „Posthornüberdruckmarken“, ursprüngliche RM-Wertzeichen, die im Bereich der einzelnen Oberpostdirektionen nach einheitlichen von der Hauptverwaltung der Post des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassenen Richtlinien mit Posthörnern überdruckt worden waren.

Die Oberpostdirektion Köln ließ den Überdruck in der Zeit vom 27. April bis 14. August 1948 in einer Kölner Druckerei ausführen. Durch besondere Vorsichtsmaßnahmen sollte hierbei die mißbräuchliche Benutzung der Druckplatten verhindert werden. Trotzdem ließ der Oberpostinspektor Willi ████████, der Vater des Einziehungsbeteiligten, der bei den Druckarbeiten die Oberaufsicht zu führen hatte, sich von seinem Sohn, einem leidenschaftlichen Briefmarkensammler und Besitzer einer großen Sammlung, kurz nach dem Währungsstichtag sowie ein weiteres Mal Anfang August 1948 große Mengen von Rpfund RM-Briefmarken geben und für seinen Sohn „privat“ mit dem Posthornmuster überdrucken. Beide Male veranlaßte er den gutgläubigen Drucker, nicht nur Marken in den Werten zu überdrucken, die amtlich nach der Bekanntmachung der Postverwaltung an die Stelle der RM-Wertzeichen getreten waren (im folgenden „amtliche Überdruckmarken“ genannt), sondern auch Marken von solchen Sorten, die amtlich nicht als Überdruckmarken – „nichtamtliche Überdruckmarken“ – herausgegeben wurden.

Ferner ließ Willi ███████ von den „amtlichen“ und „nichtamtlichen Überdruckmarken“ sog. Fehldrucke in der Weise herstellen, daß er die zu überdruckenden Marken(bogen) im Kopfstand oder um 90° gedreht in die Druckmaschine einlegen ließ.

Die so erlangten Überdruckmarken, auch die „nichtamtlichen“ sowie die Fehldrucke, bot der Einziehungsbeteiligte in der Folgezeit, wie von vornherein beabsichtigt, den Briefmarkenhandlungen B[REDACTED] und Ba[REDACTED] in ███ zum Kauf an. Dabei machte er über die Herkunft der Marken falsche Angaben und bezeichnete sie als „postalisch in Ordnung“. Dem Briefmarkenhändler ███ gegenüber gab er auch einen falschen Namen mit einer falschen Anschrift an.

Auf die Anzeige des B[REDACTED], der Verdacht schöpfte, sind bei dem Einziehungsbeteiligten insgesamt 9010 Stück Überdruckmarken aller Art im Nennwert von 2026,04 DM beschlagnahmt worden. Unter ihnen befanden sich 1892 Stück, von denen nicht sicher feststeht, daß sie in der Kölner Druckerei überdruckt worden sind. 613 von den insgesamt 7118 Marken, die nachgewiesenermaßen in Köln überdruckt worden sind, sind „amtliche Überdruckmarken“; die restlichen 6505 sind entweder „Fehldrucke“ oder „nichtamtliche Überdruckmarken“.

II. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil im selbständigen Verfahren die bei dem Einziehungsbeteiligten beschlagnahmten 9010 Briefmarken eingezogen „mit Ausnahme der in Mappe 2 befindlichen 1892 Briefmarken“, hinsichtlich derer der Einziehungsantrag abgelehnt wurde.

Die Revision macht geltend, daß die Einziehung verfahrensrechtlich unzulässig sei und gegen das sachliche Recht verstoße.

Dem jetzigen selbständigen Verfahren ist ein persönliches Strafverfahren gegen Willi ███████ und seinen Sohn wegen Untreue und versuchten Betrugs (34 KMs 4/48) vorausgegangen. Dieses Verfahren hat das Landgericht Köln gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt, nachdem das Oberlandesgericht Köln ein in der Sache ergangenes, auf Strafe und Einziehung sämtlicher 9010 Briefmarken lautendes Urteil des Landgerichts in vollem Umfange wegea unzulänglicher Aufklärung des Sachverhalts und fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts aufgehoben hatte.

Der jetzigen Revision des nunmehrigen Einziehungsbeteiligten Werner [REDACTED] muß der Erfolg im wesentlichen versagt bleiben.

Die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Einziehung gehen offensichtlich fehl.

1.) Nach § 3 Abs. 3 des Bundesstraffreiheitsgesetzes kann ungeachtet der Einstellung eines persönlichen Strafverfahrens gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes ein selbständiges Verfahren nach den §§ 430 bis 432 StPO auf Einziehung durchgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Einziehung im Einzelfalle eine Sicherungsmaßregel oder eine Nebenstrafe darstellt.

2.) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, das Landgericht sei zu seinem Erkenntnis unter Mißachtung der in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln „getroffenen Feststellungen und rechtlichen Hinweise“ gekommen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht Köln hatte das Landgericht im Umfange des § 458 Abs. 1 StPO nur gebunden, wenn es in dem persönlichen Verfahren gegen Willi und Werner [REDACTED] (34 KMs 4/48) ein weiteres zweites Urteil erlassen hätte. Das jetzt angefochtene Urteil ist aber in einem anderen, nämlich dem selbständigen Einziehungsverfahren 24 KMs 90/50, und zwar als erstes tatrichterliches Urteil ergangen. Das Landgericht war daher in diesem neuen Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Köln in keiner Weise gebunden. Daß das Einziehungsverfahren aus dem eingestellten persönlichen Verfahren erwachsen ist, ändert hieran nichts.

3.) Die weiteren Ausführungen der Revision richten sich ausschließlich gegen die – widerspruchsfreien – tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und seine Beweiswürdigung, die weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung verstoßen. Sie sind daher unzulässig (§ 337 StPO).

IV. Die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils muß nur insoweit zu seiner Aufhebung führen, als es auch die 613 in dem Gutachten Bl. 48 d.A. als Gruppe 3 bezeichneten Briefmarken eingezogen hat, die „amtliche Überdruckmarken“ sind.

Nach § 40 StGB können nur solche Gegenstände eingezogen werden, die dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Die 613 Marken gehören jedoch weder dem Einziehungsbeteiligten noch seinem Vater, sondern der Postverwaltung, die an ihnen nach § 950 BGB Eigentum in Wege der Verarbeitung erworben hat.

Dadurch, daß der Drucker die 613 auf Rpf lautenden Marken mit dem Posthornmuster versah, machte er aus den alten ungültig gewordenen und daher wertlosen Briefmarken neue, gültige Postwertzeichen. Denn Willi ███ hat diese Marken nicht etwa selbst „privat unbefugt überdruckt“, sondern sie durch den mit dem Druck beauftragten Drucker ████████████ der amtlichen Druckplatten überdrucken lassen. Er hat die Marken(bogen) seines Sohnes nur insoweit „unterschoben“, als er dem Drucker vorspiegelte, die Marken seien wie alle anderen Marken solche der Postverwaltung und ebenfalls für sie bestimmt. Hiernach kann den 613 „amtlichen Überdruckmarken“ die Echtheit und damit die (vorübergehende) Gültigkeit als Postwertzeichen nicht abgesprochen werden.

Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß als „Hersteller der neuen Postwertzeichen“ im Sinne des § 950 BGB die Post und nicht Willi [REDACTED] anzusehen ist. Denn der Drucker [REDACTED] hat die Marken nicht im Auftrag des [REDACTED], sondern im Auftrag der Postverwaltung und für sie überdruckt. Da Willi ███████ oder sein Sohn das Eigentum an den 613 Marken auch nicht nachträglich erworben haben können, mußte daher ihre Einziehung entfallen.

Dagegen sind die weiteren 6505 Briefmarken, die nach den Feststellungen in der Kölner Druckerei mit dem Posthornmuster überdruckt worden sind, vom Landgericht im Ergebnis zu Recht eingezogen worden.

1.) Die rechtliche Begründung, die das Landgericht für die Einziehung gibt, ist allerdings nicht durchweg frei von Rechtsirrtum. Insbesondere enthält das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen dahin, daß Willi ██████ der Postverwaltung vorsätzlich einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB zufügte, als er pflichtwidrig die Marken seines Sohnes mit dem Posthornmuster überdrucken ließ, die hierdurch nach der Auffassung des Landgerichts echte und deshalb gültige Posthornüberdruckmarken geworden sind. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob der Postverwaltung hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden ist, das Landgericht also zutreffend den äußeren Tatbestand der Untreue bejaht hat. Denn die Einziehung der 6505 Marken, einschließlich der Fehldrucke der „amtlichen“ und „nichtamtlichen Überdruckmarken“, wird durch die tatsächlichen Feststellungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB), dessen sich der Einziehungsbeteiligte gegenüber den Briefmarkenhändlern ███ und Ba[REDACTED] schuldig gemacht hat, in Verbindung mit der Vorschrift des § 40 StGB getragen.

2.) Die Tatbestandsmerkmale des versuchten Betrugs, insbesondere das Merkmal der Vermögensbeschädigung, sind nach der äußeren und inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Von der Postverwaltung nicht amtlich herausgegebene, unechte Briefmarken haben, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, nur einen „beschränkten Sammlerwert“, nämlich für den „verschwindend kleinen Teil“ der Sammler, die (auch) Fälschungen sammeln. Ob dieser beschränkte Sammlerwert nicht als reiner Liebhaberwert anzusehen und daher hier überhaupt nicht zu berücksichtigen ist (RGSt 68, 212, 214), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls waren die Überdruckmarken für die Zwecke und Bedürfnisse der Briefmarkenhändler B[REDACTED] und Ba[REDACTED] unverwendbar und daher für sie wertlos. Denn sie gehören ersichtlich zu den Händlern, die nur amtliche, zum Postverkehr zugelassene Werte sammeln. Die Händler B[REDACTED] und Ba[REDACTED] wären daher in ihrem Vermögen geschädigt worden, wenn sie die ihnen angebotenen Marken dem Einziehungsbeteiligten abgekauft hätten (vgl. RGSt 69, 283). Dieser Umstände war sich der Einziehungsbeteiligte nach den ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts voll bewußt. Er hat deshalb einen fortgesetzten versuchten Betrug zum Nachteil der Händler ████ ██ und Ba[REDACTED] begangen.

Zur Begehung des geplanten Betrugs, eines vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 40 StGB, sind offensichtlich alle Überdruckmarken, die der Einziehungsbeteiligte durch Vermittlung seines Vaters in der Kölner Druckerei hatte überdrucken lassen, bestimmt gewesen. Sein Vorhaben ging ersichtlich dahin, alle diese Marken mittels einer „philatelistischen Masche“ auf dieselbe betrügerische Weise wie an die Briefmarkenhändler █████ und B[REDACTED] ███ auch an andere Händler abzusetzen. Er hatte daher alle Marken zur Begehung des fortgesetzten Betruges bestimmt, mit dessen Ausführung er gegenüber ████ und ████████ begonnen hat. Hiernach konnten die 6505 Überdruckmarken vom Landgericht gemäß § 40 StGB eingezogen werden.

Diese Marken sind auch im Unterschied von den oben unter IV behandelten „amtlichen Überdruckmarken“ nicht durch Verarbeitung in das Eigentum der Postverwaltung übergegangen, sondern im Eigentum des Einziehungsbeteiligten geblieben. Dadurch, daß der Drucker diese Marken mit dem Posthornüberdruck versah, machte er aus ihnenen keine neuen gültigen Postwertzeichen; Briefmarken dieser Art waren nicht zum Postverkehr zugelassen. Nach der maßgebenden Verkehrsauffassung (RGRK Anm. 4 zu § 950 BGB) sind deshalb die 6505 Stück keine neuen Sachen im Sinne des § 950 BGB geworden. Der „beschränkte Sammlerwert“, den die Marken durch den Überdruck möglicherweise erhalten haben, ändert hieran nichts. Dies gilt auch für die absichtlich hergestellten Fehldrucke der „amtlichen Überdruckmarken“.

Werner Dr. Dotterweich Pr. Moericke

Dr. Ortlieb
Dr. Ludwig
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