BGH: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Begründung (§53 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 464/97
- Datum
- 08.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht des Gerichts, Geldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 StGB gesondert bestehen zu lassen (Einbeziehung), erfordert eine nachvollziehbare Begründung; das Unterlassen dieser Begründung ist rechtsfehlerhaft.
Die Begründungspflicht für die Einbeziehung besteht insbesondere dann, wenn durch die Einbeziehung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe gegenüber den Geldstrafen eintritt.
Die Notwendigkeit einer Begründung ist auch gegeben, wenn die mit Geldstrafen und Freiheitsstrafe geahndeten Taten unterschiedliche Rechtsgüter betreffen; in diesem Fall ist zu erläutern, warum eine gesonderte Geldstrafe nicht bestehen bleiben soll.
Ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgrund fehlender Begründung rechtsfehlerhaft, ist dieser Ausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, ggf. an ein anderes Gericht, zurückzuverweisen; die tatsächlichen Feststellungen bleiben insoweit bestehen, Ergänzungen sind möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 464/97 vom 8. Oktober 1997 in der Strafsache gegen ███ ██ aus ████, geboren am █████, Michael Sascha █ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Mai 1997 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen sowie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist, soweit sie dem Schuldspruch und den Einzelstrafaussprachen gilt, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), hat indessen Erfolg, soweit sie sich auch gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe richtet. Dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat für die beiden Betrugsversuche Geldstrafen (von 120 und 90 Tagessätzen zu je 5 DM) und für die Sexual- und Körperverletzungstat eine Freiheitsstrafe (von zwei Jahren) festgesetzt; es hat „davon abgesehen, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB neben der Freiheitsstrafe gesondert auf Geldstrafe zu erkennen“. Weshalb es von der Möglichkeit, die Geldstrafen gesondert bestehen zu lassen (und aus ihnen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden), keinen Gebrauch gemacht hat, legt es nicht dar. Einer Begründung dafür hätte es jedoch im vorliegenden Falle bedurft (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2), und zwar nicht allein deshalb, weil die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zu diesen selbst das schwerere Strafübel ist, sondern auch im Hinblick darauf, dass sich die mit den Geldstrafen und der Freiheitsstrafe geahndeten Taten hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter (Vermögen einerseits, sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität andererseits) richteten. Das Fehlen der deshalb zu fordernden Begründung stellt sich als Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nötigt. Die tatsächlichen Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten – ergänzende Feststellungen können getroffen werden.
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