Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – fahrlässige Tötung und unterlassene Hilfeleistung bei Geburt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 464/66
Datum
22.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung ihres neugeborenen Kindes und ihr Ehemann wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt; beide Revisionen wurden vom BGH verworfen. Das Gericht hielt es für pflichtwidrig, bei erkennbar bevorstehender Geburt ein angebotenes Krankenhaus nicht aufzusuchen. Die Unterlassung war kausal, da rechtzeitige Hilfe das Kind hätte retten können. Die Zumutbarkeit der Hilfe bemisst sich nach der Lage zum Zeitpunkt des Unglücksfalls.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schwangere Frau ist nicht generell zur Krankenhausbehandlung verpflichtet; besondere Umstände (z. B. erkennbare bevorstehende Geburt ohne Hilfsmöglichkeiten, frühere Sturzgeburt, fehlende Unterstützung) können jedoch eine Pflicht begründen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

2

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen liegt vor, wenn eine Pflichtwidrigkeit in der Unterlassung kausal für den Tod war und bei rechtzeitiger, zumutbarer Hilfe der Tod vermeidbar gewesen wäre.

3

Unterlassene Hilfeleistung setzt das Vorliegen eines Unglücksfalls, die Erkennbarkeit einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben und die Zumutbarkeit der zu leistenden Hilfe voraus.

4

Die Erforderlichkeit der Hilfe ist nach der Lage zur Zeit des Unglücksfalls zu beurteilen; der mögliche Erfolg der Hilfe ist nicht tatbestandsentscheidend, ausgenommen offensichtlich nutzlose Maßnahmen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt/Main, 8. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 464/66 URTEIL in der Strafsache gegen ████████ ███, die H██████ █████, aus 3B, dort geboren am 1904 in ██, ███ ████████ Johannes G., geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 8. Juli 1966 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hatte die Angeklagte Hildegard G. wegen Kindestötung und den Angeklagten Johannes G., ihren Ehemann, wegen Totschlags zu je einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Nachdem dieses Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben worden war, sind nunmehr Frau G. wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis und der Ehemann wegen unterlassener Hilfeleistung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten wiederum Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision der Angeklagten Hildegard G.

Die im neunten Monat schwangere Angeklagte wollte die Nacht zum 5. April 1964 bei ihrem Freund, dem Erzeuger des erwarteten Kindes, verbringen. Als sie jedoch in den frühen Morgenstunden heftige Rückenschmerzen verspürte, ließ sie sich von ihm unter Ablehnung seines Angebots, sie in ein Krankenhaus zu bringen, zu ihrer Wohnung fahren. Dort platzte kurze Zeit nach ihrem Eintreffen die Fruchtblase. Daraufhin setzte die Angeklagte sich auf einen Plastikeimer und gebar in Gegenwart ihres Ehemannes in diesen Eimer ein reifes und lebensfähiges Kind, das nach einigen Minuten unter immer schwächer werdendem Wimmern starb; es erstickte durch Einatmen von blutigen und schleimigen Teilen, die während der Geburt in die Luftwege gelangt waren. Während dieser Zeit war die Angeklagte auf dem Eimer sitzen geblieben, um die Nachgeburt abzuwarten, die dann auch kam und ebenfalls in den Eimer fiel.

Das Schwurgericht nimmt an, die Angeklagte habe voraussehen können, dass die Geburt unmittelbar bevorstand. Es ist der Ansicht, sie habe sich, wie für sie ebenfalls erkennbar gewesen sei, deshalb pflichtwidrig verhalten, weil sie das Angebot ihres Freundes, sie in ein Krankenhaus zu bringen, damit ihr dort Geburtshilfe geleistet werden konnte, ablehnte. Außerdem sei pflichtwidrig gewesen, dass sie sich zur Geburt nicht ins Bett gelegt, sondern auf einen Eimer gesetzt habe und dass sie sich in der Wohnung – von einer einmaligen vergeblichen Aufforderung an ihren Ehemann abgesehen – nicht ernstlich um einen Arzt, eine Hebamme oder eine Frau aus der Nachbarschaft als Geburtshelfer bemüht habe. Das Schwurgericht sieht hiernach die entscheidende Pflichtwidrigkeit der Angeklagten schon darin, dass sie es unterließ, Geburtshilfe in einem Krankenhaus in Anspruch zu nehmen; das weitere Verhalten wirft es ihr nur noch zusätzlich vor.

Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Selbstverständlich ist nicht jede werdende Mutter verpflichtet, zur Geburt ein Krankenhaus aufzusuchen. Jedoch können besondere Umstände dies erfordern. Die Angeklagte hatte zu Hause keinerlei Vorbereitungen für die Geburt getroffen, nicht einmal für Kinderwäsche gesorgt. Von ihrem Ehemann konnte sie bei seiner im Urteil geschilderten Einstellung keine Hilfe erwarten. Auf Grund der Erfahrungen, die sie bei ihrer ersten Geburt, einer Sturzgeburt, gemacht hatte, musste sie sich ferner sagen, dass so schnell wie möglich für Hilfe gesorgt werden musste. Gleichwohl unterließ sie es sogar, wenigstens sofort durch ihren Freund einen Arzt oder eine Hebamme herbeirufen zu lassen. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht die Angeklagte mit Recht für verpflichtet gehalten, das Angebot ihres Freundes, sie zu einem Krankenhaus zu fahren, anzunehmen.

Diese Pflichtwidrigkeit war nach den Urteilsfeststellungen für den Tod des Kindes ursächlich; denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Gerchow, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat, wäre das Kind gerettet worden, wenn rechtzeitig zur Geburt Hilfe geleistet worden wäre. Dass eine solche Hilfe in einem Krankenhaus möglich gewesen wäre, kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden und bedurfte daher keiner weiteren Darlegung. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die blutigen und schleimigen Teile, durch deren Einatmen das Kind erstickt ist, schon vor oder bei der Ausstoßung aus dem Mutterleib in die Luftwege gelangt sind; denn im Urteil wird nur allgemein gesagt, dass dies „während der Geburt“ geschehen sei. Daraus ergibt sich nicht, dass das Kind, wie die Revision indessen durchaus meint, möglicherweise auch bei sofortiger ärztlicher Behandlung gestorben wäre.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die von der Revision ausdrücklich angegriffene Auffassung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe bereits in der Wohnung ihres Freundes bemerken müssen, dass die Geburt bevorstand. Ihre Äußerung, sie glaube, „dass es losgehe“, spricht sogar dafür, dass sie es bemerkt hat.

Da die Angeklagte somit zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, weil sie es unterlassen hat, ein Krankenhaus aufzusuchen, braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob auch die Ursächlichkeit der ihr vom Schwurgericht – an sich bedenkenfrei vorgeworfenen weiteren Pflichtwidrigkeiten für den Tod des Kindes dargetan ist oder ob es insoweit eingehenderer Erwägungen bedurft hätte. Diese Frage ist nach den Strafzumessungsgründen auch für das Strafmaß ohne Bedeutung.

II. Die Revision des Angeklagten Johannes G.

Die Feststellungen ergeben, dass ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB vorgelegen hat. Darunter ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis zu verstehen, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht (BGHSt 6, 147, 152).

Die Geburt in den Eimer, verbunden mit dem Einatmen blutiger und schleimiger Teile vor oder nach der Ausstoßung aus dem Mutterleib, war für das Kind ein solches Ereignis. Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 75, 68 und 160 stehen dieser Auffassung nicht entgegen.

Die Lebensgefahr für das Kind erkannte der Angeklagte nach den Feststellungen spätestens, als dessen Wimmern langsam schwächer wurde. Trotzdem unterließ er es bewusst und gewollt, Personen aus der Nachbarschaft zu Hilfe zu rufen. Er unterließ es ferner, selbst zur Rettung des Kindes tätig zu werden, „obwohl er die Einsicht und das nötige Verständnis hatte, um zu erkennen, dass für ein neugeborenes Kind Lebensgefahr besteht, wenn nichts unternommen wird, sondern das Kind nach der Geburt sich selbst überlassen bleibt.“ Damit ist ersichtlich gemeint, dass der Angeklagte das Kind vor allem nicht im Eimer liegen lassen durfte und dass er dies auch erkannt hatte. Diese gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, war dem Angeklagten zweifellos zuzumuten.

Damit ist sowohl die äußere als auch die innere Tatseite eines Vergehens nach § 330c StGB gegeben. Ob die Maßnahmen Erfolg gehabt hätten, kann hierbei dahingestellt bleiben. Denn ob bei einem Unglücksfall Hilfe erforderlich ist, bestimmt sich nicht danach, ob sie aus der Rückschau Erfolg versprach, sondern ist nach der Lage zur Zeit des Unglücksfalls zu beurteilen. Hilfe muss auch dann geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt, und selbst dann, wenn sich nachträglich bei näherer Untersuchung die befürchtete Folge als von Anfang an unabwendbar erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden (vgl. BGHSt 16, 200, 203; 17, 166). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

BaldusMeyerHenning
WillmsMüller
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