Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen unklarer Einbeziehung früherer Geldstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 464/88
Datum
10.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Gesamtstrafenbildung. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil nicht ersichtlich ist, ob frühere Geldstrafen erledigt sind und daher bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 460 StPO zu berücksichtigen wären. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind nicht erledigte frühere Geldstrafen zu berücksichtigen; ist die Erledigung unklar, muss das Tatgericht dies feststellen, da andernfalls die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft sein kann (§ 460 StPO, § 55 StGB).

2

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass Unklarheiten oder Feststellungsfehler die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst haben, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

3

Wurden aus früheren Geldstrafen bereits Gesamtstrafen gebildet, dürfen diese bei der Bildung einer weiteren Gesamtstrafe für nachfolgende Taten nicht erneut einbezogen werden.

4

Die Sachrüge in der Revision führt nur zur Aufhebung derjenigen Urteilsteile, die durch entscheidungserhebliche Fehler betroffen sind; nicht betroffene Teile sind gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 464/88

in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ ██ in ███████████, Klaus-Dieter ███, 1953 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. April 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Betrugs und schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 14. Dezember 1987 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte ist am 26. Juni 1987 vom Amtsgericht Neuwied zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob diese Strafe bezahlt oder erlassen ist. Wäre sie aber nicht erledigt im Sinne von § 55 StGB, so müsste aus ihr und der durch das Urteil vom 14. Dezember 1987 wegen einer am 17. Juli 1986 begangenen Tat verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäß § 460 StPO eine Gesamtstrafe gebildet werden mit der Folge, dass die zuletzt genannte Geldstrafe nicht in die Gesamtstrafe für die nun abgeurteilten, von Mai bis August 1987 begangenen Taten einbezogen werden dürfte (BGHSt 32, 190).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht in diesem Falle eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

MaierHerdegenTheune
MüllerGollwitzer
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