Revision: Aufhebung wegen Zweifeln an Einstiegsmöglichkeit und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 464/69
- Datum
- 21.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen Zweifeln an der tatsächlichen Möglichkeit einer bestimmten Tatbegehungsweise ist das Gericht verpflichtet, sich durch Ortsaufklärung ein eigenes Bild zu verschaffen; unterlassene Ortsaufklärung kann die Verwertbarkeit der Feststellungen erschüttern.
Die bloße Übereinstimmung von Angaben eines Geständigen und der Bestätigung durch eine Zeugin hinsichtlich Tatdetails begründet nicht ohne Weiteres die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Beteiligung Dritter.
Zur Verurteilung wegen Mittäterschaft bedarf es konkreter, auf die Beteiligung des Mitangeklagten bezogener Anknüpfungstatsachen; die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Geständigen genügt hierfür nicht.
Sind die Verurteilung oder tragende Feststellungen wegen Aufklärungs- oder Beweiserheblichkeitsmängeln nicht tragfähig, sind die betreffenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei erneuter Verurteilung ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Fassung des § 243 StGB zu beachten (Änderung durch Art. 19 Nr. 106 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes).
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 26. Juni 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 464/69
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Klaus Peter ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, ███, aus ███,
2. den Arbeiter Werner Josef, dort geboren █████████████████,
wegen schweren Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Willms, Bundesrichter,
Henning, Bundesrichter,
Dr. Miller, Bundesrichter,
Baumgarten, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Dr. ██, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. Juni 1969, soweit sie wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten █████████.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten ██████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt; der Angeklagte ██████ hat sie beschränkt auf den Fall des mit ███ gemeinsam begangenen Einstiegsdiebstahls in die Gaststätte ████████ ████. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
1.) Die Strafkammer nimmt ohne nähere Begründung an, dem Angeklagten ███████ sei es physisch möglich gewesen, durch das vergitterte Toilettenfenster in die Gaststätte zu gelangen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, fehlt es für diese Annahme an einer ausreichenden Grundlage. In der Tat ist es schon kaum vorstellbar, dass der Angeklagte mit dem Kopf zwischen den Gitterstäben durchkam, die nur 17 cm Abstand voneinander hatten. Noch unwahrscheinlicher ist es, dass er bei seiner Größe mit dem übrigen Körper sich durch das Fenster zwängen konnte, mag er auch von schlanker Statur sein. Die Angaben des Polizeimeisters ██ ██████ sind in ihrer Allgemeinheit, wie sie im Urteil wiedergegeben sind, zur Ausschließung dieser gewichtigen Zweifel nicht aus. In diesem Zusammenhang erhebt aber die Revision auch mit Erfolg die Aufklärungsrüge. Die Strafkammer war gehalten, sich an Ort und Stelle selbst von der Größe und Bauart des Fensters und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit für den Angeklagten, hindurchzukriechen, ein Bild zu machen.
Noch ein weiterer Mangel führt zur Aufhebung des Urteils gegen ████████ in diesem Falle. █████████ bestritt, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Die Strafkammer gründet die Überzeugung, dass er Mittäter des Angeklagten ███ gewesen sei, auf das Geständnis des letzteren und dessen Bezichtigung gegenüber ████████. Sie ist der Meinung, dadurch, dass die Angaben ███ über den Diebstahl in der Gaststätte in zahlreichen, auch nebensächlichen Einzelheiten von der Wirtin bestätigt wurden, werde auch die persönliche Glaubwürdigkeit █████ gestützt, zumal da Anhaltspunkte und Hinweise, dass ████████ zu Unrecht bezichtige, fehlten.
Gegen diese Würdigung bestehen durchgreifende Bedenken: Die Übereinstimmung der Angaben des Angeklagten ██████ und der Zeugin █████████ in noch so vielen Einzelheiten ist kein besonderer Beweis für seine Glaubwürdigkeit im Allgemeinen, sondern nur eine Bestätigung dafür, dass er sich in der Gaststätte aufhielt, dort gestohlen hat und sich nachträglich an Einzelheiten erinnert. Für die Frage einer Mittäterschaft ist diese Übereinstimmung ohne jede Bedeutung. Es kommt hierfür auch nicht auf die Glaubwürdigkeit ████████ im Allgemeinen an, sondern auf die besondere Glaubwürdigkeit seiner Angaben hinsichtlich ███. Die Verurteilung kann demnach nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
Sollte ███████████████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt werden, so ist die Neufassung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu § 243 StGB durch Art. 19 Nr. 106 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu beachten.
2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen schweren Diebstahls in der Form des Einstiegsdiebstahls ist auf die Sachrüge aufzuheben. Obwohl er geständig ist, bestehen nach dem Urteil dieselben Zweifel wie bei ████, dass es ihm überhaupt möglich war, durch das Fenster in die Gaststätte zu gelangen.
Im Fall seiner erneuten Verurteilung ist die Neufassung des § 243 StGB durch Art. 19 Nr. 106 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu beachten.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Willms | Miller |