Revision verworfen: Zueignungsabsicht bei gemeinschaftlichem Diebstahl und Vollendung trotz Störung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 464/61
- Datum
- 30.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlicher Wegnahme zur gemeinsamen Zueignung genügt die für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht auch dann, wenn die Sache nach der Wegnahme einem Täter allein zugewendet werden soll.
Die Vollendung des Diebstahls tritt mit der Begründung eigenen Gewahrsams durch Herausnahme aus dem fremden Gewahrsam ein; ein späterer Verlust des Gewahrsams durch polizeiliche Störung macht die Vollendung nicht rückwirkend ungeschehen.
Die Nichtvernehmung eines mutmaßlich beteiligten Zeugen begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn aus der Hauptverhandlung ersichtlich ist, dass dessen Angaben entscheidungserheblich und vom Tatrichter unbeachtet geblieben sind.
Eine Revision, die lediglich die Strafzumessung durch eigene Würdigung ersetzen will, ist unbegründet; die Strafkammerentscheidung zur Strafbemessung ist nur bei Rechtsirrtum anfechtbar.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 11. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Dreher Karl Andreas Bruno aus ████, dort geboren am ██ ████ ████, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Juli 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 12. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines schweren, eines einfachen und eines versuchten schweren Diebstahls, sämtlich begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde und außerdem zum Falle II 2 des Urteils (Verurteilung wegen einfachen Diebstahls einer Lederjacke) eine Verfahrensrüge erhebt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Soweit der Angeklagte des vollendeten und des versuchten schweren Diebstahls schuldig befunden worden ist, hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. In beiden Fällen findet die rechtliche Beurteilung in den Feststellungen ihre Stütze.
2.) Aber auch die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls begegnet keinen Bedenken.
Der Vorwurf, die Strafkammer habe hier durch Nichtvernehmung des an der Tat beteiligten Dieter Mehner als Zeugen ihre Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon daran, dass weder aus dem Urteil noch sonstwie ersichtlich ist, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung so, wie die Revision behauptet, eingelassen und ob das Landgericht diesen Angaben Glauben geschenkt hat. Dass deren Aufnahme in die Urteilsgründe unterblieben ist, kann darauf zurückzuführen sein, dass der Tatrichter sie als unerheblich angesehen hat. In sachlich-rechtlicher Hinsicht kommt es nämlich darauf, ob die Lederjacke für ████ ████████ sein sollte, entgegen der Ansicht der Revision nicht an.
Nach dem Sachverhalt, wie er auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten festgestellt ist, haben dieser und ████ die Wegnahme der Lederjacke aus dem Schaukasten auf Grund des vorher gefassten Entschlusses, sie gemeinsam zu entwenden, gemeinschaftlich durchgeführt. Sie haben also bewusst und gewollt zusammen gewirkt, um gemeinsam die Sachherrschaft über die Jacke zu erlangen, d. h. sie sich beiden zuzueignen. Dass die Jacke nach erfolgter Zueignung Mehner allein zukommen sollte, ist daher für die Frage, ob auch der Angeklagte in der nach § 242 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt hat, ohne Bedeutung. Der Endzweck des Taters kann über die eigene Zueignung hinausgehen und auf die Zuwendung der Sache an einen Dritten gerichtet sein (RGSt 44, 207, 209; 47, 147).
3.) Die Meinung der Revision, der Diebstahl sei nicht vollendet worden, weil Polizeibeamte die Täter gestört und diese deshalb die Jacke weggeworfen hatten, trifft ebenfalls nicht zu. Mit der Herausnahme der Jacke aus dem Schaukasten hatten die Täter unter Bruch fremden Gewahrsams eigenen Gewahrsam an der Jacke erlangt. Dass sie ihn durch das Eingreifen der Polizei wieder verloren haben, macht die Begründung eigenen Gewahrsams und damit die Vollendung des Diebstahls nicht ungeschehen.
Auch im Strafausspruch gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung gehen offensichtlich fehl. Sie erschöpfen sich in dem unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an die Stelle der Würdigung des Landgerichts eine eigene Beurteilung zu setzen. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer die Zubilligung mildernder Umstände versagt und die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe bemessen hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Justizangestellter | Scharpenseel | Kirchhof | |||
| Menges | Dotterweich | Meyer |