Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Betrugsverurteilung; Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 464/53
Datum
26.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Verführung eines Minderjährigen und wegen Betruges ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung nach §175a StGB wegen Verführung, hebt aber die Betrugsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zum Vermögensschaden auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Verfahrensrügen wurden überwiegend als willkürliche Beweiswürdigung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Niederschriften der Hauptverhandlung nach § 274 StPO beweisen die Beachtung vorgeschriebener Formvorschriften, schränken aber die freie Beweiswürdigung des Gerichts (§§ 261, 267 StPO) nicht ein.

2

Eine Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger kann auf die glaubhafte Aussage des Verletzten gestützt werden; das Gericht ist nicht verpflichtet, ergänzend Leumundszeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen, es sei denn, besondere Auffälligkeiten oder Beweisschwierigkeiten rechtfertigen dies.

3

Eine bloße buchmäßige Gutschrift begründet keinen Vermögensschaden im Sinne des Betrugsdelikts, soweit die Gutschrift keine vermögensrechtliche Belastung oder fällige Auszahlung zur Folge hat.

4

Die Tathandlung des Betruges setzt einen wirklichen oder rechtlich wirksamen Vermögensschaden voraus; liegen insoweit Unklarheiten vor, ist eine Verurteilung nicht tragfähig und gegebenenfalls als Versuch oder nicht vollendet zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Johann W. aus █████, dort geboren ███████████████████, wegen Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████ Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verführung eines Minderjährigen und wegen Betruges verurteilt. Er suchte die Bekanntschaft des sechzehnjährigen Lehrlings ████████, erreichte durch wiederholte Einladungen, Zuwendungen und schließlich durch Verabreichung von Alkohol, dass er ihn zu gleichgeschlechtlicher Betätigung missbrauchen konnte. Er ließ ferner durch den Jungen über den Kauf eines Staubsaugers einen Bestellschein unterschreiben, den er seiner Firma vorlegte, die ihm daraufhin 350 DM Provision gutschrieb.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sach- und die Verfahrensrüge. Sie ist nur zum Teil begründet.

Die Strafkammer stützt die Verurteilung nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die Aussage des Jungen, den sie für glaubwiirdig hält. Allerdings war seine Aussage in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 1953 zunächst zögernd und widersprach der Bekundung im Termin vom 8. Mai 1953. Das Landgericht erklärt das damit, dass sich der Junge in der ersten Verhandlung vor seiner anwesenden Mutter geschämt und im zweiten Termin erst nach Hinweis auf den Ausschluss der Öffentlichkeit sichtbar befreit eine flüssige und glaubwürdige Schilderung gegeben habe. Die Revision meint, zu dieser Begründung stünden die Niederschriften über die Hauptverhandlungen in Widerspruch. Danach war im Termin am 8. Mai 1953 die Öffentlichkeit ausgeschlossen, doch enthält das Protokoll keinen Vermerk, dass der Mutter die Anwesenheit gestattet war. Andererseits war die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 1953 nicht ausgeschlossen.

Die Revision meint, darin liege eine Verletzung des Verfahrensrechts, insbesondere der §§ 261, 267, 338 Nr. 7 StPO. Das trifft nicht zu. § 261 StPO bestimmt, dass das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung entscheidet. Nach § 267 StPO müssen bei einer Verurteilung die Urteilsgründe die erwiesenen Tatsachen angeben. Beide Vorschriften sind nicht verletzt, wenn die Beweiswürdigung des Urteils in Widerspruch zum Protokoll steht. Das Protokoll beweist zwar zwingend nach § 274 StPO die Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Formlichkeiten, doch wird dadurch die freie Beweiswürdigung des Gerichts nicht eingeschränkt. Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters war die Mutter des Verletzten im ersten Termin anwesend und auch bei der Vernehmung ihres Sohnes zugegen. Das brauchte im Protokoll nicht vermerkt zu werden. Denn es gehört nicht zu den im Protokoll festzulegenden wesentlichen Förmlichkeiten, wenn bei Ausschluss der Öffentlichkeit einzelnen Personen die Anwesenheit gestattet wird (§§ 175 GVG, 272, 273, 274 StPO). Im zweiten Termin war zwar die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen, doch hat der Vorsitzende nach seiner dienstlichen Erklärung irrigerweise den Zeugen ████████ mit dem Hinweis zur Wahrheit ermahnt, er könne unbesorgt die Wahrheit sagen, weil die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei. Die Bedeutung einer solchen Ermahnung behält ihren Wert, auch wenn die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen war. Mit dem Zeugen war nur der Umstand von Bedeutung, dass er seine Aussage nicht vor zahlreichen Zuhörern zu machen brauchte. Auch § 338 Nr. 7 StPO ist nicht verletzt. Danach ist es ein zwingender Revisionsgrund, wenn ein Urteil keine Gründe enthält. Das angefochtene Urteil hat jedoch eine eingehende Begründung.

Ein Verfahrensfehler liegt demnach nicht vor, so dass diese Revisionsrüge in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift. Diese Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind abgesehen davon, dass sie im Revisionsverfahren unzulässig sind, unbegründet, da die Erwägungen des Gerichts nach dem Gesagten nicht zu beanstanden sind und insbesondere keine Rechtsfehler enthalten, die allein der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen.

Die Revision meint weiter, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es andere Personen über die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen █████ hätte hören müssen, insbesondere den Lehrherrn, die Mutter oder den Stiefvater. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinandergesetzt. Es ist Sache des Gerichts, sich auf Grund der Hauptverhandlung ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu bilden. Die Zuziehung von Leumundszeugen oder gar Sachverständigen ist nur ausnahmsweise geboten, insbesondere wenn der Zeuge Auffälligkeiten oder vom Normalen abweichende Eigenheiten aufweist oder die Beweisaufnahme sonst Schwierigkeiten bietet (BGHSt 3, 27, 52).

Der Verletzte war hier über 16 Jahre alt, normal und kräftig entwickelt und war zweimal vom Gericht vernommen. Er sollte als Junge über geschlechtliche Übergriffe des Angeklagten berichten, und zwar auch nur männlichen Erwachsenen gegenüber. Seine Darstellung wurde bis auf wenige Einzelheiten vom Angeklagten zugestanden, gegen den dagegen andere gewichtige Verdachtsgründe vorlagen. Wenn bei dieser Sachlage der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung keine weiteren Beweismittel für die Glaubwürdigkeit des Jungen bezeichnete, drängte sich auch dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Erhebungen nicht auf, so dass es seine Pflicht zur Aufklärung nicht verletzte.

Die festgestellten Tatsachen erfüllen auch die äußeren und inneren Merkmale des § 175a Nr. 3 StGB, so dass die Revision insoweit zu verwerfen ist.

Die Verurteilung wegen Betruges ist dagegen rechtlich nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer sieht den durch den Angeklagten herbeigeführten Schaden der Firma darin, dass diese ihm eine Provision von 350 DM in ihren Büchern gutschrieb. Eine Gutschrift ist aber nur unter besonderen Voraussetzungen schon ein Vermögensschaden. Denn durch eine Gutschrift wird der Vermögensbestand der beteiligten Personen nicht unmittelbar berührt, weil die Buchung allein keine Rechtsveränderung bewirkt. Insbesondere, wenn die verbuchte Provision vereinbarungsgemäß nur entsprechend den Zahlungen zu entrichten ist, die aus den vermittelten Geschäften tatsächlich eingehen, fehlt es an einem Vermögensschaden (RG LZ 1914, 1051; RGSt 57, 923, 654; JW 1926, 586; Goltd.Arch 54, 414; BGHSt 6, 115; NJW 1954, 1008). Hier ist die Bedeutung der Gutschrift nicht aufgeklärt. Der Angeklagte hatte nach der Unterschrift durch den Jungen sofort erklärt, er werde den Bestellschein demnächst auf einen anderen Besteller umschreiben. Die Täuschung stellte sich sofort nach Lieferung des Staubsaugers heraus. Deshalb erscheint die Behauptung des Angeklagten erheblich, er habe mit dem Bestellschein nur die monatliche Mindestzahl von fünfzehn Vorkäufen vortäuschen wollen. Betrug würde allerdings vorliegen, wenn sich der Angeklagte die Provision inzwischen hatte auszahlen lassen. Möglicherweise wäre das Verhalten als Betrugsversuch zu werten. Das alles wird nunmehr aufzuklären sein. Jedenfalls kann bei den bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben.

Dr. Moericke Arndt Krauss Dr. Menges ist beurlaubt und ortsabwesend; er kann deshalb nicht unterschreiben.

Dr. Moericke
Bundesrichter Dr. Wiefels
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