§ 343 StGB: Drohung mit zulässiger Maßnahme als verbotenes Zwangsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 46/50
- Datum
- 01.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verknüpfung einer (möglicherweise) gesetzlich zulässigen Maßnahme mit der Erklärung, sie werde je nach Aussage angeordnet oder unterlassen, stellt ein verbotenes Zwangsmittel i.S.d. § 343 StGB dar.
Ein Polizeibeamter handelt bei der Drohung mit Haft als Zwangsmittel rechtswidrig, wenn er die Entscheidung über die Maßnahme erkennbar von der gewünschten Aussage abhängig macht und damit willkürliches Vorgehen in Aussicht stellt.
Die wiederholte Verbringung einer vernommenen Person in einen abgelegenen Raum kann als Zwangsmittel i.S.d. § 343 StGB zu würdigen sein, wenn sie objektiv geeignet ist, Angst vor unbestimmter Festhaltung zu erzeugen und so die Willensfreiheit zu beeinträchtigen.
Für den subjektiven Tatbestand des § 343 StGB ist erforderlich, dass der Täter das Mittel als Zwang zur Erlangung von Aussagen einsetzen will und sich der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens bewusst ist.
Zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist kein „mathematischer“ Beweis erforderlich; es genügt ein Grad von Wahrscheinlichkeit, der bei erschöpfender Beweiswürdigung erreichbar ist, ohne dass fernliegende Möglichkeiten auszuräumen sind.
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung
StGB § 343.
Aktenzeichen: 2 StR 46/50
Urteil vom 1. Februar 1952
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Polizeibeamten █████ Friedrich Franz ███, geboren ██████ 1901 in ██, wohnhaft in ██ █████ ████████ ██, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Leitsatz
Auch die Drohung mit einer gesetzlich zulässigen Maßnahme durch den Polizeibeamten ist ein verbotenes Zwangsmittel.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15. März 195[REDACTED] aufgehoben, soweit der Angeklagte in zwei Fällen freigesprochen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage wegen vier selbständiger Taten erhoben. Das Schwurgericht hat den Fall KD abgetrennt, „da es sich in diesem Falle nicht um Vorwürfe gegen den Angeklagten handelt, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des KRG Nr. 10 zu verurteilen wären“. Das Gericht bringt damit zum Ausdruck, dass es Zweifel habe, ob ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in diesem Falle vorliege. Die Begründung dient jedoch nur zur Erklärung der für die Abtrennung maßgebenden Zweckmäßigkeitserwägungen. Soweit die gerichtliche Zuständigkeit nicht berührt wird, ist eine Verbindung oder Trennung von Strafsachen nur eine Frage des durch Zweckmäßigkeitsgründe geleiteten richterlichen Ermessens und von der Zustimmung der Beteiligten unabhängig (GA 36, 168). Die Abtrennung war demnach nicht zu beanstanden.
II. Da durch Aufhebung der VO Nr. 47 der britMilReg die deutschen Gerichte nicht mehr zur Anwendung des KRG Nr. 10 ermächtigt sind, ist nur die Beurteilung nach deutschem Strafrecht nachzuprüfen.
1.) Fall HOO
Das Schwurgericht hat eine strafbare Handlung aus §§ 341, 343 StGB verneint, da die Verhaftung der Zeugin ██ nicht der Angeklagte, sondern der allein hierzu befugte Leiter der Kriminalpolizeileitstelle angeordnet habe. Es würdigt demnach nur die Verhaftung der ███████████ ihrer strafrechtlichen Bedeutung.
Damit erschöpft es den Sachverhalt nicht.
Nach den Feststellungen erklärte der Angeklagte, als die ████████ einen damals verbotenen Verkehr mit Dr. ████████ bestritt, dass er sie in Polizeihaft nehmen müsse. Er brachte sie nach unten zum Arrestposten. Dort fragte er sie nochmals, ob sie bereit wäre, den intimen Verkehr mit █████████ zuzugeben. Sie verneinte es, wurde hierauf in das Polizeigefängnis überführt und zehn Tage in Polizeihaft gehalten. Hiernach ist die Vermutung begründet, dass die Polizeihaft gegen sie nur angeordnet wurde, weil sie keine belastenden Angaben machte. Es kann dies aber dahingestellt bleiben, da der Angeklagte der ████ ██ ███████████ jedenfalls zum Ausdruck brachte, dass sie wegen des Leugnens von Beziehungen zu Dr. ████████ in Haft genommen, jedoch vor einer solchen verschont werde, wenn sie Aussagen mache. Es liegt somit nahe, dass er durch die Drohung mit der Verhaftung ihre freie Willensentschließung beeinträchtigen wollte.
Die Anwendung dieses Zwangsmittels ist auch rechtswidrig gewesen. Das Urteil lässt weder den Grund noch die rechtliche Grundlage der Verhaftung der ████████ ersehen. Selbst wenn die Verhaftung aus irgendwelchen, bisher nicht ersichtlichen Gründen an sich zulässig gewesen wäre, würde dadurch die Drohung mit ihr nicht rechtmäßig. Die Verknüpfung einer an sich zulässigen Maßnahme mit der Drohung oder dem Versprechen, je nach der Erklärung des Betroffenen die Maßnahme anzuordnen oder von ihr abzusehen, ist ein verbotenes Mittel. Dadurch bringt der Täter zum Ausdruck, dass er die Entscheidung nicht allein auf Grund pflichtgemäßer Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen treffen, sondern sie von der seinen Wünschen entsprechenden Aussage abhängig machen, also nach Willkür handeln werde. Er benutzt somit die Möglichkeit, eine unter Umständen gesetzlich zulässige Maßnahme anzuwenden, zur Ausübung eines verbotenen Druckes auf die freie Willensbetätigung eines anderen. Ein derartiges Vorgehen ist stets als unzulässig anzusehen. Das Verbot ist jetzt in § 136a StPO ausdrücklich niedergelegt.
Keiner Erörterung bedarf es, inwieweit unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorhalt zulässig ist, dass das Leugnen eines Beschuldigten die Annahme eines gesetzlich vorgesehenen Haftgrundes rechtfertigen könnte, da die Zeugin nicht als Beschuldigte vernommen worden ist und ein solcher Vorhalt nicht vorliegt (BGH 1 StR 363/51, Urteil vom 30. Oktober 1951, BGHSt 1, 387).
Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.
Bei der neuen Verhandlung wird das Gericht insbesondere zu prüfen haben, ob auch der innere Tatbestand gegeben ist. Hierzu ist erforderlich, dass der Angeklagte die Drohung als Zwangsmittel verwenden wollte und sich ihrer Rechtswidrigkeit bewusst gewesen ist (RGSt 71, 374).
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Freiheitsberaubung verneint, genügen ebenfalls nicht. Wenn auch der Angeklagte zur Anordnung der Verhaftung weder zuständig noch befugt gewesen ist und sie nicht veranlasst hat, wird dadurch eine Teilnahme nicht ausgeschlossen. Eine Beihilfe kann schon darin liegen, dass er eine rechtswidrige Verhaftung vollzogen hat. Das Urteil lässt auch nicht ersehen, ob er nicht durch Vortrag oder Anregung den Leiter der Kriminalpolizeileitstelle zur Verhaftung bestimmt hat. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung noch weiter aufklären und dabei auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen müssen.
2.) Fall █████
Auch in diesem Falle hat das Gericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Es beschränkt sich darauf, den von dem Angeklagten gemachten Hinweis auf eine Scheinwerferbeleuchtung nach seinem strafrechtlichen Gehalt zu prüfen. Im Übrigen erachtet es die Vernehmung als „sachlich und korrekt“ und sieht darin kein strafbares Verhalten.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ██ als Zeugin in dem Verfahren gegen Dr. ██████ vernommen. Als sie jeden verbotenen Verkehr mit diesem ableugnete, verbrachte der Angeklagte sie nach einem unten, also im Keller gelegenen Aufenthaltsraum; er erklärte ihr, sie solle sich die Sache überlegen, er werde sie nachher wieder holen. In dem Raume befand sich die Zeugin allein. Das Urteil lässt nicht ersehen, ob es ein allgemein für vorgeladene Personen vorgesehener Aufenthaltsraum oder ein abgeschlossenes Verwahrungszimmer war. Nach einiger Zeit holte der Angeklagte die Zeugin zur weiteren Vernehmung. Als sie nur einen Verkehr in beschränktem Umfange zugab, brachte er sie neuerdings in den Aufenthaltsraum.
Nach einiger Zeit holte er sie wieder und führte seine Vernehmung fort, bei der sie nun den intimen Verkehr mit Dr. ██████ in vollem Umfange zugab. Kurz vor Abschluss der Vernehmung machte der Angeklagte die Bemerkung von einer Bestrahlung durch einen Scheinwerfer.
Das Gericht geht zutreffend davon aus, dass § 343 StGB Zwangsmittel, die geeignet sind, die Willensfreiheit auszuschalten oder zu beeinträchtigen, verbietet, sieht aber in dem Vorgehen des Angeklagten nicht die Anwendung eines solchen Zwangsmittels. Dies ist rechtsirrig.
Die wiederholte Verbringung der Zeugin in einen Raum im Keller konnte nach der Sachlage kaum einen anderen Zweck haben, als in ihr die Befürchtung zu erwecken, sie werde so lange festgehalten, bis sie die gewünschten Aussagen mache. Trifft dies zu, wollte er damit die Zeugin in Angst und Furcht versetzen, um durch diesen Druck ihre freie Willensentschließung zu beeinträchtigen. Dies lässt sich auch aus dem Hinweis mit der Scheinwerferbeleuchtung als weiteres mögliches Druckmittel schließen. Er hat seinen Zweck auch erreicht.
Dass der Angeklagte in der Absicht handelte, durch Anwendung dieses Zwangsmittels Aussagen von der ████ zu erpressen, ergibt sich aus den Feststellungen. Ob er sich auch der Rechtswidrigkeit bewusst gewesen ist, wird das Gericht bei der neuen Verhandlung zu prüfen haben.
Durch die Festhaltung in dem Kellerraum hat der Angeklagte der Zeugin die Möglichkeit genommen, ihren Aufenthalt nach ihrem Willen zu bestimmen und zu ändern. Er hat sie damit der Freiheit beraubt, ohne eine gesetzliche Grundlage hierfür zu haben. Dass er ihre vorläufige Festnahme auf Grund gesetzlicher Vorschriften erklärt hat, ergibt der Sachverhalt nicht. Der Angeklagte hat als Beamter gehandelt. Der äußere Tatbestand der Freiheitsberaubung im Amt nach § 341 StGB ist gegeben. Ob auch der innere Tatbestand vorliegt, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Gericht wird die Sache in dieser Richtung aufklären müssen. Es hat dabei auch die Möglichkeit, die Äußerung des Angeklagten mit der Scheinwerferbeleuchtung nochmals zu prüfen.
Das Urteil führt aus, dass das Gericht nicht „mit letzter Sicherheit feststellen konnte, ob der Angeklagte die Zeugin mit einer Scheinwerferbestrahlung tatsächlich bedroht hat, für den Fall, dass sie nicht noch mehr aussagen würde“. Diese Darstellung gibt der Möglichkeit Raum, dass das Gericht für seine Überzeugung einen „absoluten“ oder „mathematischen“ Beweis für erforderlich hält, zumal es ausführliche Hilfserwägungen anstellt für die Annahme, dass der Angeklagte die Zeugin mit Scheinwerfer bedroht hat. Diese Ansicht wäre rechtsirrig. Zur Überzeugung des Richters genügt ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis möglich ist. Mit ganz entfernten Möglichkeiten braucht der Tatrichter nicht zu rechnen (RGSt 61, 202; 66, 164).
Für das Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe mit dem Hinweis auf die Scheinwerferbeleuchtung die ███ vor einem späteren Widerruf oder einer Abschwächung der einmal gemachten Aussage, unter Umständen während des Gerichtsverfahrens, bestimmen wollen, bietet der Sachverhalt keine Grundlage. Eine weitere rechtliche Nachprüfung ist daher nicht erforderlich.
3.) Fall MC.
Das Gericht erachtet die Tatsache, dass die Zeugin selbst gebeten hat, austreten zu dürfen, als ausreichend, um eine Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Misshandlungen zu verneinen. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht weitere Feststellungen möglich und geboten gewesen wären, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte, die Zeugin werde beim Austreten in dem Kellerraum misshandelt, und er dies billigte. Die Entscheidung wird dadurch getragen, dass das Gericht die Aussage der Zeugin allgemein als unglaubwürdig ansieht und es für möglich hält, dass sie nicht aus Anlass der Vernehmung durch den Angeklagten, sondern bei späteren, häufigen Vorladungen durch die Gestapo misshandelt worden ist. Die Revision greift hier nur in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Das Gericht war auch nicht gehindert, aus dem Verhalten der Zeugin in der Hauptverhandlung einen ungünstigen Schluss auf ihre Glaubwürdigkeit zu ziehen. Die Folgerungen des Gerichts sind denkgesetzlich möglich. Sie verstoßen auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil in den Fällen K7 und GC aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht und zwar die jetzt zuständige Strafkammer zurückzuverweisen, im Übrigen die Revision zu verwerfen.
Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird das Gericht bei der neuen Verhandlung auch zu würdigen haben, ob die Verjährung im Falle Geist nach der VO vom 23. Mai 1947 (VOBl. brit. Zone 47, 65) oder § 69 StGB geruht hat. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Dotterweich Dr. Kirchner zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Werner
| Dr. Ludwig | |
| Dr. Sauer |