Revision gegen Unterbringungsentscheidung wegen versuchter Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 464/55
- Datum
- 06.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine verfahrensrechtliche Rüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht die dort geforderte Form und Substantiierung aufweist.
Für den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht genügt das Bewusstsein des Täters, durch Anwendung von Gewalt ernstlichem Widerstand zu begegnen.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt als Maßregel der Sicherung ist gerechtfertigt, wenn aufgrund einer psychischen oder geistigen Störung und der Art der begangenen Taten eine Wiederholungsgefahr besteht und mildere Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichen.
Bei der Beurteilung einer Unterbringungsmaßregel kann auf die Feststellung von Versuchstaten und die daraus folgende Gefährdung abgestellt werden; ein abschließender Nachweis eines vollendeten Verbrechens ist nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 9. November 1955
Rubrum
In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Schiffer Georg ████████████████████ ████, geboren am █ 1925 in ███████ ██, zur Zeit vorläufig untergebracht,
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Koepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. November 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Unterbringung des schwachsinnigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führt nicht zum Erfolg.
Die verfahrensrechtliche Rüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene allgemeine Nachprüfung ergibt keine zur Aufhebung des Urteils führende Rechtsfehler. Auch in den beiden Fällen █████████ ist dem Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte der von ihm angewandten Gewalt, also der Tatsache bewusst geworden ist, einem ernstlichen Widerstand zu begegnen. Das gilt erst recht bei den Angriffen gegen die ihm als Schulmädchen bekannte 11-jährige Marlene █████ und gegen die im Wald überfallene, ihm völlig fremde Margarete ████. Ob in den beiden Fällen █████████ und im Falle ████████████ der äußere Tatbestand eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorlag, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 1, 154).
Der äußere Tatbestand der versuchten Notzucht lag jedenfalls vor. Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass bei dem Grade des Schwachsinns und der Art der Taten die Wiederholung ähnlicher Angriffe und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von dem Beschuldigten zu befürchten ist, die nur durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verhindert werden kann. Seine an epileptischen Anfällen leidende Ehefrau ist nicht geeignet, ihn in hinreichender Weise zu überwachen; auch sonstige wirksame Überwachungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Baldus | Maaß | Dr. Koepner | |||
| Werner | Schalscha |