Revision: Schuss auf Autodieb – Aufhebung wegen unzureichender Schuldprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 464/73
- Datum
- 28.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Verteidigende die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschreitet; weniger gefährliche Abwehrmittel (z. B. weiter abgesetzter Warnschuss) sind zu berücksichtigen.
Bei einem Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Putativnotwehr) kann Fahrlässigkeit nur bejaht werden, wenn der Irrtum dem Täter vorwerfbar ist; die Vorhersehbarkeit des Tötungserfolgs allein reicht dafür nicht aus.
Erregungs- und Schlafzustände (z. B. nächtliches Aufwachen) schließen Schuld nicht aus, sind jedoch für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit und der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Die irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes ist ein strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt und gegenständlich zu würdigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Gießen, 11. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 464/73
in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Christos, geboren am ████ ██ 1923 in ███, aus ██, wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Müller, Dr. Meyer, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Gießen vom 11. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte, ein griechischer Gastarbeiter, schoss, als er nachts durch Geräusche geweckt wurde und erkannte, dass sein auf der Straße geparkter Personenkraftwagen gestohlen werden sollte, mit einer Schrotflinte aus einem Fenster seiner im ersten Stock gelegenen Wohnung. Er hatte bemerkt, dass hinter dem Steuer des Wagens eine Person saß, die das Fahrzeug in Gang zu setzen versuchte, und sie auf deutsch oder griechisch zweimal mit den Worten: "Hallo, wer ist da?" vergeblich angerufen. Der Angeklagte zielte in den Bereich des linken Vorderrades und des von der etwas geöffneten Fahrertür und dem Rahmen des Fahrzeugs gebildeten schmalen Spalts. Er wollte den Dieb damit erschrecken und vertreiben. Der Schuss traf den hinter dem Steuer sitzenden Jugendlichen am Hinterkopf und verletzte ihn tödlich.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zutreffend kommt das Schwurgericht allerdings zu dem Ergebnis, dass die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist, da sich der Angeklagte gegenüber dem rechtswidrigen Angriff auf sein Eigentum nicht im Rahmen der erforderlichen Verteidigung gehalten hat. Ihm stand als weniger gefährliches, wirksames Abwehrmittel ein weiter abgesetzter Warnschuss zur Verfügung.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen die Fahrlässigkeit begründet ist. Das Schwurgericht legt dar, dass der Angeklagte die Tötung des Diebes durch den Schuss voraussehen konnte und musste. Das genügt im vorliegenden Falle aber nicht. Denn dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich zur Abgabe eines in unmittelbarer Nähe des Diebes gezielten Schusses für berechtigt hielt. Ob dies aus einer Fehleinschätzung der Stärke des Angriffs oder aus einer Verkennung der Tragweite des Notwehrrechts geschah, bleibt offen. Verschulden lässt sich bei dieser Sachlage nur bejahen, wenn dem Angeklagten auch die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit seines Abwehrmittels vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; Baldus in LK, StGB 9. Aufl. § 53 Rdnr. 22, 49; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 53 Rdnr. 35, 37). Dazu enthält das Urteil keine Ausführungen. Für die Beurteilung wird von Bedeutung sein, dass der Angeklagte nachts aus dem Schlaf gerissen worden, dass er erregt war und dass seine Rufe keinen Erfolg gehabt hatten, auch wenn das Schwurgericht in diesen Umständen zu Recht keinen Schuldausschließungsgrund nach § 53 Abs. 3 StGB gesehen hat.
Vorsorglich wird außerdem darauf hingewiesen, dass die irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes durch den Angeklagten ein für die Strafzumessung erheblicher Gesichtspunkt ist.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Müller |