Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen einheitlicher Strafzumessung bei vielfachen Diebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 464/74
Datum
04.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen vielfachen Diebstahls ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft stellte der BGH zwei Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Landgericht bei der Strafzumessung vielfach identische Einzelstrafen ohne gebotene Auseinandersetzung mit unterschiedlichem Tatschweregrad und möglichen Milderungsgründen festgesetzt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Taten ist die Strafzumessung für jede einzelne Tat nach ihrem konkreten Gewicht vorzunehmen; eine einheitliche Strafbemessung ohne erkennbare Berücksichtigung tattypischer Unterschiede ist rechtsfehlerhaft.

2

Unterschiede im Vollendungsgrad (Versuch vs. Vollendung) sowie in Höhe von Beute oder Schaden sind bei der Festsetzung der Einzelstrafe als strafmildernde oder -erschwerende Umstände zu berücksichtigen.

3

Das Gericht hat mögliche strafmildernde Vorschriften, insbesondere §§ 43, 44, 51 Abs. 2 StGB, im Urteil erkennbar zu prüfen und zu begründen; ein Unterlassen kann zur Aufhebung der Strafaussprüche führen.

4

Die vorläufige Einstellung einzelner Verfahren nach §154 Abs.2 StPO berührt nicht die gebotene Überprüfung der Strafzumessung; bei erkennbaren Bewertungsfehlern sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 6. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 464/74 Lt 40/79 in der Strafsache gegen den Vertreter Manfred G ███, 1. den Versicherungsangestellten Anne D ████, geboren ████ in ██, zur Zeit in ██, 2. ███ ██████████████ Michael Rudi, geboren am ██████████████████, den Laborarbeiter Heinz B, 3. ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1974

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Dezember 1973 wird 1. das Verfahren in den Fällen II 31 und 46 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, 2. das Urteil, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, in den Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).

Gründe

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Beschwerdeführer haben nur teilweise Erfolg.

Soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, hat die Überprüfung nach der teilweisen Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Jedoch müssen die sie betreffenden Strafaussprüche aufgehoben werden.

Das Landgericht hat, abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen (Fälle II 10, 14, 15, 21, 43 und 48 der Urteilsgründe), für die nach §§ 242, 243 StGB strafbaren Taten stets auf die gleiche Einzelstrafe erkannt. Dasselbe trifft für die Bandendiebstähle zu. Die gegen den Angeklagten █████ festgesetzten Einzelstrafen sind wegen seiner einschlägigen Vorbelastung zwar höher als die gegen die anderen Angeklagten verhängten, unterscheiden sich aber in den einzelnen Fällen außer den genannten seltenen Ausnahmen nicht voneinander. Diese einheitliche Strafbemessung gibt wegen des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen Taten Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Die meisten Taten sind im Versuchsstadium steckengeblieben. Bei den vollendeten Taten waren die Beute und der sonstige angerichtete Schaden unterschiedlich. Hinsichtlich des Angeklagten Michael █████████ hat die Strafkammer in einem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Da diese Besonderheiten keinen erkennbaren Einfluss auf die Höhe der Einzelstrafen gehabt haben, das Landgericht hierfür auch keine Erklärung gegeben, sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 43, 44, 51 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt hat, liegt der Verdacht einer fehlerhaften Strafbemessung nahe.

Die Strafaussprüche müssen deshalb aufgehoben werden.

SchumacherMillerMeyer
KirchhofBaumgarten
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