Revision verworfen: Waffenbedrohung und Tatbestandsqualifikation bei § 250 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 464/75
- Datum
- 22.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) durch Bedrohung mit einer Schusswaffe gehört, dass die Waffe gebrauchsfähig (schussbereit) ist; bei Schusswaffen gehört hierzu in der Regel das Mitführen von Munition.
Die Tatbestandsvariante des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (n.F.) erfasst auch das Mitführen einer ungeladenen oder funktionsunfähigen Waffe, wenn damit der Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt gebrochen werden soll.
Fehlen im Urteil Feststellungen zur Gebrauchsfähigkeit der Waffe, kann das Revisionsgericht prüfen, ob die Tat unter die neue Fassung des § 250 StGB fällt; hierbei sind die Vorschriften über die Gesetzesanwendung (§§ 2, 354 StPO) zu beachten.
Die lex mitior-Regel (§ 2 Abs. 3 StGB n.F.) findet nur Anwendung, wenn das neue Gesetz milder ist; ist dies nicht der Fall, ist das zur Tatzeit geltende Recht nach § 2 Abs. 1 StGB anzuwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 464/75
in der Strafsache gegen den Vertreter Erwin ███████ aus █████████████████, geboren am █████████████ 1942 in ███, zur Zeit in Unter- ████████████, wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ███████ als Verteidiger,
████████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. Mai 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung auf einem öffentlichen Weg, Verbrechen nach §§ 316a, 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere darf nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, die Verurteilung nach §§ 253, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in eine Verurteilung wegen einfacher räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249 StGB geändert werden.
Die Verurteilung entspricht dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht. Allerdings hat die Strafkammer im angefochtenen Urteil nicht erörtert, wie sich die Tatsache rechtlich auswirkt, dass der Angeklagte das Opfer mit einer Schusswaffe bedroht hat. Ob der Angeklagte damit auch den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB alter und neuer Fassung verwirklicht hat, ist dem Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Denn dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung, dass die Waffe gebrauchsbereit ist, der Täter bei einer Schusswaffe, die nicht als Hiebwaffe gebraucht werden soll, also auch Munition bei sich führt (vgl. BGHSt 24, 276; BGH NJW 1972, 731). Im Urteil fehlt eine Feststellung dazu, ob die Waffe schussbereit war. Dafür, dass der Angeklagte sie als Hieb- oder Stoßwaffe gebraucht oder damit gedroht hatte, sie als solche zu gebrauchen, bietet der Urteilsinhalt keinen Anhalt. Ergeben die Urteilsfeststellungen demnach nicht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit §§ 253, 255 StGB alter und neuer Fassung, so hat der Angeklagte jedoch den Tatbestand des zur Zeit der Entscheidung insoweit noch nicht geltenden, aber vom Revisionsgericht gemäß § 354 StPO, § 2 Abs. 1, 3 StGB zu beachtenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit §§ 253, 255 StGB n. F. verwirklicht.
Die Tat ist auch bei Zugrundelegung des neuen Rechts eine schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 253, 255 StGB 1975, wenn der Täter eine ungeladene, also nicht gebrauchsbereite Waffe bei sich führt, um den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu brechen. Darunter fällt auch das Bedrohen des Opfers mit einer funktionsunfähigen Waffe. Das hat der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat für Strafsachen vom 23. April 1975 – 2 StR 505/75 – dargelegt. Inzwischen hat auch der 1. Strafsenat in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 23. September 1975 – 1 StR 436/75).
Der Angeklagte hatte sich bei einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders verteidigen können. Er hat die Tat überhaupt bestritten.
Da der Angeklagte nach alledem den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. wie auch den nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. jeweils i. V. mit §§ 253, 255 StGB erfüllt hat, ist das neue Gesetz nicht das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB n. F. (vgl. BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 10. Juli 1975 – GSSt 1/75 –). Deshalb ist gemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Gesetz anzuwenden. Demnach war die Revision zu verwerfen.
| Kirchhof | Willms | Buddenberg | |||
| Schumacher | Meyer |